Leitsatz
Das Verfahren wird endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte seiner Verpflichtung aus dem Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 06. Dezember 1996 nachgekommen ist.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Volltext
19.12.1996, 5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam, Richter am Landgericht Tiemann als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.
Der Totalverweigerer teilt hierzu mit:
In der Anklage wegen Fahnenflucht und vierfacher Gehorsamsverweigerung (Bundeswehrkaserne Blankenfelde vom 10.04.-03.07.95 insgesamt 85 Tage im Arrest, davon 15 Tage im Hungerstreik) lautete das erste Urteil am 10.06.96 vom Amtsgericht Zossen sechs Monate Knast auf drei Jahre Bewährung. Ich hatte Berufung eingelegt.
Am 06.12.96 ist die strafrechtliche Verfolgung vom Landgericht Potsdam eingestellt worden. Begründung:
Es besteht kein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung. Das Verfahren wird im allseitigen Einverständnis nach § 153a StPO eingestellt, mit der Auflage, 350,– DM an die gemeinnützige Organisation “Bund für Umwelt und Naturschutz BUND e.V.” zu zahlen. Die Hauptbegründungspunkte des nicht-öffentlichen-Interesses waren:
– daß ich mich durch die Wehrpflicht samt Zivildienst in einem starken Gewissenskonflikt befinde und das Gericht respektiert und anerkennt, daß mir eine Ableistung deswegen unmöglich ist;
– mit meinem “Freiwilligen Ökologischen Jahr” habe ich bereits gezeigt, daß ich kein Drückeberger bin und nicht aus Bequemlichkeit totalverweigere;
– 85 Tage Arrest in der Kaserne ist bereits Strafe genug.