Leitsatz

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch werden die Gebühren des gesamten Rechtsmittelverfahrens um 1/3 ermäßigt.

Die Staatskasse trägt in Höhe von 1/3 auch die dem Angeklagten durch das gesamte Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Neubrandenburg vom 30.06.1994 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung eingelegt, mit der er eine geringere Bestrafung, nämlich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe bzw. zu einer Freiheitsstrafe, die drei Monate nicht übersteigt, erstrebt.

Die zulässige Berufung hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Durch die Beschränkung des Rechtsmittels sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils sowie die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich einer Nachprüfung durch die Kammer entzogen.

Da die Feststellungen für die Beurteilung des Maßes der Schuld und des Grades der Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung sind, hat die Kammer diese – um Unklarheiten zu vermeiden – in Beachtung des Grundsatzes einer in sich geschlossenen und erschöpfenden Gesamtdarstellung (§ 267 Abs. 1 StPO) wie folgt neu getroffen:

I. Der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte wuchs als Einzelkind in geordneten familiären Verhältnissen auf. Seine frühkindliche und weitere Entwicklung verlief normal. Die Schule (POS) durchlief er ohne Auffälligkeiten und schloß sie mit der 10. Klasse ab. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Karosseriefacharbeiter, die er 1987 erfolgreich mit der Erlangung des Gesellenbriefes abschloß. Danach arbeitete er in seinem erlernten Beruf bis zur Wende in einem Neubrandenburger Betrieb und ist seitdem bei einer Autofirma (Vertragsbetrieb der Firma Ford) in Neubrandenburg als Karosserieschlosser tätig. Anfang 1995 zog er zu Hause aus und lebt seitdem mit einer Freundin, die auch berufstätig ist, in einer gemeinsamen Wohnung in Neubrandenburg. Der Angeklagte hält weiterhin guten Kontakt zu seinen Eltern. Seit Vater ist seit längerem arbeitslos. Die Mutter ist ernsthaft erkrankt, was den Angeklagten sichtlich belastet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt ca. 2.000 DM. Die monatlich aufzubringende Kaltmiete in Höhe von 520 DM teilt er sich ebenso wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit seiner Freundin. Der Angeklagte besitzt ein Auto. Schulden hat er nicht.

Der Angeklagte verweigerte zu DDR-Zeiten den Wehrdienst und hätte ab 1987 mit seiner Einberufung als Bausoldat rechnen müssen. Entsprechend den damaligen Verhältnissen pflegte eine solche Einberufung aus Schikane zu einem späteren der eigenen beruflichen Entwicklung abträglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte bislang noch nicht.

II. Nachdem der Angeklagte bis zum Jahre 1989 keine Einberufung als Bausoldat erhalten hatte, rechnete er auch nicht mehr mit einer Einberufung zur Bundeswehr nach der Wende. Unter dem 19.04.1991 teilte ihm das Kreiswehrersatzamt jedoch mit, daß beabsichtigt sei, ihn zum 01.07.1991 zum Grundwehrdienst bei der Bundeswehr einzuberufen. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber des Angeklagten unter dem 22.05.1991, ihn wegen Unabkömmlichkeit in der Kfz-Werkstatt vom Wehrdienst zurückzustellen. Dieser Antrag wurde abschlägig beschieden. Nunmehr beantragte der Angeklagte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, dem durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 18.08.1992 stattgegeben wurde. Unter dem 18.09.1992 wurde dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst zum 01.03.1993 oder zu einem späteren Termin angekündigt. In der Folgezeit stellte der Angeklagte unter dem 19.10.1992 einen Rückstellungsantrag, den er mit seiner Arbeitssituation – unter gleichzeitiger Beifügung entsprechender Bescheinigungen seines Arbeitgebers – begründete. Anfang November 1993 bat er erneut um Rückstellung, da eine Zivildienststelle in der vorgesehenen Einrichtung „Freizeitschule für Natur und Technik“, Hinterste Mühle, Neubrandenburg, um die er sich selbst bemüht hatte, erst zum 01. 12.1993 frei sei. Am 11.12.1993 erfolgte dann die Einberufung des Angeklagten zum Zivildienst in der zuvor bezeichneten Einrichtung für die Zeit vom 01.12. 1993 bis zum 28.02.1995. Daraufhin teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst unter dem 14. 12.1993 mit, daß es ihm aus politischen und Gewissensgründen nicht möglich sei, der Einberufung nachzukommen. Der Angeklagte verweigerte auch in der Folgezeit aus Gewissensgründen den Zivildienst. Von der Möglichkeit, ein freies Arbeitsverhältnis i.S.d. § 15a Zivildienstgesetz zu begründen, machte der Angeklagte keinen Gebrauch.

III. Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie der Beweisaufnahme.

Als Grund seiner Totalverweigerung hat der Angeklagte angegeben, er handele aus Gewissensnot. Hierzu hat er sich wie folgt eingelassen:

Er lehne – bereits ursächlich infolge seiner Erziehung – das Militär und jegliche Zwangsdienste ab. Der Zivildienst sei in das militärische System eingegliedert und deshalb handele es sich letztlich nicht um einen Friedensdienst, sondern um einen Zwangsdienst. Durch den Zivildienst sei er in seinen Grundrechten beschränkt, unterliege auch dort dienstlichen Anweisungen, denen er ebenso uneingeschränkt Folge zu leisten habe wie bei der Bundeswehr und unterliege auch noch nach Ableistung der Überwachung durch das Bundesamt für Zivildienst. Es könne auch bedeuten, daß er heute noch nach Gesetz handele und morgen schon vor Gericht stehe (Beispiel Mauerschützen). In einem eventuellen Ernstfall stünde er genauso unbefristet in Staatsdiensten wie normale Soldaten und habe seine Gesundheit und sein Leben auf Anordnung zu riskieren. Diesen Anordnungen habe er auch anders wie im normalen zivilen Berufsleben, wo er jederzeit ein Arbeitsverhältnis von sich aus beenden könne, falls er mit der Tätigkeit nicht mehr einverstanden sei, jederzeit ohne eigene Dispositionsbefugnis nachzukommen. Er könne an jeden beliebigen Punkt versetzt werden und mache sich mit schuldig an Zerstörung und Mord. Er habe nämlich damit zu rechnen, daß ihm aufgetragen werde, verwundete Soldaten wieder kampffähig zu pflegen oder in der Rüstungsindustrie für Nachschub zu sorgen. Soweit er in Friedenszeiten zu Krankenhausarbeit oder ähnlichen Pflegediensten eingesetzt werde, heiße dies, daß er qualifiziertem Fachpersonal die Arbeit wegnehme und insbesondere dadurch Kranken oder Pflegebedürftigen eine sachgerechte Betreuung durch dieses Fachpersonal vorenthalten werde. Im übrigen sei er als ehemaliger DDR-Bürger in das heute herrschende System gezwungen worden, mit dessen Politik er sich nicht identifizieren könne. Seit 1900 seien deutsche Armeen an zwei Weltkriegen beteiligt und nur zu aggressiven Zwecken eingesetzt gewesen. Nach 1995 sei ein gigantischer Rüstungswettlauf gefolgt und heute seien fragwürdige Auslands- und Blauhelmeinsätze an der Tagesordnung, bei denen es unter vorgeschobenen Gründen nur darum gehe, Rohstoffressourcen und ähnliches zu sichern (Beispiel Golfkrieg). Auch sei die friedenserhaltende Rolle der UNO unglaubwürdig, da sie von den Großmächten, die nur ihre eigenen Ziele und Interessen verfolgten, bestimmt werde. Es bereite ihm auch Angst zu wissen, daß es auch viele Drittländer mit Atomwaffenarsenalen gebe. Das sei aber auch ein Zeichen von verfehlter Politik. Deutschland werfe er vor, daß es sich als Großmacht an Auslandseinsätzen beteilige, sich nicht aber für eine gerechtere Weltwirtschaftsordnung einsetze. Diese Politik der Bundesregierung halte er für nicht dem Frieden verpflichtet. Als Totalverweigerer gehe es ihm um eine Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse. Staatliche Repressalien – insbesondere eine Verurteilung – nehme er dabei voll bewußt in Kauf.

