Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 84 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Von einer Kosten- und Auslagenerstattung wird abgesehen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 21-jährige Soldat wurde zum 02.01.1995 als Grundwehrdienstleistender zur Bundeswehr einberufen. Sein Dienstzeitende ist (noch) auf den 31.12.1995 festgesetzt. Ein mehrmonatiges Nachdienen gem. § 5 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz dürfte im Raume stehen. Der Soldat selber strebt seine schnellstmögliche Entlassung an.
Der Soldat ist ledig und hat keine Kinder.
Der Soldat ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet:
a) Am 11.04.95 verhängte der Kommandeur Fernmeldebataillon 430 gegen den Soldaten 21 Tage Disziplinararrest mit folgendem Vorwurf:
“Er hat am 02.01.95 in Blankenfelde, Jühnsdorfer Weg, seinen Grundwehrdienst nicht angetreten und war bis zum 09.04.95 eigenmächtig abwesend.
Er hat am 10.04.95 in Blankenfelde, Jühnsdorfer Weg, wiederholt den Befehl des Kompaniechefs 2./FmBtl 430, am Dienst teilzunehmen und die Uniform anzuziehen, nicht befolgt, sondern die pflichtgemäße Diensterfüllung total verweigert.”
Die hiergegen später eingelegte Beschwerde wurde mit Kammerbeschluß vom 04.05.1995 – N 4 BLb 14/95 – zurückgewiesen. Da die sofortige Vollstreckbarkeit zusammen mit der gerichtlichen Arrestzustimmung angeordnet worden war, hat der Soldat diesen Arrest vom 11.04. bis 01.05.95 verbüßt.
b) Am 28.04.1995 verhängte der Kommandeur Fernmeldebataillon 430 gegen den Soldaten erneut 21 Tage Disziplinararrest mit folgendem Vorwurf:
“Er hat am 27.04.95, 10:40 Uhr, in der Kaserne Blankenfelde den Befehl seines Kompaniechefs, zum Friseur zu gehen sowie die Ausrüstung und Bekleidung zu empfangen, verweigert.
Auch nach einer Belehrung über die Folgen seines Verhaltens war er nicht bereit, den Befehl auszuführen.”
Die später eingelegte Beschwerde des Soldaten – unter Korrektur eines Schreibfehlers – wurde mit Kammerbeschluß vom 16.05.1995 – N 4 BLb 18/95 – zurückgewiesen. Der Arrest, für den mit der richterlichen Zustimmung die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet war, wurde vom 02.05. bis zum 22.05.1995 vollstreckt.
c) Am 22.05.1995 verhängte der Kommandeur Fernmeldebataillon 430 gegen den Soldaten erneut 21 Tage Disziplinararrest.
Der disziplinare Vorwurf lautet wie folgt:
“Er hat am 18.05.95 in der Kaserne Blankenfelde den Befehl seines Kompaniechefs, die Bekleidung und Ausrüstung zu empfangen und einen Friseur aufzusuchen, verweigert.
Auch nach einer Belehrung über die Folgen seines Verhaltens und Wiederholung des Befehls war er nicht bereit, diesen Befehl auszuführen.”
Die hiergegen ebenfalls eingelegte Beschwerde wurde nach intensiver mündlicher Verhandlung mit Kammerbeschluß vom 30.05. 1995 – N 4 BLb 21/95 – ebenfalls zurückgewiesen. Dieser Arrest, für den ebenfalls mit der richterlichen Zustimmung die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet war, wurde vom 23.05. bis zum 12.06.1995 vollstreckt.
II. Nach disziplinaren Ermittlungen, Abgabe des Kompaniechefs an den Bataillonskommandeur, Anhörung der Vertrauensperson, Schlußgehör und gerichtlichem Arrestzustimmungsverfahren verhängte der Kommandeur Fernmeldebataillon 430 in Blankenfelde am 12.06.1995 gegen den Soldaten zum vierten Male 21 Tage Disziplinararrest.
Der disziplinare Vorwurf lautet wie folgt:
“Er hat am 07.06.95 um 15:00 Uhr in der Kaserne Blankenfelde den Befehl des Kompaniechefs, die Bekleidung und Ausrüstung zu empfangen sowie den Friseur aufzusuchen, verweigert. Selbst nach der Belehrung über die Folgen seines Handelns war er nicht bereit, den Befehl auszuführen.”
