Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,– DM verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der 25-jährige Angeklagte ist als gelernter Industriekaufmann mit einem monatlichen Einkommen von ca. 2.500,– DM tätig. Er ist ledig und hat keine Kinder, strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
II. Mit Bescheid vom 07.06.1990 ist der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Im Verlaufe der nächsten Jahre bat er mehrfach um Zurückstellung des Zivildienstes aufgrund seiner Berufsausbildung im VW-Werk und aufgrund seiner Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreter. Einer erneuten Bitte aufZurückstellung – durch das VW-Werk – vom 27.07.1994 wurde vom Bundesamt für den Zivildienst nicht mehr entsprochen und der Angeklagte wurde schließlich – nachdem ihm mit Schreiben vom 14.06.1994 die Heranziehung zur Ableistung des Zivildienstes durch das Bundesamt für den Zivildienst angekündigt worden war, mit Bescheid vom 15.11.1994 zum Zivildienst einberufen , als Dienststelle wurde das Stadtkrankenhaus Wolfsburg angegeben. Am 06. Juni 1995 teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er die für den 01.08.95 vorgesehene Zivildienststelle im Stadtkrankenhaus Wolfsburg aus Gewissensgründen nicht antreten werde. Mit Schreiben vom 07. Juli 1995 teilte er dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er auch den Dienst eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG aus Gewissensgründen verweigere. Der Angeklagte hat seinen Dienst im Stadtkrankenhaus Wolfsburg nicht angetreten und hat angekündigt, auch künftig keinen Zivildienst leisten zu wollen.
Er hat sich somit eines Verstoßes gegen § 53 ZDG schuldig gemacht.
Entscheidungsgründe
III. An der Verfassungsgemäßheit der Norm bestehen keine Zweifel. Das Zivildienstgesetz, insbesondere § 53 sind mit Artikel 4 sowie Art. 12a des Grundgesetzes vereinbar.
Hinsichtlich der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft und grundsätzlich geständig ist. Das Gericht hat sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte tatsächlich den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert oder aber andere Gründe hierfür maßgebend sein könnten. Anhaltspunkte hierfür war ursprünglich der Verlauf des „Zivildienstverfahrens“, da der Angeklagte sich mehrere Jahre hat zurückstellen lassen und erst „als es ernst wurde“ sich auf eine Totalverweigerung berufen hat. Der Angeklagte hatte hierzu nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß seine Haltung, als Totalverweigerer jegliche Form auch des Zivildienstes zu verweigern, erst in ihm im Jahr 1995 herangereift sei. Aufgrund seiner umfangreichen Einlassung und des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß es ihm tatsächlich aus Gewissensgründen unmöglich ist, Zivildienst zu leisten. Zwar stützt sich der Angeklagte auch auf „politische Motive“, indem er u.a. Ausführungen zu Sinn und Zweck des Zivildienstes allgemein macht. Gleichzeitig jedoch hat sich der Angeklagte intensiv mit der Frage auseinandergesetzt und diese bejaht, daß seiner Ansicht nach der Zivildienst vom Kriegsdienst nicht zu trennen sei und es ihm aus Gewissensgründen unmöglich ist, jemals in irgendeiner Form an irgendeinem Krieg beteiligt zu sein. Das Gericht ist überzeugt davon, daß dies der Angeklagte ernst meint und es sich um eine ernste, an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung handelt, die für ihn und seine Lebensführung unbedingt und auf die Dauer verbindlich sind. Zu berücksichtigen ist zugunsten des Angeklagten weiterhin, daß er sich bisher straffrei geführt hat und nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen ist, daß er auch künftig – abgesehen von Verstößen gegen das Zivildienstgesetz – ein prinzipiell straffreies Leben führen wird.
Gemäß § 47 Abs. 2 StGB war es zur Einwirkung auf den Angeklagten und auch zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht erforderlich, gegen diesen eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB wird durch § 56 ZDG nicht ausgeschlossen, dies wird schon aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich. Aus der Formulierung „wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten“ muß vielmehr im Umkehrschluß die Folgerung gezogen werden, daß grundsätzlich die Verhängung von Geldstrafe möglich und insofern § 47 StGB nicht ausgeschlossen ist. Umstände, die zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung von Freiheitsstrafe gebieten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Für den Angeklagten als „Gewissenstäter“ gilt das „Wohlwollensgebot“ mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (vgl. BayObLG NJW 1992, 191; OLG Zweibrücken, Strafverteidiger 89, 392; OLG Hamm, NJW 1980, 24, 25).
Solche besonderen Umstände, die die Verhängung von Freiheitsstrafe gebieten, sind nicht ersichtlich, der Angeklagte ist nicht bestraft und wird nach Überzeugung des Gerichts auch künftig sich straffrei verhalten, auch die Rechtsordnung gebietet es nicht, Freiheitsstrafe zu verhängen. Insofern können Argumente, eine Freiheitsstrafe sei zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit erforderlich, nicht herangezogen werden, da es gerade nicht um die Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit geht, sondern der Angeklagte den Zivildienst verweigert.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen verhängt, ein Tagessatz mit 80,– DM entspricht seinen Einkommensverhältnissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Wolfsburg, Richterin am Amtsgericht Braut als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).