Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der jetzt 25-jährige, ledige Angeklagte wurde am 01.06.1970 in Bremen ehelich geboren und ist zusammen mit seinem neun Jahre älteren Bruder bis zum Tode seiner Mutter im Jahre 1979 im Elternhaus und danach bei seinem Vater aufgewachsen. Er hat die Hauptschule bis zum Abschluß besucht und fing danach eine Kellnerlehre an, die er jedoch nach einem Jahr wieder abbrach. Seinen eigenen Angaben nach war sein Vater Alkoholiker. Durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten hielt sich der Angeklagte dann “über Wasser” und besuchte von ca. 1988 bis 1990 die Abendschule, wodurch er den Schulabschluß der mittleren Reife nachholte. Den Versuch, das Fachabitur zu erlangen, gab er auf und fand 1990/1991 eine Anstellung bei Radio Bremen, wo er zunächst Aushilfstätigkeiten verrichtete. Zwischenzeitlich ist er dort fest angestellt und arbeitet dort als Musikredakteur. Seinen monatlichen Nettoverdienst gibt er mit 2.000,– bis 2.400,– DM an, jedoch arbeitet er nach eigenen Angaben seit zwei Monaten halbtags bei entsprechendem halben Verdienst, da er als Mitglied einer Musikband eine neue Platte aufnimmt.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Die Hauptverhandlung hat zur Feststellung des nachstehenden Sachverhalts geführt:

Der Angeklagte ist deutscher Staatsbürger und unterliegt damit wie jeder männliche deutsche Staatsbürger auch der allgemeinen Wehrpflicht.

Er wurde gemustert und bekundete im Rahmen der Eignungs- und Verwendungsprüfung Interesse am nautischen Dienst. Mit Schreiben vom 22.07.1992 teilte die Stammdienststelle der Marine dem Angeklagten mit, daß seine Einberufung zum 04.01.1993 vorgesehen sei, woraufhin der Angeklagte mit Schreiben vom 27.07.1992 unter Hinweis auf seine im Mai 1991 neu gefundene Anstellung bei Radio Bremen darum ersuchte, ihn für ein Jahr zurückzustellen. Den Antrag auf Zurückstellung lehnte das Kreiswehrersatzamt Bremen mit Bescheid vom 03.08.1992 ab.

Am 12.08.1992 beantragte der Angeklagte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und mit Bescheid vom 12.01.1993 wurde er als solcher vom Bundesamt für den Zivildienst – im folgenden abgekürzt: BAZ – anerkannt.

Damit ist der Angeklagte im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht verpflichtet, statt des Wehrdienstes den Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Art. 12a Abs. 2 GG zu leisten (§ 1 KDVG).

Mit Schreiben vom 09.02.1993 kündigte das BAZ dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst per 01. 07.1993 an und, da der Angeklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde er nochmals vom BAZ mit Schreiben vom 12.05.1993 betreffs der Benennung einer von ihm selbst gewünschten Zivildienststelle angeschrieben. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schreiben vom 16.06.1993 (das Schreiben lautet zwar auf 1992, jedoch handelt es sich dabei um einen Tippfehler) und teilte in diesem Schreiben dem Bundesamt folgendes mit:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich mich über einen längeren Zeitraum hinweg näher mit dem Zivildienst auseinandergesetzt habe, bin ich zu dem Entschluß gekommen, diesen aus Gewissensgründen nicht anzutreten.

Meinem Gewissen nach ist der Zivildienst kein Ersatz für den Kriegsdienst, sondern dient passiv ebenfalls dem “Zweck” Krieg.

Da ich jede Form von Krieg – sei es passiv oder aktiv – ablehne, verweigere ich hiermit meine Heranziehung zum Zivildienst.

Mit freundlichen Grüßen”

Hierauf reagierte das BAZ mit Schreiben vom 02.07.1993 und teilte dem Angeklagten mit, daß dieser als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verpflichtet ist, den Zivildienst zu leisten, denn eine Verweigerung des Zivildienstes sei gesetzlich nicht vorgesehen und damit auch nicht möglich. Zugleich wies das Bundesamt in diesem Schreiben auf den § 15a ZDG – Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses im sozialen Bereich – hin, forderte ihn aber auch zugleich auf, entsprechende Gewissensgründe eindeutig und ausführlich darzulegen, anderenfalls seine Einberufung zum Zivildienst nach dienstlichem Bedarf veranlaßt werde.