Zugleich mit dem Arrestzustimmungsbeschluß war die sofortige Vollstreckbarkeit im Anschluß an den vorherigen Arrest angeordnet worden. Der Soldat verbüßt daher diesen Arrest seit dem 13.06.1995.
Mit Schreiben vom 13.06.1995 – Eingang beim Kompaniechef 2./Fernmeldebataillon 430 am 14.06.1995 – legte der Soldat folgende Beschwerde ein:
“4. Hier geht es schon lange nicht mehr um die “Aufrechterhaltung der allgemeinen Disziplin” , sondern um Schikane und nicht mehr zu haltende Freiheitsberaubung unter dem Mantel der erklärten Rechtmäßigkeit. Eine Disziplinarstrafe soll eigentlich zwecks “Erziehung” oder Abschreckung vor weiteren unrechtmäßigen Taten verwendet werden, um die Wiedereingliederung oder Weiterführung in die verordneten Zwangsbahnen zu erpressen.
Ich habe aber seit Jahren meinen Weg erklärt, und auch hier immer wieder deutlich und klar meine Position dargestellt. Daher ist schon von vornherein ein Erfolg dieser Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. Trotzdem wird weiterhin Arrest verhängt. Die seit etwa 30 Jahren und bestehende und verwendete Richtlinie mit 3 x 21 = 63 Arresttage Höchstgrenze ist dabei völlig mißachtet und beiseite geschoben worden. Bereits bei der Verhängung der 2. Arreststrafe gegen mich und der Beschwerde dagegen war sicher, daß die Maßnahmen der Bundeswehr, mich zu “erziehen” bzw. hier zu brechen, nicht mehr ausreichen, und die “Fronten” geklärt sind. Warum wird dies nicht eingehalten!?
Dieses hierarchisch-diktatorische System des Strafens erzieht zum Patriarchat, ist militärische Sozialisation, behindert, verdrängt und zerstört die sozialen und integrativen Fähigkeiten des freiheitlichen, verantwortungsbewußten, selbstbestimmten, unmilitarisierten Menschen. Das ist ein eklatanter Widerspruch zu den so hoch gepriesenen und gelobten Ansprüchen von “Freiheit” und “Demokratie” dieses Staates und verdeutlicht den Machtmißbrauch seines Gewaltmonopols. Mit der nunmehr 4. verhängten Arreststrafe wird dieses immer deutlicher.
Ich begründe hiermit nochmal die Ablehnung der “Anerkennung als KDVer aus Gewissensgründen” nach GG Art. 4 Abs. 3.
1. Das Gewissen ist nicht prüfbar; Internationale Abkommen, Entschließung des Europaparlamentes, Erklärungen zu Menschenrechten, ...
2. Es ist keine Kriegsdienstverweigerung, sondern nur des Dienstes in der Bundeswehr, an der schießenden Waffe. Anerkannte KDVer sind genauso militärisch eingegliedert und verplant; Konzept “Gesamtverteidigung” Weißbuch 1994, Grundgesetz Notstandsartikel 12a, Zivildienstgesetz § 79, ...
3. Der militärische Zwangsdienst Wehrpflicht ist in all seinen Formen Bevormundung, Überwachung und Fremdbestimmung. Er widerspricht dem “freiheitlichen” und “demokratischen” Streben dieses Staates mit dem Verlangen dieses Kadavergehorsams.
4. Mit der Wehrpflicht erklärt der Staat jeden männlichen Bürger als Soldaten. Wer dieses so nicht hinnimmt, muß sich mit Antrag, Begründung, Lebenslauf, ... erklären. Dieses ist im höchsten Maß eine Ungleichbehandlung und einseitige Belastung für sogenannte KDVer und eine offensichtliche Wehrungerechtigkeit.
Aus diesen Gründen trifft für mich das Recht des GG 4/3 nicht zu, und ich kann es dadurch nicht in Anspruch nehmen. Ich habe eine Gewissensentscheidung nicht nur gegen den Dienst an der Waffe direkt, sondern gegen jegliche militärische Politik getroffen. Die Behauptung, ich würde das Recht durch Verzicht mißbrauchen, ist eine glatte Verleumdung. Danach müßte ja auch jeder Bürger, welcher auf ein Recht verzichtet, ein Rechtsmißbraucher sein.
