Leitsatz

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung der Frage, ob § 3 Wehrpflichtgesetz mit Art. 12a Absatz 2 Satz 3 GG i.V.m. Art. 4 Absatz 3 GG vereinbar ist.

Volltext

Zum Sachverhalt

1. Der 1966 geborene ledige Angeklagte ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater ist evangelischer Pfarrer. Der Angeklagte bestand 1985 das Abitur. Im September 1985 begann er von sich aus, einen sozialen Dienst bei einer evangelischen Kirchengemeinde zu leisten. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellte er nicht.

Aufgrund eines Einberufungsbescheides hatte der Angeklagte ab 01.10.1985 seinen Dienst beim 6. Luftwaffenausbildungsregiment 4 in Mengen anzutreten. Er begab sich zwar – verspätet – dorthin, verweigerte jedoch jeglichen Dienst innerhalb der Bundeswehr und leistete Befehlen keine Folge. In der Zeit zwischen 05.10. und 09.12.1985 verbüßte er dreimal je 21 Tage Disziplinararrest. Im Januar 1986 wurde er vom Dienst bei der Bundeswehr suspendiert. Seither ist er wieder im sozialen Bereich der evangelischen Kirchengemeinde ganztägig tätig. Durch die Bundeswehr wurde Wehrsold und Verpflegungsgeld weiterbezahlt.

Am 18.03.1986 verurteilte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Ravensburg den Angeklagten wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 Wehrstrafgesetz zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,– DM. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Hauptverhandlung vom 18. 07.1986 vor der 2. Jugendkammer des Landgerichts Ravensburg wurde vertagt.

2. Der Angeklagte, der den äußeren Sachverhalt nicht bestreitet, macht unter anderem geltend, er könne aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst bei der Bundeswehr leisten. Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer habe er nicht gestellt, da er sonst gegen ein zwingendes Gebot seines Gewissens verstoßen müßte. Der Zivildienst sei nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung eine Art der Erfüllung der Wehrpflicht. Durch die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die Ableistung des Zivildienstes würde er in das Verteidigungssystem eingegliedert. Es bestehe die Möglichkeit, daß er dann im Verteidigungsfall mittelbar für die militärische Verteidigung eingeplant und eingesetzt werde. Das könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, da ihm dieses die Beteiligung an Gewaltausübung in jeder Weise verbiete. Etwas anderes könne für ihn nach seiner Überzeugung auch bezüglich eines Dienstes nach § 15a des Zivildienstgesetzes nicht gelten.

Er lehne keinesfalls einen sozialen Dienst für die Allgemeinheit ab; deshalb habe er von sich aus schon vor seiner Einberufung zur Bundeswehr einen solchen angetreten.

Entscheidungsgründe

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 WStG als solchen bestehen keine Bedenken. Die Jugendkammer ist aber der Meinung, daß eine Verurteilung nach dieser Bestimmung nur möglich ist, wenn § 3 Abs. 1 WPflG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach Auffassung der Kammer ist § 3 Abs. 1 WPflG unvereinbar mit Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG. Die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Fall hängt von dieser Frage ab.

1. Der Verfassungsgeber hat in Art. 12a Abs. 1 GG den Gesetzgeber ermächtigt, die allgemeine Wehrpflicht einzuführen. Dies ist durch Erlaß des WPflG vom 21.07.1956, neu bekanntgemacht am 06.05.1983, geschehen. Dabei war das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten, wonach niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Art. 12a Abs. 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, diejenigen Personen, die aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, zu einem Ersatzdienst zu verpflichten, dessen Ausgestaltungen den Bestimmungen des Art. 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 GG entsprechen muß. Das heißt, daß in dem das Nähere regelnde Gesetz die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigt werden darf und daß das Gesetz eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht.

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Ersatzdienstes an sich und die Gültigkeit des Zivildienstgesetzes stehen außer Zweifel, nicht jedoch der verfassungsrechtliche Bestand des § 3 Absatz 1 WPflG.