Entscheidungsgründe

Dieses Vorbringen des Angeklagten vermochte die Kammer im Hinblick auf seine „Gewissensentscheidung“ trotz größter Bedenken letztlich nicht zu widerlegen.

Die Kammer hatte zwar erhebliche Zweifel daran, daß die Verweigerungshaltung des Angeklagten tatsächlich aus einer ernsten und sittlichen, das heißt, an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung, die er in dieser Situation als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, resultiert und gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot hätte handeln können. Sein Vorbringen zeichnet sich nämlich oberflächlich dadurch aus, daß komplizierte politische Sachverhalte verkürzt und einseitig dargestellt werden und für die eigene Meinung des Angeklagten, die einer bestimmten politischen Auffassung entspringt, ein Absolutheitsanspruch erhoben wird. Dabei ist zwar nicht zu übersehen, daß der Angeklagte durch die politische Wende möglicherweise in eine Orientierungskrise gestürzt wurde und sich die Rechtsordnung des Westens für ihn so darstellte, als ginge es in ihr ausschließlich nur um die Rechte des einzelnen, dem keinerlei Pflichten für die Gemeinschaft abverlangt würden. Auf der anderen Seite mußte der Angeklagte aber erkennen, daß es keine Gesellschaftsordnung gibt, die nicht bestimmte Pflichten an ihre Mitglieder stellt und es deshalb in erster Linie um das Einhalten gesellschaftlicher Regeln geht und nicht eine Identifikation mit der herrschenden politischen Auffassung erfordert wird. Der Angeklagte muß sich auch entgegenhalten lassen, daß er als Arbeitnehmer Anweisungen seines Arbeitgebers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat und das Gesundheitsrisiko auch im normalen Berufsleben nicht geringer einzustufen ist als bei der Ableistung des Zivildienstes. Soweit er sich im Ernstfall einer Mitschuld an Zerstörung und Mord durch Pflege von Soldaten schuldig zu machen glaubt, läuft die Auffassung im Ergebnis darauf hinaus, daß beispielsweise kein Techniker ein Notstromaggregat im Krankenhaus warten dürfte, weil dieses möglicherweise im Ernstfall dazu dient, Operationen an verwundeten Soldaten auszuführen und keine Krankenschwester dürfte tätig sein, weil sie im Ernstfall dienstverpflichtet würde, um Zivilisten und auch Soldaten zu pflegen. Schließlich fällt auf, daß der Angeklagte seine Gewissensnot offensichtlich erst erkannt hat zu einem Zeitpunkt, als er bereits die Ladung zum Antritt des Zivildienstes hatte. Glaubt man nämlich seinen Angaben, daß seine Gewissensnot prinzipiell auch hinsichtlich des als Zwangsdienst empfundenen Zivildienstes von Anfang an bestand, hätte es doch nahegelegen, dies bereits bei seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kundzutun. In diesem Zusammenhang muß er sich auch fragen lassen, warum er, um dieser Gewissensnot zu entgehen, nicht von der Möglichkeit der Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 15a Zivildienstgesetz Gebrauch gemacht hat.