Hiermit verlange ich die sofortige Aufhebung dieser Arreststrafe.”
Der Soldat hat sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt und ergänzt.
Der Soldat befindet sich seit dem 14.06.1995 in einem Hungerstreik. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit am 16.06.1995 bestanden jedoch nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
III. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 38 Satz 1 WDO in Verbindung mit §§ 5, 6 WBO).
Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Gegen den Soldaten sind zu Recht 21 Tage Disziplinararrest verhängt worden.
Der Soldat hat zur Überzeugung der Kammer die ihm im Disziplinartenor zur Last gelegte Tat begangen. Er räumt sie selber voll ein. Auch ein Schuldvorwurf kann ihm dabei nicht erspart bleiben.
Der Soldat verletzt mit seiner totalen Dienstverweigerung seine Grundpflicht zum Dienen (§ 7 SG), darüber hinaus ist er ungehorsam (§ 11 SG).
Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seiner Auswirkungen, des Maßes der Schuld, der Persönlichkeit, der bisherigen Führung und der Beweggründe des Soldaten (§ 34 Abs. 1 WDO) ist ein weiterer deutlicher Disziplinararrest angemessen und erforderlich.
Es ist nach wie vor erforderlich, auf den Soldaten einzuwirken und ihm zu verdeutlichen, daß sein Verhalten wirklich nicht hingenommen werden kann. Es besteht durchaus die Hoffnung, den Soldaten davon zu überzeugen, daß seine Pflichtwidrigkeiten nicht hingenommen werden können, nicht als Lappalie angesehen werden und er tatsächlich zur Erfüllung seiner grundsätzlich jedem Staatsbürger obliegenden Pflicht zum Dienen als Soldat angehalten wird. Der Soldat muß merken, daß er nicht durch eine irgendwie geartete 63-Tage-Regelung von jedem Dienst freigestellt werden kann.
Wenn der Soldat merkt, daß staatliche Instanzen nicht nur seine Rechte, sondern auch seine Pflichten ernst nehmen, so erscheint es durchaus angemessen, ihn mit weiteren 21 Tagen Disziplinararrest zu belegen und hierdurch eine Besserung zu erwarten.
Soweit der Soldat meint, sein Verhalten rechtfertige nicht den verhängten Arrest, zumindest bei einer Gesamtschau des Arrestes von nunmehr 84 Tagen sei dieser unangemessen und rechtswidrig, und daß sein Berufen auf eine Totalverweigerung nicht angemessen berücksichtigt sei, gilt im einzelnen folgendes:
1. Das Grundgesetz enthält für die Bundesrepublik Deutschland einen klaren Auftrag zu einer wirksamen militärischen Landesverteidigung. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 20.12.1960 (BVerfGE 12, 45 = NJW 61, 355), vom 18.04.1961 (BVerfGE 12, 311), vom 04.10.1965 (BVerfGE 19, 135 = NJW 65, 2195), vom 05.03.1968 (BVerfGE 23, 127 = NJW 68, 979), vom 07.03. 1968 (BVerfGE 23, 191 = NJW 68, 982), vom 18.02.1970 (BVerfGE 28, 36 = NJW 70, 1268 = NZWehrr 70, 177), vom 18.02.1970 (BVerfGE 28, 51), vom 26.05.1970 (BVerfGE 28, 243 = NJW 70, 1729), vom 26.05.1970 (BVerfGE 28, 264 = NZWehrr 71, 19), vom 26.05. 1970 (BVerfGE 28, 282 = NZWehrr 71, 22), vom 12.10.1971 (BVerfGE 32, 40 = NJW 72, 93 = NZWehrr 72, 62), vom 23.04.1974 (AZ.: 2 BvR 118/74 = DÖV 75, 66), vom 05.11.1974 (BVerfGE 38, 154 = NJW 75, 439), vom 02.03.1977 (BVerfGE 44, 197 = NJW 77, 2205), vom 13.04.1978 (BVerfGE 48, 127 = NJW 78, 1245), vom 07.12.1977 (BVerfGE 46, 337 = NJW 78, 209 = NZWehrr 78, 21), vom 20.12.1982 (Az.: 2 BvR 1272/82 = NJW 83, 1600), vom 13.06.1983 (Az.: 1 BvR 1239/82 = NJW 84, 912), vom 16.12.1983 (BVerfGE 66, 39), vom 28.02.1984 (Az.: 2 BvR 100/84 = NJW 84, 1675), vom 18.12. 1984 (BVerfGE 68, 1 = NJW 85, 603 = NZWehrr 85, 109), vom 24.04.1985 (BVerfGE 69, 1 = NJW 85, 1519), vom 29.10.1987 (BVerfGE 77, 170 = NJW 88, 1651), vom 24.02.1988 (BVerfGE 78, 25 = NZWehrr 88, 214), vom 21.06. 1988 (BVerfGE 78, 364 = NJW 88, 3010) und vom 11.07.1989 (BVerfGE 80, 354 = NZWehrr 89, 254).