§ 3 WPflG sieht in seinem Absatz 1 vor, daß die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Falle des § 25 durch den Zivildienst erfüllt wird. Diese Formulierung bedeutet, daß der Begriff “Wehrpflicht” der Oberbegriff über “Wehrdienst” und “Zivildienst” ist. Dieser Wortlaut entspricht dem von der damaligen Mehrheit des Bundestages zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (so zum Beispiel der Abgeordnete Mende in der 157. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 04.07.1956, Sitzungsprotokoll Seite 8595; ebenso der Abgeordnete Kliesing als Berichterstatter des Ausschusses für Verteidigung in derselben Sitzung, Sitzungsprotokoll Seite 8640). Die Wehrpflicht soll nach dieser gesetzlichen Regelung sowohl durch den Wehrdienst wie im Falle der aufgrund des (damaligen) § 25 WPflG anerkannten Kriegsdienstverweigerer durch den zivilen Ersatzdienst erfüllt werden. Durch diesen Gesetzeswortlaut sollte klargestellt werden, daß auch Kriegsdienstverweigerer der Wehrpflicht unterliegen (Kliesing aaO). Anerkannte Kriegsdienstverweigerer sollen danach nicht von der Wehrpflicht ausgenommen sein, sondern diese nur in anderer Weise erfüllen (vgl. Harrer-Haberland, Zivildienstgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1986, Einleitung S. 70; Greve-Winkler, WPflG, Zitatkommentar, Anmerkung 2 zu § 3).

Der Verfassungsgeber hat, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat (zuletzt BVerfGE 69, 1, 23/24), mit Blick auf die in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang getroffene Verfassungsentscheidung für die militärische Landesverteidigung als einzige – primäre – Dienstpflicht die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband vorgesehen. Er hat davon abgesehen, eine allgemeine (z.B. auch für Frauen geltende) staatsbürgerliche Dienstpflicht für das Allgemeinwohl zu begründen oder zuzulassen. Wehrdienst und Zivildienst stehen deshalb nicht alternativ, wahlweise nebeneinander (BVerfGE 48, 127, 165; Gubelt in: von Münch, Grundgesetzkommentar, 2. Auflage, Rdnr. 1 und 8 zu Art. 12a; vgl. auch BVerfGE 12, 45, 49 ff). Der Ersatzdienst ist auf Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beschränkt. Er soll nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes treten; der Zivildienst ersetzt den Wehrdienst (BVerfGE 69, 1, 24; Ipsen in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12a, Rdnr. 97: Verhältnis der Surrogation).

Das kann aber nach Meinung der Kammer nicht zur Folge haben, daß die Zivildienstpflicht unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht steht, daß sie lediglich ein Unterfall, eine Abart der Erfüllung der Wehrpflicht durch den Wehrdienst ist und sein darf (vgl. Kreutzer, DÖV 1960, Seite 417 und 420: Ersatzdienst als Abwandlung des Wehrdienstes, als eine vom Wehrdienst abgeleitete Einrichtung). Aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichten- und Lastengleichheit folgt zwar, daß der Gesetzgeber eine Möglichkeit anderen gemeinschaftsbezogenen Dienstes für diejenigen zu schaffen hat, die berechtigterweise den Wehrdienst verweigern. Es folgt daraus auch die Verpflichtung des Gesetzgebers, Vorsorge zu treffen, daß nur derjenige von der Erfüllung der Wehrpflicht als einer “gemeinschaftsbezogenen Pflicht hohen Ranges” freigestellt wird, der nach Art. 4 Abs. 3 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (BVerfGE 69, 1, 24). Das Gebot der Pflichtengleichheit kann aber nicht den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Absatz 3 GG beeinträchtigen, indem es den berechtigterweise den Kriegsdienst Verweigernden dennoch der Wehr pflicht unterwirft und von ihm die Erfüllung eben dieser Wehrpflicht verlangt, der nachzukommen ihm sein Gewissen verbietet. Denn der Begriff “Wehrpflicht” beinhaltet – wie schon das Wort an sich zeigt – nicht eine allgemeine Pflicht, sich für Staat und Gemeinschaft einzusetzen, beispielsweise auch im Sinne einer gewaltlosen “zivilen Verteidigung”. “Wehrpflicht” bedeutet vielmehr die Pflicht, Dienst im Rahmen der militärischen Verteidigung, der Verteidigung mit Waffen zu leisten. “Wehr” und “Waffen” gehören nicht nur literarisch, sondern auch praktisch zusammen. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers bei Schaffung der allgemeinen Wehrpflicht. In der 157. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 04.07.1956 führte der Abgeordnete Mende – im Sinne der damaligen Bundestagsmehrheit – unter anderem aus, die Wehrpflicht, oder wie es besser ausgedrückt werden sollte, die allgemeine Verteidigungsdienstpflicht, sei der Oberbegriff; es sei gewollt, daß er (d.h. der Kriegsdienstverweigerer) seine nationale Verteidigungspflicht durch den zivilen Ersatzdienst voll und ganz erfülle (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 157. Sitzung, Sitzungsprotokoll Seite 85995). Anläßlich der dritten Lesung des WPflG in der 159. Sitzung des Deutschen Bundestages am 06.07.1956 betonte der Abgeordnete Mende erneut das Prinzip der allgemeinen Verteidigungsdienstpflicht. Es sei eine der allgemeinen Grundpflichten, zur allgemeinen nationalen Verteidigung des Volkes beizutragen, auch durch die Übernahme soldatischen oder soldatenähnlichen Dienstes oder eines allgemeinen Verteidigungsdienstes im Sinne der Sicherung unserer Grundfreiheiten (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 159. Sitzung, Sitzungsprotokoll Seite 8785). Daß damit ausschließlich die militärische Verteidigung gemeint war, kann nicht zweifelhaft sein. Wehrpflicht meint begrifflich militärische Dienstpflicht (vgl. auch Arndt, NJW 1968, Seite 979), wenn auch nicht zwingend den Dienst unmittelbar mit der Waffe.