Hierauf reagierte der Angeklagte nicht und das Bundesamt berief daraufhin mit Einberufungsbescheid vom 07.09.1993 den Angeklagten zum Zivildienst für die Dauer vom 02.11.1993 bis zum 31.01.1995 zu der Dienststelle Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bremen, ein. Dieser Einberufungsbescheid ging dem Angeklagten auch zu und mit gleichlautendem Schreiben vom 01.10.1993 teilte er der Zivildienststelle als auch dem BAZ mit, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigere und er zum Dienstantritt zum 02.11.1993 nicht erscheinen werde.

Der Angeklagte trat seinen Dienst nicht an und wurde sodann mit Schreiben des ASB vom 09.11.1993 zum Dienstantritt unter Hinweis auf die Strafbarkeit aufgefordert. Gleichwohl trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an.

Von der gesetzlichen Möglichkeit der Zuführung (§ 23a ZDG) hat das BAZ – wie dem Gericht aus diversen entsprechenden Verfahren bekannt – auch hier keinen Gebrauch gemacht.

Entsprechend seiner vorgefaßten Absicht trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an und blieb ihm auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der festgesetzten Dienstzeit fern, so daß er gemäß § 44 Abs. 2 ZDG als fiktiv entlassen gilt mit der grundsätzlichen Nachdienverpflichtung gemäß § 24 Abs. 4 ZDG.

Mit Schreiben vom 08.12.1993 zeigte das BAZ den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft in Bremen an, die Anklage wegen Dienstflucht erhob.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sinngemäß im wesentlichen zusammengefaßt folgendes ausgeführt:

Die Bundeswehr sei für ihn von vornherein nicht in Frage gekommen und auch sein Bruder habe schon den Kriegsdienst verweigert. Nachdem er den Kriegsdienst verweigert habe, habe er sich mit Freunden und Bekannten über den Zivildienst unterhalten und sei dabei zu der Erkenntnis gekommen, daß er, wenn er den Zivildienst leiste, sozusagen hinter den Fronten stehe und Soldaten zusammenflicken müsse, die im Krieg verletzt worden seien. Das sei für ihn der ausschlaggebende Punkt gewesen, um den Zivildienst zu verweigern. Er habe mit anderen Zivildienstleistenden gesprochen, die teilweise den ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht gewachsen gewesen seien, und er habe den Zivildienst nicht als Ersatzdienst gesehen und deshalb sich so entschlossen, weshalb er nunmehr auf der Anklagebank sitze.

Diesen Entschluß habe er sich lange überlegt, könne allerdings nicht mehr sagen, wann er zu diesem Entschluß gekommen sei. Der Zivildienst sei kein richtiger, wirklicher Ersatzdienst, denn wenn es zu einem Kriegsfall käme, würde man ja herangezogen werden und er wolle mit Krieg in keinster Weise etwas zu tun haben.

Auf den gerichtlichen Vorhalt des Gegenwartsbezuges und einer zukunftsbezogenen Spekulation entgegnete er, wenn er spekulativ argumentiere, dann sei die ganze Bundeswehr doch sehr spekulativ, oder? Für ihn habe schon lange festgestanden, daß er den Zivildienst nicht ableisten werde, sein Bruder sei schon Kriegsdienstverweigerer und zudem sei er selbst zu einem Viertel Däne und welches Vaterland solle er denn verteidigen, denn ein Vaterland gebe es für ihn nicht.

Als Kind habe er auch mit Soldaten gespielt. Aber als damals seine Mutter gestorben sei und er gerade neun Jahre als gewesen sei, sei er das erste Mal damit konfrontiert worden, was es heißt, einen Menschen zu verlieren, und ab diesem Zeitpunkt habe er das Cowboy- und Indianerspielen nicht mehr so toll gefunden.

Im übrigen stellt sich für ihn die Sache mit der Bundeswehr auch etwas anders dar, denn er sei wegen eines starken Beinbruchs nachgemustert worden. Bei der Musterung sei er gar nicht gefragt worden, ob er den Kriegsdienst ableisten wolle, und deswegen habe er diesen erst später verweigert. Eine Erklärung dafür, wie der Verwendungswunsch “nautischer Dienst” in die Akten gekommen sei, habe er nicht. Zu dem Vorhalt betreffs der engen zeitlichen Abfolge von seinem Antrag auf Zurückstellung, dessen Ablehnung und dem folgenden KDV-Antrag hat er angegeben, er habe dem Dienst nicht aus Bequemlichkeit entgehen wollen, denn dann hätte er mehr aus seinem gebrochenen Bein machen können, und mit den Ärzten müsse etwas nicht gestimmt haben, wenn sie ihn auf “2” gemustert hätten.