Um diesen Verfassungsauftrag zu erfüllen, hat das Grundgesetz selber die Möglichkeit einer allgemeinen Wehrpflicht eingeführt. Dies ist der Hintergrund für die einfachgesetzliche Wehrgesetzgebung, die über das Wehrpflichtgesetz dazu geführt hat, daß der Soldat als Bürger dieses Staates zur Ableistung eines 1-jährigen Grundwehrdienstes herangezogen und verpflichtet worden ist.
Dies ist auch die Grundlage dafür, den Soldaten neben seinen Rechten auch den Pflichten des Soldatengesetzes zu unterwerfen und die Vorgesetzten über § 10 Abs. 2 Soldatengesetz ihrerseits in die Pflicht zu nehmen, für die Disziplin ihrer Untergebenen zu sorgen. Zur Erfüllung ihres persönlichen Auftrages als Vorgesetzte und damit des unmittelbar auf der Verfassung beruhenden Auftrages der Streitkräfte sind den Disziplinarvorgesetzten mit der Wehrdisziplinarordnung auch die rechtlichen Mittel zur Erfüllung ihres Auftrages an die Hand gegeben. Zu diesen Mitteln gehört auch die Verhängung von Disziplinararrest, der allerdings auf dem Hintergrund des Artikels 104 des Grundgesetzes sowie der Artikel 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nur verhängt und vollstreckt werden kann, wenn ein Richter (neben dem Disziplinarvorgesetzten) die volle Verantwortung für diesen Freiheitsentzug (mit) übernimmt.
2. Wenn ein Soldat versucht, sich durch seine Taten einer 365 Tage andauernden Verpflichtung (zuzüglich Wehrübungen) zu entziehen, so kann seine Disziplinierung mit 21 Tagen Arrest bzw. bei einer Gesamtschau mit 84 Tagen Arrest nicht vom Ansatz her als unverhältnismäßig angesehen werden.
3. Neben seinem dienstrechtlichen Verstoß gegen sein Grundpflicht zum Dienen und die für die Funktionsfähigkeit einer Armee zwingend notwendige Gehorsamspflicht verletzt der Soldat durch sein Verhalten auch die Strafgesetze. Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG die beharrliche Befehlsverweigerung nach einer Wiederholung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Auch die eigenmächtige Abwesenheit des Soldaten (die zwar nicht der jetzigen Maßregelung, jedoch der ersten Maßregelung, die vor einer Gesamtschau den insgesamt 84 Tagen Arrest zugrunde liegt) ist vom Gesetzgeber in § 15 Wehrstrafgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Auch dies verdeutlicht das schwere Unrecht, daß der Gesetzgeber einem Verhalten wie demjenigen des Soldaten beimißt.
Die Kammer verkennt dabei nicht, daß es im Rahmen des Disziplinarrechts nicht um die strafrechtliche Maßregelung als solche geht, sondern zieht diese Wertung des Gesetzgebers ausschließlich heran, um die Bedeutung des betroffenen Handelns einzuordnen. Im übrigen geht die Kammer davon aus, daß über § 39 letzter Satz WDO ausreichend sichergestellt ist, daß der verhängte Disziplinararrest bei späteren strafrechtlichen Verurteilungen angerechnet wird.
4. Bei der Bewertung des Handelns des Soldaten und der notwendigen Reaktion sind auch die Alternativen und sonstigen Folgen mit zu berücksichtigen.