Gerade von dieser Pflicht soll und muß aber derjenige, der aufgrund des Gebotes seines Gewissens den Kriegsdienst verweigert, freigestellt werden. Für ihn muß der Gesetzgeber als “Ersatz” die Möglichkeiten eines anderen staatsbürgerlichen Dienstes vorsehen (Dürig, JZ 1967, 428: Dachbegriff bleibt die allgemeine öffentliche Dienstleistungspflicht). Dieser Dienst darf nach Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehen. Damit ist nicht nur ein äußerlich-organisatorischer Zusammenhang gemeint, sondern der Ersatzdienst muß in jeder Hinsicht von der Vorstellung und dem Ziel der militärischen Verteidigung mit Waffen, dem ja die Streitkräfte zu dienen bestimmt sind, getrennt sein. Zivildienst ist kein Wehrpflichtdienst (Arndt, NJW 1968, 980). Der ersatzweise zu leistende Zivildienst kann deshalb nicht Erfüllung derWehrpflicht sein (vgl. Ipsen aaO, Art. 12a Rdnr. 103: die Ersatzdienstpflicht ist nicht nur eine besondere Form der Wehrpflicht). Wer nach Art. 4 Abs. 3 GG berechtigt ist, den Kriegsdienst zu verweigern, muß von der Erfüllung der Wehrpflicht ausgenommen und einer anderen, selbständigen Ersatzdienstpflicht unterworfen sein (ebenso Hamel, Glaubens- und Gewissensfreiheit, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 1960, Band 4, Seite 013; Schieckel-Brandmüller, ZDG, Loseblatt-Kommentar, Anmerkung 1 zu § 1). Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.1985 (BVerfGE 69, 1, 24) geht davon aus, daß derjenige, der nach Art. 4 Abs. 3 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, von der Erfüllung der Wehrpflicht freigestellt wird. In gleicher Weise wird auch in der in der Entscheidung BVerfGE 48, 127, 138 ff zitierten Stellungnahme der damaligen Antragsteller (CDU-Fraktion und zwei Landesregierungen) die Pflicht zur Leistung eines Ersatzdienstes als Ausnahme von der Wehrdienstpflicht gesehen. Der Gleichheitssatz kann Lastengleichheit fordern, aber nicht notwendig dieselbe Art der Last. Es ist weder sachlich notwendig noch sinnvoll, aber vor allem auch nicht verfassungsrechtlich zulässig, unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht sowohl den Wehrdienst als auch den zivilen Ersatzdienst zusammenzufassen (Arndt, 157. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 04.07.1956, Sitzungsprotokoll Seite 8595). Die Ersatzdienstpflicht muß zwar nicht gleichberechtigt und wahlweise, wohl aber unabhängig neben und nicht unter der Wehrpflicht stehen (Ipsen, aaO: die an Art. 73 Nr. 1 a.F. GG orientierte Fassung des § 3 Abs. 1 WPflG stellt eine Fiktion des einfachen Gesetzesrechts dar, die inzwischen überholt ist).