Die von ihm angeführten Gründe hätten ihn zu dem Entschluß gebracht, den Zivildienst nicht anzutreten, und dessen sei er sich erst bewußt geworden, als er darüber nachgedacht habe. Im Grundgesetz stehe, daß man sich frei entscheiden soll, man sei ein freier Mensch.

Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft betreffs seiner grundgesetzlichen Verpflichtung erwiderte der Angeklagte, warum ein Grundgesetz überhaupt so verfaßt werde, wenn es Einschränkungen enthalte. Der Staat habe ihm auch noch nie etwas gegeben, denn damals als Jugendlicher habe er auch keine Unterstützung bekommen und der Staat habe ihm dabei nicht groß geholfen, sondern nur die Möglichkeit eingeräumt, die Abendschule zu besuchen, und dabei sei er allein auf sich gestellt gewesen. Er allerdings sei jemand, der hilft, wenn jemand Hilfe braucht. Ihm sei zwar gesagt worden, daß es strafbar sei, wenn man den Dienst nicht antrete, jedoch seiner Meinung bzw. seinem Empfinden nach sei dies nicht strafbar. Nach dem Gesetz sei sein Verhalten wohl strafbar, aber er sei der Meinung, daß das Gesetz noch einmal überarbeitet werden müsse, denn er halte sein Verhalten für nicht strafwürdig. Wenn er den Zivildienst nachholen müßte, würde er wahrscheinlich wieder auf der Anklagebank sitzen, und auf dieser sitze er jetzt nur, weil er davon überzeugt sei, was er gemacht habe.

Entscheidungsgründe

III. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war der Angeklagte wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Eine den Zivildienst verweigernde Gewissensentscheidung entsprechend dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt es innerhalb der geltenden Rechtsordnung für die Bundesrepublik Deutschland nicht. Nach Art. 4 Abs. 3 GG gilt lediglich, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, nämlich daß niemand gegen sein Gewissen zur Leistung des Zivildienstes gezwungen werden kann, ist in der geltenden Rechtsordnung nicht vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung deshalb dazu entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt, denn insoweit konkretisiere und beschränke Art. 4 Abs. 3 GG für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann deshalb dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (BVerfGE 48, 127 ff.; 34, 261 ff.; 32, 40 ff.; 23, 127 ff.).

Entsprechend lauten auch die Leitsätze zu dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1968 (BVerfGE 23, 127):

[Auszüge BVerfG gekürzt.]

Aus diesen vorstehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich – wie im übrigen bereits schon mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde und auch sonst der wesentlichen verfassungsrechtlichen Literatur entspricht – ganz deutlich, daß es ein dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gleichgelagertes Grundrecht auf Zivildienstverweigerung in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung nicht gibt. Die verfassungsrechtliche Lage ist deshalb diesbezüglich eindeutig und – jedenfalls bei objektiver rechtlicher Betrachtungsweise – ohne jeglichen Zweifel.

Aus dieser vom Verfassungsgeber für die Bundesrepublik Deutschland getroffenen Grundentscheidung ergibt sich folgendes, um dies noch deutlicher zu machen:

Wer als Wehrpflichtiger den Wehrdienst zu leisten hat und dieser Verpflichtung als zur Bundeswehr einberufener Soldat nicht nachkommt oder den Wehrdienst abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, macht sich nach dem Wehrstrafrecht wegen Fahnenflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß §§ 15, 16 WStG strafbar.

Das gleiche gilt auch für den Zivildienst als Ersatz/Ersatzdienstpflicht für den Wehrpflichtigen, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist und den Zivildienst zu leisten hat und dieses nicht tut oder abbricht oder zeitweilig ungenehmigt abwesend ist, denn dieser macht sich nach dem Zivildienstgesetz wegen Dienstflucht oder eigenmächtiger Abwesenheit gemäß §§ 52, 53 ZDG strafbar. Der in diesem Zusammenhang lohnenswerte Vergleich der Vorschriften nach dem WStG und der Vorschriften nach dem ZDG zeigt auch, daß seitens des Gesetzgebers – sieht man einmal von der Andersartigkeit des Zivildienstes ab – sehr viele Parallelen bestehen, und der direkte Vergleich der Vorschriften betreffs der eigenmächtigen Abwesenheit und der Fahnenflucht bzw. Dienstflucht zeigt auch, daß diese Vorschriften textmäßig gleich ausgestaltet und jeweils mit derselben Strafandrohung versehen sind. Damit hat der Gesetzgeber aber auch zugleich kundgetan, daß er die entsprechenden Taten gleich in der abstrakten gesetzlichen Strafandrohung sanktioniert sehen wissen will.

