Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11.11.1994 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 30.06.1994 wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Sein hiergegen eingelegtes, als Berufung behandeltes Rechtsmittel hat er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neubrandenburg - Kleine Strafkammer - auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt. Mit Berufungsurteil vom 11.11.1994 hat die Strafkammer das Rechtsmittel verworfen. In dem Berufungsurteil heißt es u.a.:

”... Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im erstinstanzlichen Urteil – Blatt 41 - 43 d.A. – Bezug genommen ...

... Auch die Kammer hatte – ebenso wie der erstinstanzliche Richter – Zweifel daran, daß die Verweigerungshaltung des Angeklagten tatsächlich aus einer grundsätzlichen sittlichen Entscheidung, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot hätte handeln können, resultiert. ...

... Zugunsten des Angeklagten hat bereits das erstinstanzliche Gericht umfangreiche Aspekte aus der Person des Angeklagten gewürdigt. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden Ausführungen angeschlossen und hat dem nichts hinzuzufügen. Insofern wird Bezug genommen auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils – Blatt 44f d.A. ...”

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit einem am 14.11.1994 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und mit Revisionsbegründungsschrift vom 19.01.1995 die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat in ihrer Stellungnahme vom 05. April 1995 die Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO beantragt.

Entscheidungsgründe

II. Die gem. § 333 StPO statthafte Revision des Angeklagten ist zulässig; insbesondere ist sie gem. § 344 Abs. 1 und 2 StPO ordnungsgemäß begründet worden. Das Rechtsmittel führt auf die erhobene Sachrüge wegen Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO und wegen weiterer materiell-rechtlicher Mängel zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

1. § 267 Abs. 1 StPO verlangt eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen. Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGHSt 30, 225, 227; NStZ 92, 49; 94, 400; OLG Köln VRS 86, 351; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 267 RdNr. 2 m.w.N.; KK-Hürxthal, StPO, 3. Aufl., § 267 RdNr. 3). Zwar haben diese Grundsätze bei Berufungsurteilen eine gewisse Ausnahme erfahren. Erforderlich für eine zulässige Bezugnahme ist aber, daß genau und zweifelsfrei angegeben ist, in welchem Umfang das Berufungsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils übernimmt (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 267, RdNr. 30 m.w.N.). Bereits diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Verweisung bei der Darstellung des Sachverhalts auf “Blatt 41 - 43 d.A.” verweist nicht nur auf Feststellungen zur Sache und auf einen Teil der vom Amtsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen. Vielmehr sind auf den zitierten Blattzahlen der Akte auch eine Darstellung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten sowie der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu lesen. Die generelle Verweisung auf die bezeichneten Aktenteile hat damit die Qualität einer Pauschalverweisung. Pauschalverweisungen sind rechtlich unzulässig. Die Gesamtdarstellung des angefochtenen Urteils führt hierdurch zu Unklarheiten und Zweifeln über den Umfang der Verweisung (LR-Gollwitzer a.a.O.). Schon deshalb konnte das Urteil keinen Bestand haben.

2. Die Verweisungspraxis im angefochtenen Urteil begegnet aber insbesondere bei der Strafzumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum einen bleibt der Umfang der Verweisung “auf Blatt 44f d.A.” unklar, weil weder Beginn noch Ende derjenigen Urteilsausführungen bezeichnet sind, auf die sich das Landgericht beziehen will. Insbesondere hätte es zumindest einer Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile der Urteilsausfertigung bedurft (vgl. KK-Hürxthal, a.a.O., RdNr. 5). Zum anderen hat das Landgericht übersehen, daß eine Bezugnahme auf Strafzumessungserwägungen grundsätzlich unstatthaft ist. Die Aufgabe des Berufungsgerichts, vor allem aber die Bedeutung der Strafzumessung würden verkannt werden, wenn die Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen auf diese Weise begründet werden dürfte. Das Berufungsgericht hat selbständige und neue Erwägungen darüber anzustellen, welche Strafe angemessen ist. Dieser Bewertungsaufgabe genügt es nicht, wenn auf die Entscheidungsgründe verwiesen wird, von denen ein anderer Richter sich hat leiten lassen (BGH StV 1989, S. 5).

3. Desweiteren ist die Begründung, mit der das Landgericht in Anlehnung an die amtsgerichtlichen Ausführungen die Ahndung der Tat mit einer niedrigeren als der verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Obwohl eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten keineswegs von vornherein unangemessen erscheint, läßt die Formulierung, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten komme “nicht in Betracht”, weil damit die Möglichkeit eines “Freikaufs” dem Grundgedanken des Zivildienstes zuwiderlaufe, befürchten, daß sich die Kammer nicht an den in § 46 Abs. 2 StGB ausdrücklich normierten Grundsätzen der Strafzumessung, insbesondere am Maß der Schuld des Angeklagten, orientiert hat. Sofern die Kammer mit ihren Erwägungen zum “Freikauf” gemeint haben sollte, daß sie die Verbüßung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als unerläßlich erachte, hätte sie dies entsprechend zum Ausdruck bringen und ggf. im Rahmen der weiteren Urteilsbegründung (etwa zu § 47 Abs. 2 StGB oder § 56 Abs. 3 StGB) näher begründen müssen.

4. Schließlich ist zu beanstanden, daß die Kammer gegen den Grundsatz “in dubio pro reo” verstoßen hat. Ausweislich der Urteilsgründe bestanden (lediglich) „Zweifel“ am Bestehen einer echten Gewissensentscheidung des Angeklagten. Ersichtlich hat die Kammer im Anschluß an diese Ausführungen jedoch das Fehlen einer echten Gewissensentscheidung ihren Ausführungen zugrundegelegt. Dies hätte ohne Verstoß gegen den Grundsatz “in dubio ...” nur dann geschehen können, wenn – was durchaus nahe lag – das Vorbringen des Angeklagten im Hinblick auf seine “Gewissensentscheidung” von der Kammer als widerlegt angesehen und auch so bezeichnet worden wäre.

Die aufgezeigten Rechtsfehler führen nach alledem zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg, die auch über die Kosten der Revision wird befinden müssen.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally, Richterin am Oberlandesgericht Evermann, Richter am Landgericht Haller.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.