2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.1978 (BVerfGE 48, 127 ff) steht dieser Auffassung nach Meinung der Kammer nicht entgegen. Zwar wird dort auf Seite 165 in Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG ausgeführt, diese Gesetzesfassung berühre nicht das verfassungsrechtlich vorgegebene Verhältnis von Wehrdienst und Ersatzdienst. Dabei ging es aber um andere als die hier zur Entscheidung stehende Fragen. Gegenstand der damaligen Entscheidung war unter anderem, ob der Verfassungsgeber eine allen Staatsbürgern obliegende allgemeine Dienstpflicht zugelassen hat, die alternativentwederdurch Wehrdienstoderdurch Ersatzdienst erfüllt werden kann. InjenemZusammenhanghat das Bundesverfassungsgericht eine Umdeutung der Ersatzdienstpflicht in eine selbständig neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehenden Alternativpflicht für nicht möglich erklärt (BVerfGE aaO, sowie Leitsätze 5 und 6 dieser Entscheidung). Dies ist selbstverständlich auch Ausgangspunkt der Überlegungen der Kammer im vorliegenden Fall. Hier geht es aber nicht darum, ob zwei wahlweise, “gleichberechtigt” nebeneinander bestehende Dienstpflichten dem Betroffenen zur Auswahl angeboten werden können, sondern darum, ob in denjenigen Fällen, in denen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG begründetermaßen in Anspruch genommen wird, dennoch die Erfüllung derWehrpflicht verlangt werden kann oder ob – nur – für diese Fälle eine Ersatzdienstpflicht zu schaffen ist, die nicht Wehrpflicht ist. Daß diese Frage nicht – beiläufig – in der Entscheidung BVerfGE 48, 127 ff entschieden wurde, zeigt die schon erwähnte Entscheidung BVerfGE 69, 1. Wenn es dort heißt, der Kriegsdienstverweigerer werde “von der Erfüllung der Wehrpflicht ... freigestellt”, so versteht die Kammer dies dahin, daß in solchen Fällen eben gerade eine Herausnahme aus der allgemeinen, primären Verpflichtung zur Teilnahme an der militärischen Verteidigung erfolgen soll (vgl. auch Baumüller in: Fritz-Baumüller-Brunn, Kommentar zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz, 2. Auflage 1985, Vorbemerkung zu § 1, Rdnr. 8, wo ebenfalls von der “Freiheit von der allgemeinen Wehrpflicht” ausgegangen wird).

3. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 12a Abs. 2 GG trägt § 3 WPflG nicht Rechnung. Durch diese Vorschrift wird der – anerkannte – Kriegsdienstverweigerer gezwungen, in Ableistung des Zivildienstes seine Wehr pflicht zu erfüllen, also gerade das zu tun, was er aufgrund des Grundrechtes aus Art. 4 Abs. 3 GG verweigern darf. Dadurch werden nicht nur unnötige und sinnlose psychologische Erschwernisse geschaffen, worauf schon Arndt bei der Beratung des Wehrpflichtgesetzes hingewiesen hat (Sitzungsprotokoll der 157. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 04.07.1956, Seite 8594 f). Vielmehr können durch die Charakterisierung des Zivildienstes als eine Art Wehrpflichterfüllung echte Gewissenskonflikte hinsichtlich der Erfüllung der Zivildienstpflicht aufkommen, so wie es im vorliegenden Fall auch tatsächlich geschehen ist. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der militärischen Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine unüberwindliche Schranke entgegen (BVerfGE 28, 243, 260; 48, 127, 163; 69, 1, 22 f; Schoch, Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, 1985, 88; Franz, ZRP 1982, 315). Der Schutz des Gewissens des einzelnen soll gewährleisten, daß er nicht gezwungen wird, an der militärischen Landesverteidigung in irgendeiner Weise teilzunehmen oder in sie eingegliedert oder eingeplant zu werden. Dabei kommt es nach Meinung der Kammer nicht darauf an, ob dies derzeit konkret geschieht; es reicht aus, daß derartiges wegen der Unterordnung des Zivildienstes unter die allgemeine Wehrpflicht nicht ausgeschlossen ist.

Durch die Herausnahme der Zivildienstpflicht aus der allgemeinen Wehrpflicht würde letztere als die primäre Dienstpflicht in keiner Weise tangiert. Der Gesetzgeber könnte (und müßte) neben der zunächst und primär bestehenden Wehrpflicht, die durch Leistung des Wehrdienstes erfüllt wird, für den aus Gewissensgründen verweigernden Personenkreis eine unabhängige zivile Dienstpflicht, zu erfüllen durch Leistung des Zivildienstes, schaffen. Dadurch würde er dem Verfassungsgebot aus Art. 12a Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG entsprechen.