Legt man die Ausführung des Bundesverfassungsgerichts betreffs der allgemeinen Wehrpflicht als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens zugrunde und sieht man in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Erfüllung der Wehrpflicht als demokratische Normalität an, so besteht jedenfalls von der grundsätzlichen Ausgangslage her nicht der geringste Anlaß, eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe bzw. vom Zivildienst oder auch Fahnenflucht bzw. Dienstflucht bereits im Ansatz gerichtlicher Entscheidungen unterschiedlich zu behandeln, wobei natürlich jede Entscheidung dann der Beurteilung des einzelnen Falles – was im übrigen auch eine Selbstverständlichkeit darstellt – unterliegt.

Festzuhalten bleibt damit aber, daß Grundsatz und Ansatz insoweit gleich sind.

Dies lassen – jedenfalls nach Kenntnis dieses Gerichts – manche untergerichtliche Entscheidungen deutlich außer Betracht. Das Zitieren oder der Verweis auf derartige Entscheidungen, die einer obergerichtlichen Rechtsprechung nicht unterzogen wurden, erscheint deshalb auch diesem Gericht nicht angebracht.

Der Angeklagte ist nach dem vorstehend festgestellten Sachverhalt als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Einberufung zum Zivildienst bewußt nicht gefolgt und ist dem Zivildienst auch über die gesamte Dauer ferngeblieben und hat sich damit der Verpflichtung, den Zivildienst zu leisten, für die gesamte Dauer entzogen, so daß damit der Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG erfüllt ist.

Ein Rechtfertigungsgrund für sein Verhalten steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Im Sinne der strafrechtlichen Notstandsvorschriften liegt erkennbar nichts vor, denn für eine irgendwie geartete gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder Ehre ist nichts annährend ersichtlich.

Soweit der Angeklagte sich auf eine sogenannte “Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst” beruft, ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach es eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst in der Form von dessen Verweigerung nach der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Verfassung nicht gibt. Insoweit beruht auch die sogenannte Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen auf einer Fehlinterpretation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1968, 982 ff. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft spezifisch Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen prinzipiell und von vornherein Wehr- und zivilen Ersatzdienst abgelehnt hatten, wiederholten Einberufungen zum Zivildienst nicht gefolgt und dieserhalb wiederum bestraft worden waren.

Hierin hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gesehen. Es hat insoweit die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung – ungeachtet der dazwischenliegenden Verurteilung wegen Dienstflucht – als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG gewertet. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß dies nur für die Fälle gelten könne, in denen die wiederholte Weigerung auf einer “prinzipiellen” und “ein für alle Male” getroffenen “Gewissensentscheidung” beruhe. Mit dieser Entscheidung wurde jedoch nur die Frage der Doppelbestrafung im verfassungsrechtlichen Sinne beantwortet. An der Erstbestrafung änderte diese Entscheidung nichts.

Soweit in § 15a ZDG anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen sich gehindert sehen, den Zivildienst zu leisten, die Möglichkeit eröffnet wird, zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen zu werden, wenn sie ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eingehen, so handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Ersatzdienstausnahme, ebenso wie die weiteren Ausnahmen gemäß §§ 14, 14a, 14b und 15 ZDG.

Zu der rechtspolitischen Geschichte des § 15a ZDG wird insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1977 – BVerwG XIII C 81.75 – Seite 10 verwiesen, wonach diese Vorschrift speziell wegen der Ersatzdienstpflichtigen Zeugen Jehovas, die auch aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigerten und deswegen eine Bestrafung wegen Dienstflucht in Kauf nahmen, eingeführt wurde, um sie nicht der Strafverfolgung wie kriminellen Rechtsbrechern auszusetzen (BVerwGE 52, 353 ff).

All diesen Ausnahmevorschriften ist gemeinsam, daß bei Nichterfüllung dieser Ersatzdienstausnahmen die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wieder entsteht, und zwar ebenso wie bei den entsprechenden Ausnahmevorschriften im WPflG, die im wesentlichen entsprechend ausgestaltet sind und gleichfalls bei Nichterfüllung zu einem Wiedererstehen der insoweit ruhenden Wehrpflicht führen.

Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zu der sogenannten Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst, mit der sodann damit verbundenen Folge des sogenannten Wohlwollensgebots und dem dann auch zurücktretenden strafrechtlichen Gesichtspunkt der Generalprävention ist betreffs der Definition einer Gewissensentscheidung von einer unmittelbaren Auswirkung durch die Ausübung der Zivildiensttätigkeit auf das Gewissen auszugehen. Dies ergibt sich bei konsequenter Lesart aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Nichtannahmebeschluß einer Verfassungsbeschwerde betreffs einer einheitlichen und fortwirkenden inneren Entscheidung ausgeführt, daß der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von “gut” und “böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegen muß. Weiter heißt es allerdings in dieser Entscheidung (NJW 1984, 1675):

“Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die caritative und soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfGE 23, 191, 205 = NJW 1968, 982).”