Ein Grund zur Entlassung des Soldaten gem. § 29 Wehrpflichtgesetz, insbesondere gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 Wehrpflichtgesetz dürfte noch nicht vorliegen. Diese Vorschrift dient nicht dazu, grundwehrdienstpflichtige Soldaten dazu anzuregen, sich ihrer Pflicht dadurch zu entziehen, daß sie ihrer Pflicht nicht nachkommen. Es würde gegen das in der Verfassung verankerte Gleichheitsgebot verstoßen, wenn gesetzesuntreue Bürger gesetzestreuen Bürgern gegenüber erheblich bevorzugt würden. Dabei verkennt die Kammer nicht, daß der Soldat bereits zuvor mit 63 Tagen Disziplinararrest gemaßregelt worden ist und diesen auch verbüßt hat. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß die Belastung eines gesetzesuntreuen Soldaten und Bürgers mit nur maximal 63 Tagen Arrest gegenüber der Belastung eines gesetzestreuen Bürgers mit 365 Tagen Wehrdienst in keinem ordnungsgemäß angemessenen Verhältnis stünde. Nach seiner Entlassung aus dem Status des Soldaten würde der beschwerdeführende Soldat nämlich auch nicht zum Zivildienst herangezogen werden können, da er ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur als Soldat verpflichtet werden kann. Eine disziplinare Reaktion, die aus Sicht des Durchschnittbürgers einem den Dienst total verweigernden Soldaten den Anschein gibt, daß er unter Berufung auf eine “63-Tage-Regelung” Mißbrauch gegenüber gesetzestreuen Bürgern begeht, erscheint jedenfalls nicht vom Ansatz her als unverhältnismäßig.
Wenn der Soldat nicht freiwillig seinen Pflichten nachkommt und nicht mehr durch disziplinare Mittel zu einem ordnungsgemäßen Dienst angehalten werden kann, so bliebe als Alternative nur ein Verbot des Ausübens des Dienstes, um jedenfalls den ordnungsgemäßen Dienst der anderen Soldaten nicht zusätzlich zu stören. Dies wiederum hätte die Folge, daß der Soldat nicht nur (wie bereits dargelegt) hinsichtlich seiner Dienstverpflichtung begünstigt würde, sondern daß er darüber hinaus auch noch für ein Nichtstun Wehrsold und Verpflegungsgeld erhalten würde.
5. Soweit im Raume steht, die der nunmehrigen Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Befehle seien rechtswidrig und müßten daher zu einer milderen Beurteilung führen, gilt folgendes:
Der Soldat ist in der Arrestzelle nicht von seinen militärischen Pflichten als Soldat freigestellt. Diese gelten vielmehr ohne Unterbrechung fort, sie leben nicht erst nach vollständiger Verbüßung einer vorangegangenen Disziplinarmaßnahme wieder auf. Die soldatischen Pflichten bestehen sogar unabhängig davon, ob der Soldat nach seiner vorangegangenen Tat gemaßregelt worden ist oder nicht. Auch schon vor der Verhängung der Disziplinarmaßnahme und vor Beginn der Verbüßung des Arrestes wäre der Soldat zu einem ordnungsgemäßen Dienst verpflichtet und seine Vorgesetzten berechtigt gewesen, ihn hierzu mit Befehlen anzuhalten.
Dem Soldaten wurde über 2 Wochen lang Überlegungsfrist gelassen, bevor ihm erneut die zur Durchsetzung des Dienstes erforderlichen Befehle erteilt wurden. Ein Mißbrauch der Befehlsbefugnis oder eine besondere Schikane ist daher nicht ersichtlich. Ein ruhiges und gelassenes Zuwarten bis zu dem erneuten Befehlserteilen erscheint dabei trotz § 10 Abs. 2 SG durchaus im Sinne der Inneren Führung angemessen. Ein noch längeres Zuwarten kann jedoch kaum erwartet werden, da das rechtzeitige Erteilen entsprechender Befehle dazu dient, die ordnungsgemäße Dienstaufnahme nach Abschluß des Arrestes nahtlos sicherzustellen.
Eine erneute Befehlserteilung vor vollständiger Verbüßung des 21-tägigen Arrestes ist nicht in sich widersprüchlich. Die Arrestdauer ist nicht nur danach zu bemessen, wann der Betroffene allerfrühestens zur Einsicht kommt und unter dem ganz frischen Eindruck des Arrestes positiv reagiert. Es soll vielmehr durchaus eine längerfristige Wirkung erzielt werden.