4. Die Unterordnung des Zivildienstes unter den Oberbegriff “Wehrpflicht” ist nicht nur eine Frage der Terminologie, sondern hat konkret Auswirkungen, die mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Gewissensfreiheit nicht vereinbar sind. Zwar ist der Zivildienst organisatorisch von der Bundeswehr getrennt (vgl. § 2 ZDG). Dennoch hat der Umstand, daß der Zivildienst nach § 3 WPflG “Erfüllung der Wehrpflicht” ist, praktische Auswirkungen oder kann solche doch mindestens haben.

Daß der Gesetzgeber bei Schaffung des Wehrpflichtgesetzes solche Auswirkungen gewollt hat, zeigen die Beratungen über das Gesetz im Bundestag (vgl. z.B. die Äußerungen der Abgeordneten Mende und Kliesing, Sitzungsprotokoll der 2. und 3. Lesung des Wehrpflichtgesetzes, Seiten 8595, 8640, 8785). Dementsprechend waren die Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer im Abschnitt II., §§ 25-27 WPflG aufgenommen worden, zwischen die Abschnitte “Wehrersatzwesen” und “Beendigung des Wehrdienstes”. Schon diese Eingliederung in den Gesetzestext des Wehrpflichtgesetzes läßt Rückschlüsse zu. Erst durch das Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz vom 28.02.1983 wurde die Regelung der Materie aus dem Wehrpflichtgesetz herausgenommen. Nach wie vor sind aber grundlegende Pflichten – Meldepflicht, Vorstellungspflicht, Pflicht zur Erteilung von Auskünften, Pflicht sich untersuchen und auf Eignung prüfen zu lassen usw. – sowohl für den Wehrdienst wie auch für den Ersatzdienst einheitlich im Wehrpflichtgesetz geregelt.

Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13.01.1960, jetzt Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1983, lehnt sich eng an das Wehrrecht an. Diese Anlehnung ergibt sich als grundsätzliche Konsequenz aus der in § 3 WPflG normierten Qualität des Dienstes der anerkannten Kriegsdienstverweigerer als einer dem Wehrdienst gleichrangigen Form der Wehrpflichterfüllung (Harrer-Haberland, aaO, Einleitung Seite 70; Dürig, JZ 1967, 428). Die Kammer verkennt dabei nicht, daß sich gewisse Übereinstimmungen in der gesetzlichen Ausgestaltung von Wehrdienst und Zivildienst aus der Natur der Sache ergeben mögen.

Besonders deutlich werden die Auswirkungen einer Eingliederung des Zivildienstes in die allgemeine Wehrpflicht bei den Möglichkeiten der Verwendung von Kriegsdienstverweigerern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie Kriegsdienstverweigerer tatsächlich verwendet werden, sondern wie sie in “Erfüllung ihrer Wehrpflicht” eingesetzt werden können. Gerade an dieser Frage setzen bei manchen Kriegsdienstverweigerern – so auch bei dem Angeklagten – schwere und für den einzelnen ohne Gesetzesverstoß unlösbare Gewissenskonflikte ein. Ganz besonders gilt dies für die mögliche Verwendung von Kriegsdienstverweigerern im Verteidigungsfall.