Aus der vom Gericht vorstehend unternommenen Hervorhebung wird deutlich, daß seitens des Bundesverfassungsgerichts eine Unmittelbarkeit zwischen Tätigkeit im Zivildienst (caritative oder soziale Tätigkeit) und einer wirklich ernsthaften Gewissensentscheidung verlangt wird.

Mit dem Verweis auf die Entscheidung BVerfGE 23, 191 ff. führt das Bundesverfassungsgericht nicht nur aus:

“Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von “gut” und “böse” orientierte Entscheidung”,

sondern es heißt in dieser (BVerfGE 23, 191, 205) Entscheidung weiter:

“die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichten innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45, 55).”

Bei der vorgenommenen Hervorhebung durch das Gericht ergibt sich, daß also die sogenannte Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst in einer bestimmten Lage als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren werden muß, woraus dann, mithin also situationsbezogen , die ernste Gewissensnot entstehen muß.

Mit dem Verweis auf die Entscheidung BVerfGE 12, 45, 55 läßt sich der Bezug auf die real bestimmte Lage weiter fortsetzen, denn in dieser Entscheidung BVerfGE 12, 45, 54, 55 führt das Bundesverfassungsgericht aus:

““Gewissen” im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und somit auch im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist als ein (wie immer begründbares, jedenfalls aber real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind...

Eine Gewissensentscheidung wird – das folgt aus ihrem Wesen – stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden: der Ruf des Gewissens wird im einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten. In diesem Sinne ist die Gewissensentscheidung wesenhaft und immer “situationsbezogen”; daß sie zugleich “normbezogen” sein kann, etwa wenn es sich um die Bewährung einer grundsätzlichen weltanschaulichen Überzeugung oder Glaubenshaltung handelt, wird damit nicht geleugnet, denn dabei geht es um die besondere Frage, welche Maßstäbe und Einflüsse auf das Zustandekommen der Entscheidung (bewußt oder unbewußt) einwirken.”

Legt man diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, so ergibt sich aus den Formulierungen, daß die Zivildiensttätigkeit als solche zu dem schweren inneren Konflikt führen muß, daß die Gewissensentscheidung in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren werden muß und daß eine solche stets angesichts einer bestimmten Lage wesenhaft eine situationsbezogene Entscheidung zugrunde liegen muß, so ergibt sich daraus, daß eine derartige als solche, in einer situationsbezogenen bestimmten Lage in Unmittelbarkeit zu dem Zivildienst bei dem Angeklagten gerade nicht vorliegt.

Die Argumentation des Angeklagten als auch seines Verteidigers stellen nicht auf die Zivildiensttätigkeit als solche ab, sondern stellen vielmehr in ihrem Ansatz eine grundsätzliche Ablehnung der “demokratischen Normalität” der allgemeinen Wehrpflicht dar und zugleich eine Ablehnung der “verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung”. Die Berufung auf die allgemeine Gewissensfreiheit und eine Verweigerung aus Gewissensgründen zielt damit im Grunde genommen bereits darauf ab, ein nicht durch die Verfassung gedecktes Sonderrecht für sich in Anspruch nehmen zu wollen.

Diesem Ansinnen ist von Verfassungs wegen entgegenzuhalten, daß mit der den männlichen Staatsbürgern auferlegten Pflicht der Staat selbst den Bürgern Grenzen gezogen hat.

Der Angeklagte gehört – legt man seine Angaben zugrunde – keiner irgendwie gearteten Vereinigung oder Gruppierung, sieht man einmal von der von ihm angegebenen “Hipp-Hopp-Kultur”, “die sich auch politisch mitteilt”, ab, an. Er gehört auch nicht der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und ist auch in seinem Ansinnen den Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft nicht gleichzustellen.

Insoweit stellt sich auch die vorgebrachte “Konfliktlage” für den Angeklagten ganz anders dar als die eines Zeugen Jehovas. Diese stellen sich mit ihrem Taufgelübde ganz in den – auch tätigen – Dienst ihres Gottes Jehova und daneben können und dürfen sie nicht – bedingt durch ihren religiösen Glauben – auch dem Staat dienen; eine staatliche Zwangsverpflichtung zu Diensten – auch im caritativen oder sozialen Bereich – ist daher mit ihrer Verpflichtung ihrem Gott gegenüber unvereinbar und ihrem Gewissen widersprechend; das Nichtbefolgen des Gelübdes stellt für einen Zeugen Jehovas eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und des Verfehlens des ewigen Lebens dar (BayObLG StV 1993, 369, 370; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).