6. Die Tatsache, daß der Soldat seinen Pflichten aufgrund vorheriger Überlegungen nicht nachkommt, die Pflichten total mißachtet und sich als “Totalverweigerer” bezeichnet, vermögen sein tun allein weder zu rechtfertigen noch grundsätzlich in einer milderen Sicht erscheinen lassen. Ohne hinzukommende subjektive Gesichtspunkte und insbesondere konkrete Gewissenskonflikte belegt dies nur einen direkten Vorsatz für das Begehen von Dienstpflichtverletzungen (und Straftaten). Der einheitliche vorher gefaßte Vorsatz mit dem Willen, auch nach Maßregelungen so weiterzumachen, legt hier nur nahe, neben der Verhältnismäßigkeitsprüfung des einzelnen Arrestes bezogen auf die einzelne Tat auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bezogen auf das Gesamtverhalten und alle insgesamt verhängten Disziplinarmaßnahmen anzustellen. Dies hat die Kammer getan.
7. Als Vergleichsüberlegungen – der Fall des beschwerdeführenden Soldaten liegt anders – hat die Kammer Überlegungen herangezogen zu disziplinaren Reaktionen bei Soldaten, die sich nach ihrer Einberufung auf das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Artikel 4 Abs. 3 GG) berufen.
In diesen Fällen, in denen ein Soldat nicht rechtzeitig (vor einer Einberufung) sein Gewissen erkannt oder die anstehende Einberufung bedacht hat, wird dem betroffenen Soldaten zugemutet, seinen soldatischen Pflichten solange nachzukommen, bis über seinen KDV-Antrag entschieden ist. Da er seinen Pflichten nachkommen muß, stehen insofern auch den Disziplinarvorgesetzten die disziplinaren Mittel einschließlich Arrest zur Verfügung, um ihn zu seiner Pflichtenwahrung anzuhalten.
Zugleich besteht jedoch hier für Truppe und Wehrverwaltung die Verpflichtung, besonders schnell eine Entscheidung über den KDV-Antrag herbeizuführen, um den Soldaten für den Fall, daß er materiell berechtigt seinen Antrag gestellt hat, nicht über Gebühr mit der Ableistung von Wehrdienst (und nur hierum geht es in Friedenszeiten) zu beeinträchtigen. Verzögerungen des KDV-Verfahrens, die nicht ausschließlich der Soldat zu vertreten hat, können in solchen Fällen nicht mit Disziplinararrest aufgefangen werden. Dies dürfte dazu führen, daß allerspätestens nach der Verhängung von 3 mal 21 Tagen Disziplinararrest keine gerichtliche Zustimmung mehr zu weiteren Arrestmaßnahmen erteilt wird.
So liegt der vorliegende Fall jedoch gerade nicht. Der Soldat begehrt nicht seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen und die damit entbundene Entpflichtung als Soldat. Damit entfällt eine gesetzliche Grundlage für Truppe und Wehrverwaltung, den Soldaten rasch zu entlassen.
8. Auch wenn die im Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz getroffenen Regelungen grundsätzlich in verfassungskonformer Weise einen Ausgleich zwischen dem in der Verfassung verankerten Gebot zur militärischen Verteidigung einerseits und dem Recht zur Kriegsdienstverweigerung andererseits treffen, hält es die Kammer für geboten, materiell das Kriegsdienstverweigerungsrecht aus Artikel 4 Grundgesetz unmittelbar heranzuziehen. Notwendigkeit und Angemessenheit einer disziplinaren Maßregelung sind auch hieran auszulegen und zu messen.
Die Kammer hat jedoch nicht den Eindruck erhalten, daß der Soldat sich in einem inneren Gewissenskonflikt hinsichtlich des Kriegsdienstes mit der Waffe befindet.
