Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte ist Student der bildenden Künste und erhalt BAFöG in Höhe von 195,00 DM monatlich sowie von seinen Eltern eine monatliche Unterstützung von 300,00 DM.

Der Angeklagte ist ledig und hat einen drei Monate alten Sohn. Er lebt mit der Kindesmutter und dem Sohn zusammen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Seit dem 1. September 1994 bis zum 30. November 1995 blieb der Angeklagte in Kenntnis des wirksamen Einberufungsbescheides vom 6. Juli 1993 dem Zivildienst bei der Zivildienststelle Paul- und Charlotte-Kniese-Schule in der Erich-Kurz-Straße 6 in 10 319 Berlin fern , obwohl ihm bekannt war, daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verpflichtet gewesen ist, einen entsprechenden Zivildienst zu leisten. Der Angeklagte wollte dabei auf Dauer und grundsätzlich den Zivildienst nicht ableisten.

Der Angeklagte gibt den dargestellten, äußeren Geschehensablauf und auch seine Kenntnis um die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Ersatzzivildienstes zu, läßt sich aber insbesondere wie folgt weiter ein:

Er habe aus grundsätzlichen Erwägungen nicht nur den Kriegsdienst, sondern auch den Zivildienst verweigert, da er davon ausgehe, daß der Zivildienst letztendlich auch eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung sei. Diese lehne er aus grundsätzlichen Gewissenserwägungen ab.

Dabei gehe es ihm nicht darum, sich der Arbeit in einer caritativen Einrichtung zu entziehen, sondern um diese, seine grundsätzliche Entscheidung.

Diese Gewissensentscheidung der Ablehnung von jeder Form von Militär- und Zivildienst sei er bereits nachgegangen, als er 1988 durch die Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik gemustert worden sei. Damit habe er weitreichende Konsequenzen nach dem Militärstrafrecht der DDR auf sich genommen, die indes durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht mehr zum Tragen gekommen seien.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte war nach dem festgestellten Sachverhalt wegen Dienstflucht gemäß § 53 des Zivildienstgesetzes zu bestrafen, da er sich auf Dauer dem Zivildienst, zu dessen Ableistung er gesetzlich verpflichtet gewesen ist, entzogen hat. Das Gericht hatte dabei an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 53 StGB keinen Zweifel und kann auch keine Entschuldigungsgründe feststellen.

V. Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß er nach Überzeugung des Gerichts sich dem Zivildienst nicht unter dem Bemühen, sich der Arbeit in caritativen Einrichtungen zu entziehen, ferngeblieben ist, sondern hier eine – dem Gericht zwar nicht nachvollziehbare – Gewissensentscheidung das tragende Leitmotiv der Handlungsweise des Angeklagten war. Zugunsten des Angeklagten sprach in diesem Zusammenhang insbesondere auch, daß er diese Gewissensentscheidung der Ablehnung des Militär- und Zivildienstes insgesamt bereits bei der Musterung zum Dienst in der Nationalen Volksarmee getroffen hatte, und er damit unter sehr viel schärferen Sanktionsdrohungen des Militärstrafrechtes der DDR in seiner persönlichen Entscheidung konsequent nachgegangen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und ausgehend von dem Strafrahmen des § 53 ZDG erschien daher eine Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist unter Berücksichtigung des § 47 StGB in Form einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden, wobei aufgrund der dargestellten, persönlichen Überlegungen und der individuellen Situation des Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht erforderlich schien. Die Vorschrift des § 56 ZDG war dem Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht geläufig.

Die Höhe des Tagessatzes ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festgesetzt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richter am Amtsgericht Dr. Burgmüller als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.