Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Wehrpflichtentziehung durch Täuschung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist Diplomchemiker und absolviert zur Zeit einen Promotionsstudiengang. Der Angeklagte ist bisher in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten.
Am 07.07.1976 meldete sich der Angeklagte mit seinem ersten Wohnsitz in Berlin-West an, um den damaligen besonderen Status West-Berlins im Hinblick auf die Wehrpflicht zu nutzen. Darüber hinaus will er den Wunsch gehabt haben, in näherer Zukunft ein Chemiestudium an der Universität Berlin zu beginnen.
Nach einer Ausbildung zum Chemielaboranten in G., die er im Jahre 1976 abschloß, besuchte der Angeklagte anschließend die Fachhochschule in G. Hier erreichte er im Jahre 1977 nach der 12. Klasse das Fachabitur. Während dieser Zeit lebte der Angeklagte bei seinen Eltern in G., wo er auch mit seinem zweiten Wohnsitz gemeldet war. Nach Erlangen des Fachabiturs wollte der Angeklagte ein Chemiestudium beginnen. Das Fachabitur berechtigte ihn zum Chemiestudium an einer Gesamthochschule. Da sein Vater angeblich zur Finanzierung des Studiums nicht bereit war, nahm der Angeklagte von 1977 bis 1979 eine Anstellung als Chemielaborant in W. an. Er wohnte während dieser Zeit auch in W.
Im Jahre 1979 wollte der Angeklagte dann das Chemiestudium aufnehmen und bewarb sich deshalb bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund um die Zuweisung eines Studienplatzes. Entsprechend der Zuweisung nahm er einen Studienplatz an der Gesamthochschule in P. an. Nach dem ersten Semester wechselte er dann an die Gesamthochschule in E., an welcher er bis zum Jahre 1988 studierte. Während seines Studiums lebte der Angeklagte weiter bei seinen Eltern in G., und etwa ab Anfang des Jahres 1983 in H. Auch hier hatte er sich mit seinem Zweit- bzw. Nebenwohnsitz gemeldet.
Auch während der gesamten Studienzeit blieb der Angeklagte mit seinem ersten Wohnsitz in West-Berlin gemeldet. Innerhalb Berlins meldete er sich noch zweimal um. Zunächst war er von 1976 bis 1979 bei seiner Schwester gemeldet. Nachdem seine Schwester aus Berlin weggezogen war, meldete er sich im Jahre 1980 bei einem Bekannten in Berlin an. Das Gebäude wurde dann 1981 abgerissen. Da dem Angeklagten dies nicht bekannt war, wurde er im Berliner Melderegister als “unbekannt verzogen” geführt. Nachdem der Angeklagte vom Abriß des Hauses erfahren hatte, meldete er sich mit Erstwohnsitz in Berlin 12 bei einem weiteren Bekannten an.
Das Kreiswehrersatzamt G. trat am 22.12.1976 zum ersten Mal an den Angeklagten heran und lud ihn zur Musterung auf den 18.01.1977. Die Ladungskarte kam am 23.12.1976 an das Kreiswehrersatzamt zurück mit dem Vermerk des Postzustellers: “Empfänger nach Berlin-West verzogen”.
Unter dem 17.04.1978 wurde dem Vater des Angeklagten vom Kreiswehrersatzamt G. ein Fragebogen über seinen Sohn zugesandt. Der Vater vermerkte unter dem 03.05. 1978 auf dem Formular, man solle sich direkt an seinen Sohn wenden. Als Wohnsitz seines Sohnes schrieb er in das Formular: “Berlin-West”. Alle anderen Fragen ließ er unbeantwortet.
Erst zum 22.05.1989 wurde der Angeklagte erneut zur Musterung geladen. Diesem Termin blieb er fern. Auf die zwangsweise Vorführung zur Musterung wurde verzichtet, weil der Angeklagte inzwischen das 28. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb nicht mehr zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnte.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, auf den uneidlichen Bekundungen des Zeugen vom Kreiswehrersatzamt G. sowie auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Studienbüchern der Gesamthochschule E. und P.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe sich mit seinem ersten Wohnsitz in Berlin angemeldet, weil er während der ganzen Zeit die Absicht gehabt habe, in Berlin zu studieren. Desweiteren habe er den damaligen besonderen Status West-Berlins in Bezug auf die Wehrpflicht nutzen wollen. Dem Angeklagten war jedoch spätestens nach einer entsprechenden Auskunft der ZVS im Jahre 1979 bekannt, daß er mit seinem Fachabitur lediglich an einer Gesamthochschule und somit nicht an der Universität Berlin studieren konnte. Auch als es dem Angeklagten 1986 nach dem Vordiplom möglich gewesen wäre, an die Universität Berlin zu wechseln, hat er dies nicht getan. Der angeblich geplante Studienaufenthalt in Berlin konnte dem Angeklagten daher nicht abgenommen werden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist zu der sicheren Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte seinen ersten Wohnsitz formal nach West-Berlin verlegt hat, um sich der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes zu entziehen. Der Angeklagte hat sich somit der Wehrpflichtentziehung durch Täuschung nach § 109a StGB schuldig gemacht. Er hat die Nichterfüllung der Wehrpflicht durch bestimmte Machenschaften erreicht. Er hat sich zunächst in West-Berlin angemeldet und dort später noch zweimal umgemeldet. Die Vermerke auf der Postkarte vom 22.12.1976 und auf dem Fragebogen vom 17.04.1978 können ebenfalls nicht ohne eine Mitwirkung des Angeklagten zustande gekommen sein. Sie sind nur erklärbar, wenn der Angeklagte Angehörige in sein Vorhaben, seinen Wohnsitz zum Schein nach West-Berlin zu verlegen, eingeweiht hat. Dieses Gesamtverhalten des Angeklagten stellt ein methodisches Vorgehen im Sinne des § 109a StGB dar.
Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte 18 bis 28 Jahre alt. Das Schwergewicht der Tat fällt in einen Zeitraum, in welchem der Angeklagte nicht mehr nach dem Jugendstrafrecht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Es war daher das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Da der Angeklagte sich durch sein Verhalten der Erfüllung der Wehrpflicht nicht nur vorübergehend, sondern für dauernd entzogen hat, war der Strafzweck nicht mehr mit einer Geldstrafe erreichbar. Es mußte vielmehr eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei der Bemessung dieser Freiheitsstrafe hat das Gericht mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte bisher noch nicht bestraft worden ist. Auch war er mehr oder weniger geständig, indem er eingeräumt hat, daß er den besonderen Status Westberlins im Hinblick auf die Wehrpflicht nutzen wollte. Gegen den Angeklagten sprach, daß er seine Machenschaften über einen sehr langen Zeitraum aufrechterhalten und auch Angehörige in sein ausgeklügeltes Vorgehen einbezogen hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuld- und unrechtsangemessen verhängt.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Amtsgericht – Bezirksschöffengericht – Bochum.