Es kann dahingestellt bleiben, wie die Tätigkeit der Zeugen Jehovas sich für andere, außerhalb dieser Religionsgemeinschaft stehenden Personen darstellt; jedenfalls bleibt festzustellen, daß diese unmittelbar und ständig und auch praktizierend in ihre Glaubensgemeinschaft eingebunden sind.

Ganz anders sieht die Situation allerdings bei dem Angeklagten aus, denn seine seiner Entscheidung zugrundeliegenden Bedenken richten sich ganz allgemein gegen den Zivildienst als solchen , dessen Rechtsgrundlage und rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen eventuelle Eingliederung in die Landesverteidigung.

Soweit der Angeklagte darauf hinweist, ggf. “hinter den Fronten Soldaten zusammenflicken zu müssen” und er sich deshalb des Zivildienstes verweigere, so läßt dies nach Ansicht des Gerichts schon durchaus eine merkwürdig anmutende humanitäre Einstellung erkennen. Zudem ist sein Vorbringen nicht annährend situationsbezogen, sondern ist in den Bereich futuristischer spekulativer Hypothesen ohne jeden zumindest gegenwärtigen Realitätsbezug zu verweisen. Sein Hinweis, mit einem Krieg in keinster Weise etwas zu tun haben zu wollen, klingt zwar nett und gilt für die Masse der Bevölkerung in anderen Staaten auch, hat allerdings mit der tatsächlichen irdischen Wirklichkeit nichts zu tun. Ein solcher Hinweis entspricht einer spekulativen politischen Prognose und hat keinen Bezug zu dem tatsächlichen von ihm zu leistenden Zivildienst.

Wenn überhaupt, dann wäre der Angeklagte mit seiner Argumentation im Bereich der dogmatischen Pazifisten anzusiedeln, für die allerdings gerade der Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst geschaffen worden ist (vgl. BVerfGE 12, 45 ff.).

Derartige und ähnliche Bedenken, die auch in den Fällen der nachgenannten Entscheidungen geltend gemacht wurden, nehmen das Grundrecht der Gewissensfreiheit im wesentlichen gegen die rechtliche und politische Grundentscheidung der Verfassung selbst in Anspruch – vgl. hierzu OLG Nürnberg in NStZ 83, 33; BayObLG in StV 83, 369; OLG Koblenz in NJW 1984, 1978; OLG Celle in NJW 1985, 2428; OLG Düsseldorf in NJW 1985, 2429; OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41; BayObLG in StV 1985, 315 und LG Darmstadt in NJW 1993, 77 sowie auch weiter den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1984, 1675.

Das Vorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers, der Zivildienst sei lediglich die Erfüllung der vom Verfassungsgeber vorgegebenen Entscheidung bezüglich der allgemeinen Wehrpflicht, richtet sich somit zunächst gegen die in Art. 12a GG getroffene Grundentscheidung des Verfassungsgebers, nämlich die Zivildienstpflichten als Alternative zur Wehrdienstpflicht anzuerkennen. Diese Einwände richten sich gegen die weitere Grundentscheidung der Verfassung, den Zivildienst nicht aus seinem Bezug zur Landesverteidigung zu lösen und letztlich richtet sich dieses Vorbringen gegen die Grundentscheidung der Verfassung für eine funktionsfähige militärische Landesverteidigung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht für Männer (“Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang”, die Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht ist “demokratische Normalität” – BVerfG in NJW 1985, 1519 ff.).

Diese als sogenannte Gewissensentscheidung vorgebrachten Einwände beziehen sich damit auf Faktoren, welche außerhalb des persönlichen Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegen. Einrichtung und rechtliche Ausgestaltung des Zivildienstes als ein Bestandteil der Landesverteidigung stehen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates und des Verfassungsgebers, dessen Auswirkung der Angeklagte für sich selbst ablehnt. Insoweit wendet sich der Angeklagte mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Wertentscheidung der durch den Verfassungsgeber durch die Verfassung vorgegeben Grundentscheidungen. Derartige Bedenken liegen allerdings völlig außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten.

Seine vorgebrachten Gründe sind auch nicht annährend identisch mit der Situation der Zeugen Jehovas und den dazu entwickelten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts, denn insoweit muß sich eine Gewissensentscheidung – unabhängig davon, ob es religiöse oder andere Ursachen hat – auf die dem Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeiten beziehen.