Vorschriften für den Verteidigungsfall in Bezug auf Kriegsdienstverweigerer finden sich lediglich in § 79 ZDG und § 8 KDVG. Diese Bestimmungen haben aber nicht den Tätigkeits- und Verwendungsbereich von Kriegsdienstverweigerern zum Inhalt. Es ist also auf die allgemeinen Bestimmungen zurückzugreifen. Insoweit ergaben sich im Laufe der Jahre Änderungen des einschlägigen Gesetzeswortlauts, die jedoch keine sachlichen Unterschiede zur Folge hatten. Die derzeitige Regelung in § 1 ZDG sieht ganz allgemein vor, daß Kriegsdienstverweigerer Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Der Leitfaden des Bundesamtes für den Zivildienst zur Durchführung des Zivildienstes (abgedruckt bei Schiekel-Brandmüller aaO) enthält hinsichtlich der Verwendung von Kriegsdienstverweigerern gleichfalls nur diese allgemeine Formulierung. Im Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16.07.1965 war diesem Satz in § 1 noch als Satz 2 angefügt: “Die Ersatzdienstpflichtigen werden insbesondere zum Dienst in Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten herangezogen”. Demgegenüber waren im Regierungsentwurf des Ersatzdienstgesetzes (zitiert nach Harrer-Haberland aaO, Anm. 1 zu § 1; dort ist die Gesetzesentwicklung näher dargestellt) als gemeinnützige Aufgaben genannt: Neulandgewinnung, Kultivierung von Ödland, Anlage von Einrichtungen für soziale und caritative Zwecke, Dienst in der öffentlichen Krankenpflege und bei Verhütung und Beseitigung von Katastrophenschäden sowie bei passivem zivilem Luftschutz. Dieser Satz des Regierungsentwurfs ist zwar nicht Gesetz geworden; die gesetzliche Regelung blieb aber bei einer sehr allgemeinen, wenig eingrenzenden Aussage über die im Rahmen des Zivildienstes zu erfüllenden Aufgaben. Der Einsatz im sozialen Bereich ist nur als “vorrangig” vorgesehen; die Heranziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer zu anderen “dem Allgemeinwohl dienenden” Aufgaben im Sinne des genannten Regierungsentwurfs ist dadurch nicht ausgeschlossen (Harrer-Haberland aaO, Anm. 1 und 3 zu § 1). Da – und solange – der Zivildienst unter dem Oberbegriff “Erfüllung der Wehrpflicht”, d.h. der Pflicht zur militärischen Verteidigung steht und danach ausgelegt werden kann, ist der Einsatz von Kriegsdienstverweigerern schon im Frieden, erst recht jedoch im Verteidigungsfall zu Aufgaben möglich, die in engem Zusammenhang mit der militärischen Verteidigung stehen, wenn auch der Einsatz organisatorisch getrennt von den Verbänden der Streitkräfte zu erfolgen hat. So sieht z.B. Kreutzer (DÖV 1960, 417) die Ersatzdienstpflicht geschichtlich in einer Reihe mit der Pflicht aus dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst von 1916 (Arbeiten für Zwecke der Kriegsführung oder der Versorgung), mit der Dienstverpflichtung nach der Verordnung vom 13.02. 1939, der Luftschutzpflicht und der Dienstpflicht im Reichsarbeitsdienst. Kreutzer stützt sich dabei ausdrücklich darauf, daß Wehrdienst und Ersatzdienst nur Formen des umfassenden Begriffs der Verteidigungspflicht seien. Insbesondere die Heranziehung zu Luftschutz-, Katastrophenschutz- und ähnlichen Diensten im Verteidigungsfall ist von wesentlicher Bedeutung, wobei es nicht etwa um Hilfsdienste bei Naturkatastrophen in Friedenszeiten gehen kann. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersatzdienstgesetz soll die in diesem Gesetz (jetzt ZDG) begründete Meldepflicht gewährleisten, daß im Verteidigungsfall derartige Dienste unverzüglich vom Ersatzdienstpflichtigen übernommen werden können (Kreutzer aaO, S. 421). Kreutzer (aaO, S. 418) weist darauf hin, daß sich viele Kriegsdienstverweigerer derartiger Verwendungsmöglichkeiten – er erwähnt weiter Einsatz in einem radioaktiven Gelände, in dem Blindgänger liegen – nicht bewußt seien.

Wenn Kreutzer solche Folgerungen wesentlich daraus herleitet, daß der Zivildienst nur eine Form, nur eine Abwandlung der Wehrpflichterfüllung sei, so steht er mit dieser Auffassung keineswegs allein. Harrer-Haberland zum Beispiel (aaO, Anmerkung 2 zu § 1) erwähnen als Beispiel für den Einsatz von Kriegsdienstverweigerern Dienste bei Eisenbahnen, Wegen, Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen. Es versteht sich von selbst, daß derartige Einrichtungen in einem Verteidigungsfall für die kämpfende Truppe von höchster Bedeutung sind. Leder (Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Zur Problematik des Art. 4 Abs. 3 GG, 1957, S. 39) weist darauf hin, daß sich außerordentliche Schwierigkeiten ergeben bei der Einordnung all der Tätigkeiten, die die Führung des Krieges mittelbar unterstützen und zu seiner Durchführung sogar unentbehrlich sind, ohne jedoch selbst rechtlich und faktisch militärischer Dienst (Dienst mit Waffen) zu sein (ausführlich hierzu Scholz in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12a, Rdnr. 124 ff). Zutreffend hält Dürig (JZ 1967, 430) z.B. den Einsatz bei passivem Luftschutz (a.A. Ipsen, aaO, Art. 12a Rdnr. 118) und bei Katastrophenschutz für unzulässig. Ob derzeit konkrete Planungen hinsichtlich eines derartigen Einsatzes von Kriegsdienstverweigerern im Verteidigungsfall bestehen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Tatsache, daß die Frage der Verwendung von Kriegsdienstverweigerern im Verteidigungsfall erst nach dessen Eintritt aktuell wird, berechtigt nicht dazu, diese Frage vorher offenzulassen (Leder, aaO, S. 39). Die Unterordnung des Zivildienstes unter den Oberbegriff “Erfüllung der Wehrpflicht” wirkt sich schon jetzt aus. Als Beispiele aus jüngster Zeit sei erwähnt, daß zahlreiche anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die an entsprechenden Stellen Dienst tun, gegen ihren Willen innerhalb der NATO-Stabsrahmenübung “Wintex-Cimex 87” eingesetzt werden, also bei einer Übung, die – auch soweit sie den zivilen Bereich betrifft – eindeutig der Vorbereitung der militärischen Verteidigung dient. Der Innenminister des Landes Baden-Württemberg erklärte hierzu, die Landesregierung messe gerade der zivil-militärischen Zusammenarbeit einen hohen Stellenwert bei; die militärischen Anstrengungen müßten durch zivile Maßnahmen ergänzt werden (zitiert nach: Schwäbische Zeitung vom 10. 03.1987).