Trotz all dieser Ungereimtheiten, die zu berechtigten Zweifeln am Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung Anlaß geben, hat die Kammer aber nicht übersehen, daß die Frage, ob der Angeklagte unter Gewissenszwang steht, nach seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist. Für die Frage, ob ein Dienstpflichtiger eine Gewissensentscheidung getroffen hat, ist es nämlich ohne Bedeutung, ob sich seine Entscheidung auf logische Gedankengänge stützt und sich mit Gründen der Logik widerlegen läßt und ob die Begründung, die er für sie gibt, innerlich widerspruchsfrei ist oder nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1970, 1653). Die Gewissensentscheidung kann lediglich aus dem Gefühl heraus getroffen werden; sie setzt nicht eine rationale Abwägung ihrer sittlichen Berechtigung voraus (vgl. Bundesverwaltungsgericht MDR 1961, 793). Angesichts dieser Grundsätze mußte es die Kammer dem Angeklagten zugute halten, daß in der besonderen Situation der Hauptverhandlung seine Fähigkeit, sich im Dialog mit dem Gericht argumentativ überzeugend und widerspruchsfrei mitzuteilen, sichtlich eingeschränkt war; die Kammer ihm aber gleichwohl abnehmen konnte, daß er seine Auffassung subjektiv ehrlich vertrat, so unausgewogen und oberflächlich sei letztlich auch sein mag.

Da sich die Kammer hiernach trotz aller Bedenken zu einer restlos zweifelsfreien Überzeugungsbildung zu der Frage, ob die Verweigerungshaltung des Angeklagten auf einer echten Gewissensentscheidung beruhte, nicht imstande sah, hatte sie in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom Vorliegen einer solchen auszugehen.

IV. Der Angeklagte ist danach der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. I Zivildienstgesetz schuldig, indem er eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben ist, um sich dieser Verpflichtung dauernd zu entziehen. Er wußte auch, daß er hierzu nicht berechtigt war.

§ 53 Zivildienstgesetz ist verfassungsgemäß und als Strafvorschrift auch für den Angeklagten bindend.

Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes schützt die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe und kann nicht dahin ausgelegt werden, daß darüber hinaus eine Dienstpflicht, die keinen konkreten Bezug auf den Dienst mit der Waffe hat, verweigert werden könnte.

V. Der gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz anwendbare Strafrahmen beträgt drei Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Bei der Strafzumessung im einzelnen hat sich die Kammer innerhalb des vorgenannten Strafrahmens an den in § 46 StGB normierten Strafzumessungsgesichtspunkten ausgerichtet und sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Da nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen war, daß sich der Angeklagte infolge eines Gewissenskonflikts zur Ableistung des Zivildienstes außerstande sieht, stellte sich in erster Linie die Frage nach dem Maß seiner Schuld. Insoweit gilt grundsätzlich ein allgemeines Wohlwollensgebot, das allerdings bei der Strafzumessung anders als bei der Frage des Verbots einer Doppelbestrafung nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn die Gewissensentscheidung religiös oder weltanschaulich, nicht aber politisch motiviert ist. Da nach den getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß die zwar oberflächlich vorwiegend politisch motivierte Verweigerungshaltung des Angeklagten auch auf zusätzlicher weltanschaulicher Motivation beruht hat – eine Grenzziehung ist ohnehin problematisch –, hatte die Kammer vorliegend in Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten zu entscheiden und das Maß der Schuld mithin niedriger angesetzt, als dies der Vorderrichter getan hat.

Zugunsten des Angeklagten war ebenso zu werten, daß er bislang unbestraft ist, wie seine Bereitschaft, zu umfassender Sachaufklärung beizutragen.

Die Kammer hat auch nicht verkannt, daß der Angeklagte durch die politische Wende möglicherweise in eine Orientierungskrise geraten ist, die es ihm erschwert hat, die Wirklichkeit objektiv und ohne ideologische Verzerrung wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht unberücksichtigt geblieben, daß der Angeklagte bereits zu DDR-Zeiten den Wehrdienst verweigert hatte, als erheblich mehr Mut dazugehörte, als dies heute der Fall ist.