Allein die Tatsache, daß er sich als Totalverweigerer bezeichnet, jeglichen Dienst ablehnt und daß er sich darauf beruft, gegen jede Form von Krieg und Unterstützung von staatlichem Handeln, das evtl. zur Unterstützung von Kriegshandlungen führen könnte, zu wenden, reicht nicht aus. Es muß auch eine gewisse Plausibilität und Nachvollziehbarkeit einer Gewissensentscheidung gegeben sein. Hieran fehlt es. Die wortreichen Ausführungen des beschwerdeführenden Soldaten, in friedliebender Weise jegliches Unterstützen eines Krieges abzulehnen, sind nicht glaubhaft. Sie widersprechen vielmehr seinem eigenen Tun. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, daß jemand, dessen Gewissen ihm jegliche Unterstützung von Kriegshandlungen angeblich verbietet, nicht zu einer Differenzierung zwischen unmittelbarem persönlichen Kriegseinsatz mit der Waffe und entfernt liegenden Unterstützungsmöglichkeiten treffen kann. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß nicht nur das Gewissen jedes normalen Menschen von möglichen Tötungshandlungen belastet ist, sondern daß auch das Gewissen eines Kriegsdienstverweigerers in ganz besonderer Weise dann belastet ist, wenn er persönlich an einem Einsatz mit der Waffe beteiligt ist. Wenn jemand also die Möglichkeit, sich jeglichem soldatischen Dienst legal zu entziehen, nicht nutzt und lieber formal Soldat bleibt, so vermag die Kammer dessen echte Gewissensentscheidung gegen einen Kriegsdienst mit der Waffe nicht zu erkennen. Auch der Soldat selber hat auf intensives Befragen diesen Widerspruch nicht aufzulösen oder auch nur zu erklären vermocht.
Der Soldat behauptet nur, daß für ihn jegliche Unterstützung eines Staates, die auch zu einer Unterstützung im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung führen könnte, gleichwertig als Kriegsdienst angesehen werde, die er ablehne. Er setzt sich sehr konsequent für eigene rechtspolitische Ziele zur Veränderung des derzeitigen Staates ein. Dieser politisch motivierte Kampf des beschwerdeführenden Soldaten ist von geschützten Gewissensnöten (anderer Bürger) zu unterscheiden.
Das friedliche Ziel des Soldaten ist dabei nicht zu beanstanden, sondern nur seine gegen geltende Gesetze verstoßenden Mittel können nicht hingenommen werden.
9. Die positive, auf allgemeinen Frieden ausgerichtete Zielrichtung des Soldaten (die dem Grundgedanken der Verfassung zwar entspricht, jedoch die Realitäten der derzeitigen Welt anders beurteilt als das Grundgesetz, das die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie gestaltet) wird von der Kammer im Rahmen der Zumessung der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Soldaten gewertet. Dies vermag jedoch nicht im Rahmen der Gesamtabwägung eine geringere als die erfolgte Reaktion zu rechtfertigen.
10. Daß der Soldat einen politisch motivierten Kampf gegen die derzeitigen Gesetze und nicht zur Wahrung seiner eigenen Gewissensnot führt, wird auch durch § 15a Zivildienstgesetz unterstützt. Dieser ermöglicht nämlich anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, Wege, nicht einmal zum Zivildienst herangezogen zu werden.
Im übrigen bliebe es einem wirklich aus Gewissensgründen handelnden Bürger unbenommen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer vom Dienst als Soldat freigestellt worden ist, sich in Wort und Tat auch gegen den Zivildienst aufzulehnen. Der Schutz des dann geringer tangierten, aber möglicherweise immer noch massiv betroffenen Gewissens müßte dann an anderer Stelle geprüft werden.
11. Die Kammer verkennt dabei nicht, daß es politisch sehr viel wirksamer ist, sich gegen die Bundeswehr und Soldaten aufzulehnen, als gegen andere Formen des Dienstes am Staat zu rebellieren. Dies alleine kann jedoch nicht dazu führen, vor massiven Pflichtverletzungen und sogar Straftaten gänzlich zu resignieren. Derjenige, der selber zu Mitteln in diesem Bereich greift, kann und muß konsequenter Weise Gegenreaktionen als unverhältnismäßig bezeichnen. Er kann jedoch nicht zwingend erwarten, daß diese Auffassung von allen geteilt wird.
12. Neben dem in Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz geregelten Kriegsdienstverweigerungsrecht kann grundsätzlich auch die allgemeine Gewissensfreiheit des Artikels 4 Abs. 1 GG betroffen sein. Nur die spezielle Form des inneren Konfliktes zwischen Gewissen und der staatsbürgerlichen Pflicht mit der Waffe ist speziell in Artikel 4 Abs. 3 GG geregelt.