Nur diese Unmittelbarkeit der abverlangten Tätigkeit stellt den realen Bezug zu der aktuell geforderten Situation dar und nur diese kann Kriterium für die sogenannte Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst sein, um damit das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte “Wohlwollensgebot” zum Tragen zu bringen. Nur verstandesmäßige, ethische, politische oder sonstige rationale oder irrationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnisse können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Wer aus friedenspolitischen, politisch-ideologischen Gründen oder aus Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung dem Staat das Recht abspricht, seine Bürger in die staatsbürgerliche Pflicht zu nehmen, trifft keine Gewissensentscheidung, vielmehr ergibt sich daraus, daß gerade nicht ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshandlung ist. Das Abstellen auf das Kriterium der abgeforderten Tätigkeit stellt insoweit sicher, daß sich die Bedenken des Verweigerers auf vorhandene oder zumindest objektivierbare Realitäten beziehen, die im Zeitpunkt der Gewissensentscheidung auch eine gegenwärtige und jedenfalls unmittelbar bevorstehende Konfliktlage verursachen und aufzeigen. Nur Eingebildetes oder für die ungewisse Zukunft Befürchtetes oder auch eine Meinungsbildung aufgrund irgendwelcher politischen Auseinandersetzungen – ggf. auch militärischer Art irgendwo auf der Erde – scheidet hingegen als nicht relevant aus (so auch OLG Karlsruhe in NStZ 1990, 41 ff.).

Bei dieser Auslegung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen werden Verweigerer des Zivildienstes auch im Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachbestrafung an den gleichen Kriterien gemessen wie Verweigerer des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG. Auch bei letzten müssen sich die unüberwindlichen Gewissensbedenken – unabhängig von ihrer Ursache – gegen die ihnen im Rahmen des Wehrdienstes abverlangte Tätigkeit richten, und das ist bei ihnen der Dienst mit der Waffe (BVerfGE 12, 45, 56/57; 69, 1, 56; s. auch OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.). Nur dieser, an die Erfüllung der “demokratischen Normalität” der allgemeinen Wehrpflicht gelegte Wertungsmaßstab läßt dann auch einen den unterschiedlichen Dienstpflicht erfüllenden, gerecht werdenden parallelen Vergleich und damit auch eine vergleichbare Beurteilung zu.

Da der Angeklagte der Einberufung nicht gefolgt ist und dem Zivildienst für die gesamte Dauer auch ferngeblieben ist, da er diesen nicht leisten wollte, ist er der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit entsprechenden Zivildienstpflicht nicht nachkommen, und da dafür weder ein Rechtfertigungsgrund noch Schuldausschließungsgrund vorliegt, war er deshalb wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu verurteilen.

Der § 53 Abs. 3 ZDG sieht für einen entsprechenden Täter, der sich innerhalb eines Monats stellt und bereit ist, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, einen abstrakten Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren vor. Diese Konstellation – ähnlich denen im allgemeinen Strafrecht bekannten sogenannten minder schweren Fällen – liegt allerdings in dem hiesigen Fall nicht vor, so daß der Strafrahmen aus § 53 Abs. 1, nämlich eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren, zur Anwendung kommen mußte.

Bei der Strafzumessung konnte einerseits im wesentlichen strafmildernd die bisherige Vorstrafenfreiheit gewertet werden, wobei andererseits im wesentlichen straferschwerend das Fernbleiben für die gesamte Dauer des Zivildienstes zu berücksichtigen war.

§ 56 ZDG stellt klar, daß eine Geldstrafe selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet. Wenn jemand – wie der Angeklagte – deutlich seine Nichtleistungsbereitschaft, und zwar auch dies für die Zukunft, bekundet und diesen Dienst auch noch nicht einmal überhaupt antreten wollte oder auch angetreten hat, so gebietet die Wahrung der Disziplin in diesem Fall nun einmal die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die auch zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Da für den Nichtantritt des Zivildienstes durch den Angeklagten praktisch nur politische Motive, nämlich die Ablehnung der allgemeinen Wehrpflicht, ausschlaggebend waren und sind, tritt bei der Strafzumessung nach § 53 ZDG das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wohlwollensgebot für die sogenannten Gewissenstäter zurück bzw. kommt vorliegend auch nicht zur Anwendung – vgl. hierzu die abgeschwächten gleichwohl noch wohlwollenden Formulierungen des LG Darmstadt in NJW 1993, 77.

