Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in einem Fall und Gehorsamsverweigerung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat eine Ausbildung als Maurer absolviert, ist aber zur Zeit arbeitslos und erhält 170,00 DM Arbeitslosengeld wöchentlich. Bestraft ist der Angeklagte nicht.
II. Mit Einberufungsbescheid vom 24.10.1994 wurde der Angeklagte, der keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat und sich selbst als „Totalverweigerer“ bezeichnet , vom Kreiswehrersatzamt Cottbus zur Ableistung seines Wehrdienstes vom 2. Fernmeldeverbindungsbataillon 430 in Blankenfelde ab dem 02.01.1995 aufgefordert. In Kenntnis dieses Bescheides trat der Angeklagte kurz darauf eine Auslandsreise an, von der er erst nach seinem Einberufungstermin wieder zurückkehrte, weil er von vornherein beabsichtigte, diesen Termin zu ignorieren. Weder das Kreiswehrersatzamt noch seinen Dienstvorgesetzten in Blankenfelde informierte er darüber, daß er am Einberufungstag nicht erscheinen werde.
Am 10.04.1995 meldete sich der Angeklagte dann morgens telefonisch bei dem Zeugen Hauptfeldwebel Dahms, dem er mitteilte, er werde zwar an diesem Tag in der Kaserne erscheinen, jedoch keine Befehle befolgen. Als der Angeklagte dann gegen 9.20 Uhr in der Kaserne ankam, weigerte er sich, von seinem Kompaniechef, Hauptmann Steffen, seine Ausrüstung in Empfang zu nehmen und seinen Sportanzug anzuziehen. Gegen ihn wurde daraufhin von dem Zeugen Oberstleutnant Scheibe der höchstmögliche Disziplinararrest von 21 Tagen festgesetzt, den der Angeklagte sofort verbüßte. Am 27.04.1995 verweigerte der Angeklagte erneut den Befehl seines Kompaniechefs, seine Ausrüstung entgegenzunehmen und zum Friseur zu gehen. Er erhielt daraufhin wieder einen Disziplinararrest von 21 Tagen, den er ebenfalls verbüßte. Dasselbe wiederholte sich am 18.05. und 07.06.1995. Der Angeklagte verbüßte nach diesen beiden Befehlsverweigerungen erneut einen Disziplinararrest von jeweils 21 Tagen. Er äußerte sich in Gesprächen mit dem Zeugen Scheibe und auch schriftlich, daß er aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigere und keine Befehle entgegennehmen werde. Der Angeklagte verhielt sich bei diesen Gesprächen stets ruhig und machte auch bei der Verbüßung der Disziplinarstrafen keine Schwierigkeiten. Als der Angeklagte am 03.07. 1995 erneut den Befehl, seine Ausrüstung entgegenzunehmen, verweigerte, setzte der Zeuge Scheibe keinen erneuten Disziplinararrest gegen ihn fest, weil an diesem Tag die Rekruten vereidigt werden sollten, die Öffentlichkeit bereits über den Angeklagten informiert war und der Zeuge Störungen und Ausschreitungen bei der Vereidigung befürchtete. Der Angeklagte erhielt ein Dienstverbot und wurde zum 31.12.1995 aus der Bundeswehr entlassen.
III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen Dahms und Scheibe. Der Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt, jedoch eingewandt, daß die durch das Wehrpflichtgesetz eingeführte allgemeine Wehrpflicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei und er sich deshalb nicht strafbar gemacht habe.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Fahnenflucht in einem Fall (§ 16 Abs. 1 WStG) und der Gehorsamsverweigerung in vier Fällen (§§ 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG, 53 StGB) schuldig gemacht. Er ist eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, indem er am 02.01.1995, als sein Wehrdienst beginnen sollte, nicht in der Kaserne in Blankenfelde erschien, und zwar ohne Wissen und damit auch ohne die erforderliche Einwilligung seines zuständigen Vorgesetzten. Er handelte dabei in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen, weil er als „Totalverweigerer“ die Absicht verfolgte, sich auch allen künftigen Anordnungen und Übungsverpflichtungen im Rahmen des Militärdienstes zu widersetzen. Er hat außerdem in vier Fällen die Befolgung eines Befehls verweigert, indem er sich mit Wort dagegen auflehnte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG), als er am 20.04., 27.04., 18.05. und 07.06.1995 seinem Vorgesetzten mitteilte, daß er weder seine Ausrüstung in Empfang nehmen noch einen Sportanzug anziehen bzw. zum Friseur gehen werde. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wehrstrafgesetzes, weil entgegen der Auffassung des Angeklagten und seines Verteidigers – Tätigkeitsschwerpunkt Wehrrecht – die allgemeine Wehrpflicht nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Gegenteil sieht das Grundgesetz in Artikel 12a Abs. 1 ausdrücklich die Möglichkeit vor, die allgemeine Wehrpflicht einzuführen. Der Verfassungsgeber hat in Artikel 73 Nr. 1 Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen und damit Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr unter den Schutz der Verfassung gestellt (BVerfGE 28, 243, 261). Daraus folgt, daß ein Bundesgesetz, welches die allgemeine Wehrpflicht in dem in Artikel 12a Abs. 1 Grundgesetz bezeichneten Umfang einführt, der Verfassung nicht nur widerspricht, sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisiert (BVerfGE 48, 127, 161). Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz gewährleistet als Grundrecht zwar unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, die Prüfung, wer als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, erfolgt aber nur auf Antrag in einem besonderen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren, welches ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 48, 127, 166). Einen solchen Antrag hat der Angeklagte jedoch gar nicht gestellt.
Die Einlassung des Angeklagten, die allgemeine Wehrpflicht verstoße gegen die Verfassung, weshalb sein Handeln nicht strafbar sein könne, ist daher unbeachtlich und vermag ihn subjektiv nicht zu entlasten.
V. Bei der Strafzumessung hatte das Gericht vom Strafrahmen des § 16 WStG, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, und dem des § 20 WStG, der eine solche bis zu 3 Jahren vorsieht, auszugehen. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er bisher nicht bestraft ist und hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs in vollem Umfang geständig war. Auch hat der Angeklagte sich den ihm gegebenen Befehlen nur passiv und mit Worten widersetzt, ohne dabei besondere Schwierigkeiten zu machen oder gar tätlich zu werden. Zu Lasten des Angeklagten spricht allerdings die Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit, mit der sich der Angeklagte seiner allgemeinen Wehrpflicht entzogen hat und auch zur Ableistung von Ersatzdienst nicht bereit war. Insgesamt hielt das Gericht aber eine Strafe im unteren Bereich für ausreichend und hat für die Fahnenflucht eine solche von drei Monaten und für jeden Fall der Gehorsamsverweigerung eine solche von zwei Monaten festgesetzt. Hieraus hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil gerade angesichts der Art der Straftat davon auszugehen ist, daß es sich um eine einmalige Verfehlung handelt und der Angeklagte in Zukunft auch ohne die Einwirkdung des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Zossen, Richterin am Amtsgericht Neuhaus als Strafrichterin.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.