Werden im Rahmen einer solchen engen Zusammenarbeit mit militärischen Verbänden Zivildienstleistende eingesetzt, so ließe sich dies allenfalls damit rechtfertigen, die Zivildienstpflicht sei “Erfüllung der Wehrpflicht”, was sie nach Meinung der Kammer nicht sein darf.

Nun verbietet allerdings Art. 4 Abs. 3 GG nach seinem Wortlaut nur, gegen sein Gewissen “zum Kriegsdienst mit der Waffe” gezwungen zu werden. Es ist aber seit langem unstreitig, daß diese Worte insofern weit auszulegen sind, als auch Waffenausbildung im Frieden abgelehnt werden darf (vgl. z.B. BVerfGE 12, 56; 48, 127 ff; Hemmrich in: von Münch, Grundgesetzkommentar, Rdnr. 34 zu Art. 34). Eine weite Auslegung ist auch insofern geboten, als die Worte “mit der Waffe” nicht auf den Fall beschränkt werden können, daß mit eigener Hand eine Waffe bedient werden soll. Das muß umsomehr gelten im Blick auf die Art eines eventuellen künftigen Krieges, insbesondere eines mit Einsatz von Atomwaffen geführten Krieges. Art. 4 Abs. 3 GG soll den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen; seine Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe soll geschützt werden (Hemmrich aaO, Rdnr. 33b zu Art. 4). Dabei kann es nicht entscheidend sein, ob die Tötungshandlung “mit eigener Hand”, mit der Waffe in der Hand, begangen wird oder ob der Kriegsdienstverweigerer als “kleines Rädchen in einer großen Kriegsmaschinerie” an der Tötung von Menschen mitwirken müßte. Mit Recht hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 49, 71) einen Wehrpflichtigen nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, wenn er zu einem Dienst bereit wäre, der sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden Handlungsablauf einfügt (z.B. Dienst in einer Radareinheit). Eine Mitwirkung an Tötungshandlungen in diesem Sinne wäre z.B. auch der Bau von Verkehrswegen, die auch der Ermöglichung des militärischen Nachschubs oder des Transports von Waffen oder Truppen dienen können. Auch der Einsatz im Luftschutzdienst muß angesichts der heutigen Situation hierher gerechnet werden.