Der Angeklagte hat deutlich seine weitere Weigerungsbereitschaft bekundet, so daß die Wahrung der Disziplin in diesem Dienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe gebietet, denn bei einem solchen Verhalten bleibt nur eine deutliche und spürbare Entscheidung, um klarzumachen, daß die gegebene Rechtsordnung einen solchen Verstoß nicht hinnehmen kann. Die Disziplin im Zivildienst ist auch untrennbar mit der Rechtstreue der anderen Zivildienstleistenden verbunden. Insoweit ist es nicht hinzunehmen, daß Zivildienstleistende aufgrund irgendwelcher politischer Weltgeschehen oder bei Opposition gegen die von der Verfassung hergegebene Ordnung sich dem Zivildienst durch Fernbleiben entziehen. Bei solchen Sachlagen besteht eine deutliche Gefahr dafür, daß sich nachteilige Auswirkungen auf andere junge Zivildienstleistende und deren uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Zivildienstes ergeben könnten, würde dieses schwerwiegende Verhalten ohne deutlich fühlbare und einschneidende Folgen bleiben – s. hierzu auch die verschiedentlich zitierten Entscheidungen der Obergerichte.

Insoweit ist den Begriffen wie “Bedeutung für die Ordnung des Staates”, “Autorität des gesetzten Rechts”, “Verteidigung der Rechtsordnung” und “Wahrung der Disziplin” ein deutlich größeres Gewicht beizumessen als der vermeintlichen Stärke der den Angeklagten hindernden Gründe zur Erfüllung seiner Pflicht.

Unter Abwägung dieser im wesentlichen hervorzuhebenden Strafzumessungserwägungen hat das Gericht schuldangemessen und ausreichend auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Eine Strafaussetzung darf zwar grundsätzlich auch Überzeugungstätern nicht versagt werden. Vorliegend kann aber nicht die Erwartung gehegt werden, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten begehen. Vielmehr würde der Angeklagte, der auch zum Nachdienen verpflichtet ist, sollte er einer erneuten Einberufung zum Zivildienst wieder nicht folgen, den auch beim Überzeugungstäter als strafwürdig anzusehenden Tatbestand des § 53 ZDG wiederum materiell-rechtlich verwirklichen und damit erneut im Sinne des § 56 StGB straffällig werden. Dem steht auch nicht das verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbestrafung entgegen.

Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze sind bei der hier gegebenen Sachlage nicht anwendbar. Auch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Bremen vom 01.06.1989 – Geschäfts-Nummer: Ss 49/86 zu LG Bremen 28 Ns 30 Js 6023/84 – ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (StV 89, 395), da in jenem Fall seinerzeit das Landgericht den damaligen Angeklagten als Gewissenstäter angesehen hat, jedoch gleichwohl auf eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung erkannt hatte, so daß es zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils durch das OLG Bremen kommen mußte und auch kam. Vielmehr hat das Hanseatische Oberlandesgericht Entscheidungen der vorliegenden Art bislang auch bestätigt – s. Beschlüsse des HansOLG vom 14.12.1988 und 27.1.1992, Geschäfts-Nr.: Ss 112/88 zu 18 Ns 610 Js 39519/86 und Ss 2/91 zu 18 Ns 601 Js 30691/88.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Bei der Bestimmung des Begriffs “Verteidigung der Rechtsordnung” ist davon auszugehen, daß es zu der Aufgabe der Strafe gehört, das gegenüber dem Recht begangene Unrecht durchzusetzen ( sic! ), die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung damit vor der Rechtsgemeinschaft zu beweisen und damit zugleich künftigen ähnlichen Rechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen. Diese beiden Zweckgesichtspunkte liegen diesem Begriff zugrunde. Sie werden aber auch ergänzt und zugleich aber auch begrenzt durch das weitere – subjektiv orientierte – Begriffselement der “Rechtstreue des Volkes” (BGHSt 24, 40). Der Gesichtspunkt der Erhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung, der Abwehr ihrer ernstlichen Beeinträchtigung ist ein entscheidendes Kriterium für die Versagung einer Strafaussetzung. Der BGH hat zu dem Begriff ausgeführt, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann geboten ist, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens der Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist dann gegeben, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlich konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Tat verstanden werden könnte.

Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf die schwerwiegende Besonderheit dieses Einzelfalles würde im Verhältnis allein schon zu den rechtstreuen jungen Bürgern, die ihrer Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht nachkommen und damit zwangsläufig zumeist auch finanzielle und insbesondere auch zeitliche Nachteile in Kauf nehmen müssen, im Rahmen des allgemeinen Rechtsempfindens schlicht unverständlich erscheinen und auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Verbrüchlichkeit (sic!) des Rechts und der Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden.

Darüber hinaus ist eine Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung auch dann zu versagen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGHSt 24, 40 ff).

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam deshalb nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Gerboth als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).