Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Revision sowie seine diesbezüglich entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 8. März 1993 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Durch Urteil der 72. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 17. September 1993 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil durch Urteil des Kammergerichts Berlin vom 24. Februar 1994 aufgehoben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin wurde erneut durch Urteil der 73. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1994 verworfen. Auch dieses Urteil wurde durch Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13. Oktober 1994 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie deren Strafaussetzung zur Bewährung.

Durch die Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (§§ 318 S. 1, 327 StPO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe das erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden – für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen – Feststellungen geführt:

Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte wurde in Berlin (ehemals Berlin-Ost) geboren. Er ist im elterlichen Haushalt mit einer älteren Schwester und einem jüngeren Bruder aufgewachsen. Die Erziehung war dadurch geprägt, daß beide Elternteile den Dienst bei den sogenannten “bewaffneten Organen der DDR” zur Verteidigung der Errungenschaften des Sozialismus gegen den Klassenfeind als äußerst wichtig erachteten. Aus den beiden Söhnen sollten gute Soldaten werden. Der Vater des Angeklagten war selbst als Soldat bei der Nationalen Volksarmee als Kraftfahrer tätig; seine Mutter arbeitete als Lehrerin.

Der Angeklagte besuchte die Polytechnische Oberschule und verließ die Schule aus der 10. Klasse. Er nahm dann eine Lehre als Zimmermann auf, die er erfolgreich abschloß. Während seiner Schul- und Lehrzeit war er Mitglied bei den üblichen Jugendorganisationen – junge Pioniere, Thälmann-Pioniere, FDJ –, wodurch sein Widerstand gegen die staatlichen, insbesondere gegen militärische Verbände zunehmend wuchs. Er entwickelte sich zu einem überzeugten Pazifisten. Nachdem er 1985 gemustert worden war, im Frühjahr 1989 seine bisherige Tätigkeit im Baubereich gekündigt und vergeblich seine Ausmusterung betrieben hatte, sah er in dem Verlassen der ehemaligen DDR die einzige Möglichkeit, sich einer Einberufung zur Nationalen Volksarmee entziehen zu können. Versteckt im Kofferraum eines Pkw’s verließ er unter großer Angst im September 1989 die ehemalige DDR und kam nach (West-)Berlin.

Von seiner Einberufung zum Wehrdienst zum 2. Januar 1992 erfuhr er erst durch seine Schwester, die ihm mitteilte, daß Feldjäger der Bundeswehr nach ihm gefragt hätten. Der Angeklagte hielt sich zur damaligen Zeit überwiegend bei seiner Freundin auf und kümmerte sich nicht um eingehende Post. Er hielt die Einberufung für ein Mißverständnis, zumal er bereits 24 Jahre alt war und seine Musterung durch die ehemalige NVA bereits sechs Jahre zurück lag. Er stellte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, dem auch entsprochen wurde.

Durch Umwandlungsbescheid vom 22. April 1992 wurde das Wehrdienstverhältnis mit Ablauf des 17. Mai 1992 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt. Der Angeklagte trat seinen Zivildienst nicht an, machte aber auch keine Einwendungen geltend. Er entzog sich auf Dauer dem Zivildienst. Im Rahmen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens wies der Angeklagte erstmals darauf hin, daß ein Ableisten des Zivildienstes für ihn deshalb nicht in Frage gekommen sei, weil er diesen auf Grund seiner gesetzlichen Ausgestaltung als Substitut des Dienstes mit der Waffe und damit mittelbar als Kriegsdienst ansehe. In dieser Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zu diesem Problem nicht weiter geäußert.

Der ledige Angeklagte hat inzwischen ein jetzt einjähriges Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Er selbst war seit 1989 arbeitslos. Seit etwa zwei Wochen ist er nun im Rahmen des ABM-Programms im „Tacheles“ tätig und verdient nach eigenen Angaben 1.500,– DM netto monatlich. Er ist dort für die Organisation von Veranstaltungen zuständig. Der Angeklagte hat unter der langen Verfahrensdauer, die er nicht zu vertreten hat, sehr gelitten und hat sich in der Zwischenzeit auch in nervenärztlicher Behandlung befunden.

Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft worden.

Entscheidungsgründe

III. Der Strafrahmen ist dem § 53 ZDG zu entnehmen, der für den Straftatbestand der Dienstflucht die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 StGB kann zwar in den Fällen, in denen das Gesetz lediglich Freiheitsstrafe androht, auch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht und nicht gemäß § 47 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 StGB wird jedoch durch § 56 ZDG für Straftaten nach dem Zivildienstgesetz wieder für den Fall eingeschränkt, daß wegen besonderer Umstande in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist.

Bei der Strafzumessung war strafmildernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und bislang in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte handelte aus seiner persönlichen Überzeugung heraus auf Grund einer seiner Meinung nach umfassenden Auseinandersetzung mit der Problematik. Die recht lange Verfahrensdauer hat den Angeklagten dermaßen belastet, daß er sich in der Zwischenzeit auch in nervenärztliche Behandlung begeben mußte.

Dadurch, daß der Angeklagte der Einrichtung, in der er den Zivildienst ableisten mußte, ferngeblieben ist, sind dort sicherlich Nachteile entstanden. Bekanntermaßen gibt es nicht genügend Mitarbeiter gerade in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, so daß die gesetzliche Aufgabe, die Durchführung des Zivildienstes, erheblich beeinträchtigt wird. Der Angeklagte hat weiterhin nicht überzeugend dargetan, daß er ohne größere innere Not und die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit nicht anders handeln konnte. Es ist nicht deutlich geworden, daß „ein besonders sensibles Gewissen Motiv für die Verweigerungshaltung“ war.

Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist nach Auffassung der Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr zur Ahndung der Tat nicht erforderlich.

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 StGB kam die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht, da gemäß § 47 Abs. 1 StGB, § 56 ZDG aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich ist. Die Rechtstreue derjenigen, die den Zivildienst leisten, darf nicht dadurch mißachtet werden, daß die „Totalverweigerer“ damit rechnen können, lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden. Derjenige, der den Zivildienst ableistet, nimmt vielerlei Einschränkungen und psychologische Belastungen auf sich. Derjenige, der dieses aus nicht überzeugenden Gründen nicht tut, verstößt bewußt gegen die Rechtsordnung. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung würde erschüttert, wenn in einem solchen Fall lediglich eine Geldstrafe verhängt würde.

Unter Abwägung aller Umstände hat die Strafkammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten als schuldangemessen, aber auch ausreichend erachtet.

Diese Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da ihm eine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Bislang wurde der Angeklagte nicht bestraft. Es besteht daher die Erwartung, daß er sich allein diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.

63. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Träger als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.