Leitsatz
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bochum – Bezirksjugendschöffengericht – 27 Ls 160/90, 33 Js 412/89 – vom 30.10.1990 wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu 180 Tagessätzen Geldstrafe in Höhe von je 70,– DM verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufung; jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. Von den ihm in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen, die er im übrigen selbst zu tragen hat, trägt die Landeskasse ein Drittel.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksjugendschöffengerichts Bochum vom 30.10.1990 wegen Wehrpflichtentziehung durch Täuschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt – verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich seine form- und fristgerecht eingelegte, in zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Berufung, mit der er die Verurteilung nur zu einer Geldstrafe begehrt. Damit sind der Schuldspruch und die ihn tragenden Gründe in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich des Werdegangs und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die Verhandlung in der Berufungsinstanz zu denselben Feststellungen geführt, wie sie auch im erstinstanzlichen Urteil enthalten sind.
Entscheidungsgründe
In Übereinstimmung mit dem Gericht erster Instanz ist die Kammer der Auffassung, daß das Schwergewicht des strafrechtlich relevanten Fehleverhaltens vom Angeklagten nach Beendigung des 21. Lebensjahres begangen worden ist, mithin Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§ 32 JGG).
Bei der Auswahl der Art der strafrechtlichen Sanktion ist die Kammer jedoch der Auffassung, daß der Strafzweck noch mit einer Geldstrafe erreicht werden kann. Dem Gedanken der Generalprävention kann nämlich im vorliegenden Fall kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil der vom Angeklagten ausgenutzte Status von Berlin (West) nach den politischen Veränderungen in jüngster Vergangenheit nicht mehr gegeben ist. Deswegen kann sich in Zukunft niemand mehr in der hier geschehenen Weise seinem Wehrdienst entziehen.
Die Geldstrafe mußte jedoch fühlbar ausfallen. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte durch sein Tun gegenüber seinen Altersgenossen wesentliche materielle Vorteile erzielt hat, indem er früher mit dem Berufsleben beginnen konnte. Diese Vorteile müssen zumindest teilweise “abgeschöpft” werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände hielt die Kammer eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 70,– DM für schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten und seinen Unterhaltspflichten. Dementsprechend war auf das Rechtsmittel hin der Strafausspruch abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen waren anteilmäßig zu quoten, nachdem er mit seinem Rechtsmittel zum – geringeren – Teil Erfolg gehabt hat.
3. Große Jugendstrafkammer des Landgerichts Bochum.