Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Befehlsverweigerung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen wird angerechnet. Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Verfahrenskosten fallen dem Angeklagten zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 24 Jahre alte unverheiratete Angeklagte geht im Augenblick keiner geregelten Arbeitstätigkeit nach. Durch Gelegenheitsarbeiten verdient er sich nach seinem eigenen Vorbringen monatlich im Durchschnitt etwa 1.000,– DM. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal nachteilig in Erscheinung getreten. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr wurde er am 27.06.1995 vom Amtsgericht Halle/Saalkreis zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,– DM und Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt.

Auf der Grundlage eines gegen den Angeklagten am 27.03.1989 ergangenen Musterungsbescheids übersandte das Kreiswehrersatzamt Halle dem Angeklagten unter dem 17.10.1995 einen Einberufungsbescheid des Inhalts, daß er sich zum Antritt des Grundwehrdienstes von 12 Monaten am 02.01.1996 beim 5./Jägerlehrbataillon 353 in Hammelburg einzufinden habe. Diesen Einberufungsbescheid hat der Angeklagte auch erhalten. Dagegen ging ihm ein Änderungsbescheid des Inhalts, daß er sich statt in Hammelburg beim 5./Panzergrenadierbataillon 52 in Rotenburg/F. zu melden habe, zunächst nicht zu. Da der Angeklagte Ende Dezember 1995 erkrankt war, stellte ihm sein Hausarzt am 28.12.1995 eine Bescheinigung aus, in der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.01.1996 attestiert wurde. Diese Bescheinigung sandte der Angeklagte an die Bundeswehr in Hammelburg in der zu diesem Zeitpunkt bei ihm noch vorherrschenden Annahme, er müsse sich dort melden. Eine zweite ärztliche Bescheinigung vom 05.01. 1996, in der ärztlich bestätigt wurde, daß der Angeklagte bis einschließlich 05.01.1996 arbeits- sowie reiseunfähig sei, übersandte der Angeklagte an das Kreiswehrersatzamt Halle. Da der Angeklagte sich am 02.01.1996 nicht zum Dienstantritt bei der Bundeswehr in Rotenburg gemeldet hatte, wurde ihm am 04.01.1996 vom Kompaniefeldwebel, dem Zeugen Walter, ein Telegramm des Inhalts übersandt, daß er in Rotenburg zurückrufen solle. Das tat dann auch der Angeklagte am 05.01. 1996. Bei diesem Telefonat teilte der Angeklagte, der jetzt erst erfuhr, daß er sich nicht in Hammelburg, sondern in Rotenburg zum Dienstantritt zu melden habe, dem stellvertretenden Kompaniechef, dem Zeugen Oberleutnant Meier mit, daß er erkrankt und bis einschließlich 05.01.1996 reiseunfähig sei. Der Zeuge Meier forderte daraufhin den Angeklagten auf, nach Rotenburg zu kommen und sich dort dem Truppenarzt zur Untersuchung vorzustellen. Daraufhin fuhr der Angeklagte auch am 06.01.1996 nach Rotenburg, wo er in den Mittagsstunden eintraf. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, wurde der Angeklagte vom Zeugen Meier mit der Maßgabe wieder nach Hause geschickt, sich am 08.01. 1996 bis 1.00 Uhr bei der Bundeswehr zu melden. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht fristgemäß nach, sondern meldete sich statt dessen erst gegen 13.30 Uhr bei der Bundeswehr.

Nachdem die dem Angeklagten zugeteilten Ausrüstungsgegenstände aufgrund seiner Weigerung, dieses anzunehmen, von Kameraden auf seine Stube gebracht worden waren, wurde dem Angeklagten gegen 15.00 Uhr vom Zeugen Meier der Befehl erteilt, die Uniform anzuziehen. Diesem Befehl kam der Angeklagte jedoch nicht nach und erklärte, daß er auch das Anziehen der Uniform verweigere, weil das Tragen der Uniform für ihn auch ein Teil der Bewaffnung sei, die er grundsätzlich ablehne. Auch als der Zeuge Meier ihm erneut den Befehl erteilte, die Uniform anzuziehen, blieb der Angeklagte bei seiner Weigerung. Diese Weigerung hielt er auch bei seiner Anhörung am 09.01.1996 aufrecht, wobei er auf die Frage, warum er denn keinen Antrag als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, erklärte, daß auch der Ersatzdienst für ihn eine Art Zwang sei, den er ebenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ablehne. Wegen der Befehlsverweigerung, die Uniform anzuziehen, wurde am 10.01. 1996 gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von sieben Tagen verhängt, den er dann auch in der Zeit vom 10. bis 16.01.1996 verbüßt hat. Da er auch nach der Arrestverbüßung bei seiner Weigerung zum Uniformtragen blieb, wurde gegen ihn ein weiterer Disziplinararrest von 16 Tagen verhängt, den er ebenfalls verbüßt hat. Jedoch ist diese Befehlsverweigerung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch nach der Verbüßung des weiteren Disziplinararrests blieb der Angeklagte, der zwischenzeitlich am 01.02.1996 entgegen seiner ursprünglichen Absicht doch einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hatte, bei seiner Ablehnung, Uniform anzuziehen. Daraufhin wurde ihm vom Bataillonskommandeur, dem Zeugen Oberstleutnant Ahrens, die Ausübung des Dienstes verboten, mit gleichzeitiger Genehmigung zum Aufenthalt am Heimatort. Auch diese Befehlsverweigerung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zwischenzeitlich ist mit Bescheid vom 13.02.1996 der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Den entsprechenden Zivilersatzdienst wird er in Kürze antreten.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten und der ausweislich der Protokollniederschrift durchgeführten Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe

Soweit gegen den Angeklagten der Vorwurf erhoben worden war, mit dem nicht rechtzeitigen Erscheinen bei der Truppe am 02.01.1996 ein Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit nach § 15 Abs. 1 WStG begangen zu haben, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung aufgrund der geschilderten Umstände gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Etwas anderes mußte jedoch bzgl. des Vorwurfs gelten, die Befolgung eines Befehls im Sinne des § 20 Abs. 1 WStG verweigert zu haben. Wie der Angeklagte selbst eingeräumt hat und auch durch die Aussage des Zeugen Meier bestätigt ist, hat der Angeklagte den ihm am 08.01.1996 erteilten Befehl, Uniform anzuziehen, mit entsprechenden Äußerungen abgelehnt. Bei dieser Ablehnung ist er auch geblieben, als ihm der Befehl wiederholt erteilt wurde. Damit hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WStG erfüllt.

Insoweit hat er auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, da weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vorliegen.

Wegen dieses Vergehens der Gehorsamsverweigerung nach § 20 WStG mußte deshalb der Angeklagte bestraft werden.

Bei der Strafzumessung konnte zu seinen Gunsten zwar berücksichtigt werden, daß er bisher einschlägig noch nicht in Erscheinung getreten ist und seine Verhaltensweise auch unumwunden eingeräumt hat, ohne diese zu beschönigen. Erschwerend mußte sich jedoch auswirken, daß der Angeklagte mit erheblicher Intensität trotz entsprechender Vorhaltungen seitens der Vorgesetzten ohne nachvollziehbaren Grund das Befolgen des Befehls abgelehnt hat, wobei der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt als Totalverweigerer sowohl Wehrdienst wie auch Ersatzdienst ablehnte. Aufgrund dieser besonderen Umstände, die sowohl in der Tat wie auch in der Persönlichkeit des Angeklagten zum Ausdruck kamen, konnte nach Auffassung des Gerichts eine Geldstrafe nicht in Frage kommen. Zur Wahrung der Disziplin erschien vielmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe unbedingt geboten (§ 10 WStG). Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Fehlverhalten des Angeklagten in der gebotenen Weise zu begegnen. Dabei kam die Verhängung von Strafarrest gemäß § 12 WStG nicht in Frage, da diese Vorschrift nur für den aktiven Soldaten gilt, der Angeklagte jedoch mittlerweile als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.

Auf diese gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe war der von ihm in der Zeit vom 10. bis 16.01. 1996 verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen anzurechnen (vgl. OLG Celle in NJW 1968 Seite 1103, OLG Hamm in NJW 1978 Seite 1063).

Hinsichtlich der restlichen Freiheitsstrafe konnte Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden, da die Erwartung besteht, daß sich der Angeklagte in Zukunft gesetzmäßig verhalten wird. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, daß der Angeklagte nunmehr als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und insoweit also keine Wiederholungsgefahr besteht. Hätte der Angeklagte keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, wäre an der Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe kein Weg vorbeigegangen.

Unter Festsetzung einer Bewährungszeit von zwei Jahren war dem Angeklagten als Bewährungsauflage aufzugeben, eine Geldbuße von 1.200,– DM in monatlichen Raten von 100,– DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Rotenburg an der Fulda, Direktor des Amtsgerichts Noll als Strafrichter.

Verteidiger: RA Stefan Heinemann, Radeberger Straße 12, 01 099 Dresden, Tel. 0351 / 81 60 00, Fax 0351 / 8 16 00 22.