Vor anders gearteten Gewissenskonflikten schützt Artikel 4 Abs. 1 GG. Auch hier ist jedoch nur ein echter Gewissenskonflikt relevant und nicht jede Entscheidung, auch grundlegender Art gegen die Wahrnehmung von Pflichten. So sind z.B. religiöse Auffassungen geschützt, die einem Menschen verbieten, irgendwelche Autoritäten neben Gott über sich zu dulden und diesen zu dienen. Gewissensnöte dieser Art hat der Antragsteller nicht ansatzweise bekundet oder zu erkennen gegeben. Er lehnt nur alle “Zwangsdienste” ab, weil er sich mit dem Staat in seiner derzeitigen Form nicht identifizieren kann und weil er befürchtet (und dann schließt sich wieder der Kreis zum Kriegsdienstverweigerungsrecht), durch Unterstützungen des Staates letztlich irgendwo einem Krieg mittelbar dienen zu können.
13. Soweit der Soldat meint, in seiner Menschenwürde beeinträchtigt zu sein, als bloßes Objekt behandelt zu werden und in seinem menschlichen Willen gebrochen zu werden, so ist dies nicht nachvollziehbar. Ein einfacher Freiheitsentzug, der in Wochen oder wenigen Monaten bemessen ist, und der hinsichtlich der medizinischen Haftfähigkeit ärztlicher Kontrolle unterliegt, ist hierzu nicht geeignet. Er soll es auch nicht sein.
14. Zugunsten des Soldaten muß unterstellt und dann auch berücksichtigt werden, daß er offenbar falsch beraten wurde und sich damit auf eine günstige Alternative zum Wehrdienst verlassen hat. Wenn andere den Soldaten zu eigenen politischen Zwecken mißbrauchen sollten, so kann dies nicht durch disziplinare Mittel gegenüber dem Soldaten ausgeglichen werden. Dem Soldaten kann jedoch insofern ein Schuldvorwurf nicht erspart bleiben, als er nicht für Ratschläge Dritter aus der eigenen Verantwortung entlassen werden kann. Dies jedenfalls dann nicht, wenn diese Ratschläge erkennbar nicht unstreitig sind und er sich in rechtsblinder Weise allein auf einseitige Beratung verläßt.
Er muß entsprechende Warnungen durch die vorangegangenen disziplinaren Verfahren selbst beachten. Auch wenn somit seine erneute Tat unter der falschen Erwartung begangen wurde, nicht mehr gemaßregelt werden zu können, hält es die Kammer nicht für unverhältnismäßig, dem Soldaten dennoch ordnungsgemäß zu maßregeln.
15. Der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es in vielen konkreten Fällen, ein zulässiges Maß von Disziplinararrest auf 3 Arreste à insgesamt 63 Tagen zu beschränken. Dies hat sich mehr in der allgemeinen Praxis herausgebildet, als daß es durch obergerichtliche Rechtsprechung fixiert wird. Diese allgemeine Praxis verkennt die Kammer nicht und ist sich ihrer auch bei der Beurteilung des beschwerdeführenden Soldaten und seines Falles bewußt.
Eine allgemein verbindliche “63-Tage-Regelung” in dem Sinne, daß jeder, der sich selber als Totalverweigerer bezeichnet, nur maximal 63 Tage Arrest verbüßen darf und sodann von weiteren Diensten bei der Bundeswehr freigestellt wird, gibt es jedoch nicht. Auch die in Pressemitteilungen zum Fall des beschwerdeführenden Soldaten von einem Herrn Detlev Beutner, der “Totalverweigerer-Initiative Braunschweig”, zitierten Entscheidung geben nichts hierfür her. Im Gegenteil ist hier auf eine nichtveröffentlichte Entscheidung des Truppendienstgerichts Nord – N 3 BLb 9/95 – vom 11.04.1995 (auf die die o.g. Pressemitteilungen offenbar auch abstellen) sowie auf den Beschluß vom 14. 04.1982 – N 14 BLb 8/82 – (NZWehrr 83, 149, mit Anmerkung von Peterson) hinzuweisen.
Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände des Falles und der Person des beschwerdeführenden Soldaten hält die Kammer die angefochtene Disziplinarmaßnahme für rechtmäßig und angemessen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 38 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 20 WBO.
V. Diese Entscheidung ist endgültig, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht mehr gegeben (§ 38 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO).
4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Potsdam, Richter am Truppendienstgericht Dr. Poretschkin als Vorsitzender.