Für den Angeklagten spricht auch, daß er in geordneten Verhältnissen lebt, stets geregelter Arbeit nachgegangen ist und zu keiner Zeit den Eindruck erweckt hat, als scheue er vor der Mühe körperlicher Betätigung zurück.

Die Kammer konnte sich auch nicht des Eindrucks erwehren, daß der Angeklagte zu seiner Fehlhaltung maßgeblich durch Systemgegner und andere Gruppierungen bestärkt worden ist.

Zu seinen Gunsten mußte letztlich auch der Umstand gewertet werden, daß seit Tatbegehung inzwischen fast 2 1/2 Jahre verstrichen sind.

Andererseits aber hatte die Kammer auch zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht in einer schwierigen persönlichen Situation befand, die es rechtfertigen könnte, seine Verhalten milder zu beurteilen, als dies der Fall wäre bei einem durchschnittlichen Totalverweigerer aus Gewissensgründen.

Auch muß sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang zu seinen Lasten vorhalten lassen, daß er nicht die Möglichkeit wahrgenommen hat, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a Zivildienstgesetz zu vermeiden.

Die Kammer hat schließlich vorliegend dem Gedanken der Generalprävention, was zu Lasten des Angeklagten geht, besondere Bedeutung beigemessen. Unter diesem Gesichtspunkt ist nämlich festzustellen, daß § 53 Zivildienstgesetz nicht nur das Interesse an der Dienstleistung als solcher schützen will, sondern darüber hinaus und eingebettet in eine, noch weitere Schutzzwecke miteinbeziehende, komplexe Schutzfunktion auch der gleichmäßigen Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sogenannten „Wehrgerechtigkeit“ dient. Deshalb erhöht sich mit jeder unbeachtet gelassenen Aufforderung zur Ableistung von Zivildienst im Blick auf das in der Bundesrepublik als gesellschaftspolitisch anerkannte Prinzip der „Wehrgerechtigkeit“ das Risiko eines Vertrauensverlustes bei allen Betroffenen. Das Selbstverständnis derjenigen, die nicht verweigern, weil sie anerkennen, daß gesellschaftliche Regeln einzuhalten sind und daraus resultierende Pflichten – auch wenn sie nicht angenehm sind – übernommen werden müssen, bedarf im Interesse des als unbedingt erhaltenswert zu betrachtenden gesellschaftlichen Konsenses stetigen Zuspruchs und ständiger Bestärkung. In diesem Zusammenhang hatte auch besondere Erwähnung zu finden, daß bei Verweigerung auch des Zivildienstes dessen Durchführung erheblich beeinträchtigt wird und die Erfüllung wichtiger ziviler Aufgaben, die anders nicht zu bewältigen sind, in Frage gestellt wird.

Nach Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist die Kammer der Auffassung, daß eine deutlich über sechs Monate liegende Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist, die aber wegen des Umstandes, daß vorliegend von einer Gewissensentscheidung auszugehen war, was die persönliche Schuld des Angeklagten mindert, unter der im angefochtenen Urteil erkannten Strafe angesiedelt werden kann. Sich mit den Voraussetzungen des § 47 StGB auseinanderzusetzen, hatte die Kammer danach keine Veranlassung.

Nach allem war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen.

Dem Schlechterstellungsverbot genügend war die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Kammer hielt es schließlich für angemessen, den Angeklagten von der ihm im Bewährungsbeschluß des Vordergerichts erteilten Weisung, 200 Stunden Sozialdienst zu verrichten, freizustellen, da er nach ihrer Überzeugung kein „Drückeberger“ ist und sie nach dem inzwischen verstrichenen langen Zeitraum seit der Tatbegehung dies als nunmehr unverhältnismäßig erachtet, zumal der Angeklagte täglich in einem achtstündigen Arbeitsprozeß eingebettet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg, Richter am Amtsgericht May als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 17.03.97 – 1 Ss 188/96, I 48/96 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally, Richter am Oberlandesgericht Sabin und Richter am Landgericht Hansen.