Zu derartigen Dienstleistungen könnte aber, wie oben ausgeführt, ein Kriegsdienstverweigerer (mindestens) im Verteidigungsfall verpflichtet und gezwungen werden. Dadurch wäre er also dem Zwang unterworfen, an Tötungshandlungen im Krieg mitzuwirken und sich in solche eingliedern zu lassen. Gerade vor diesem Zwang will aber Art. 4 Abs. 3 GG schützen. In der Vorstellung, an Tötungshandlungen auch der geschilderten Art beteiligt sein zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt (BVerfGE 12, 45, 57). Art. 4 Abs. 3 GG hat insofern den verfassungsrechtlichen Primat über die allgemeine Wehrpflicht. Er ist als Verfassungsnorm der allgemeinen Wehrpflicht vorgegeben (Geißler, Das Recht der Kriegsdienstverweigerung, Dissertation Tübingen, 1960, zitiert nach dem Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestages vom 26.11. 1982, Seite 8148; Heilmann-Wahsner, JZ 1972, 579). Das Recht der Verweigerung bezieht sich nicht nur auf den unmittelbaren, eigenhändigen Einsatz von Waffen, sondern auf jede Handlung, die im Zusammenhang mit der Ablehnung der Kriegsdienstpflicht dem Kriegsdienstverweigerer sittlich untragbar erscheint. Art. 4 Abs. 3 GG ist ein negatives Freiheitsrecht gegen den Zwang, mit irgendwelchen Mitteln im Krieg Leben und Sachgüter anderer Menschen verletzen und vernichten zu müssen (Dürig, JZ 1967, 427). “Niemals darf der Staat einen Menschen zwingen, etwas zu tun, was dieser, wenn auch irrigen Gewissens wegen, als Sünde ansieht. Das ist der Kern von Art. 4 Abs. 3 GG... Das ist einfach die Menschenwürde... Die Verletzung dieses Grundtatbestandes wäre Zerstörung der menschlichen Person” (so der katholische Theologe Hirschmann, zitiert nach dem Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestages vom 06.07.1956, Seite 8596). Die Gefahr einer solchen Verletzung der Menschenwürde in ihrer Ausprägung als Gewissensfreiheit würde bestehen, wenn ein Kriegsdienstverweigerer “in Erfüllung seiner Wehrpflicht” zu Handlungen der oben beschriebenen Art gezwungen würde oder wenn er, weil er dem Gebot seines Gewissens den Vorrang gibt, strafrechtlich verurteilt werden müßte. Durch eine solche Verurteilung würde dem seinem Gewissen gemäß handelnden Kriegsdienstverweigerer eine staatsnegierende, ja staatszerstörende Funktion unterschoben, die ihm nicht zukommt (Geißler aaO, zitiert nach: Wem das Gewissen schlägt; Zur Rechtsprechung über das Gewissen der Kriegsdienstverweigerer, herausgegeben von der evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer, Bremen 1984, Seite 111). Nach Meinung der Kammer stellt sich der gewissensgebundene Kriegsdienstverweigerer, der sich nicht der Gefahr eines Zwanges zum Handeln gegen sein Gewissen aussetzen will (und kann), nicht in Widerspruch zu den Pflichten, die er der Gemeinschaft schuldet (so auch Hamel aaO, Seite 103). Nach seiner Überzeugung dient er der Gemeinschaft im wahren Sinne angesichts der der gesamten Menschheit bei Einsatz von atomaren Waffen drohenden Gefahr der Selbstvernichtung. In diesem Sinne spricht Hamel (aaO Seite 103) von “revolutionärer Staatstreue”.

Es soll nochmals betont werden, daß für die Kammer weder die allgemeine Wehrpflicht als primäre Dienstleistungspflicht noch die Zulässigkeit eines Ersatzdienstes verfassungsrechtlich irgendwie in Frage stehen. Eine andere gesetzliche Ausgestaltung, als in § 3 WPflG geschehen, würde den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht nicht im geringsten berühren.

5. Die Frage, ob § 3 WPflG, soweit er den Ersatzdienst betrifft, verfassungskonform ist, ist von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im konkreten Fall.

Der Angeklagte wendet sich nicht gegen einen Dienst für die Allgemeinheit überhaupt. Er leistet derzeit einen solchen Dienst mit genau der gleichen Tätigkeit, wie wenn er anerkannter Kriegsdienstverweigerer wäre. Wäre der Zivildienst nicht wegen § 3 WPflG “Erfüllung der Wehrpflicht” mit allen Konsequenzen, dann hätte der Angeklagte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Mit größter Wahrscheinlichkeit wäre diesem Antrag stattgegeben worden; davon kann die Kammer im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die echte Gewissensgründe erkennen ließen, ausgehen. Dann hätte der Angeklagte den Dienst, den er jetzt ohnehin leistet, als “Zivildienst” im Sinne des ZDG erbringen können und hätte ihn auch erbracht. Er hätte sich dann also nicht dem Zwang ausgesetzt gesehen, zur Bundeswehr einberufen zu werden und dort angesichts des für ihn bestehenden Gewissenskonflikts die Ausführung von Befehlen zu verweigern. Sonach hätte er sich nicht im Sinne von § 20 WStG schuldig gemacht.

2. Große Jugendstrafkammer des Landgerichts Ravensburg.