Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 75 Tagen erreicht wird, wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der ledige 23-jährige Beschwerdeführer besitzt den Schulabschluß der erweiterten Realschule und hat den Beruf eines Eisenbahnbetriebsreglers erlernt.

Er dient als Soldat, der seine Wehrpflicht zu erfüllen hat, seit dem 02. Januar 1996 in der Bundeswehr und hat seinen Dienst in der 10./Sanitätsbataillon 131 in Halle a.S. zu leisten.

1. Am 24. Juli 1996 verhängte der Kommandeur Sanitätsbataillon 131 gegen ihn einen 21-tägigen Disziplinararrest.

Der Disziplinarverfügung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Er blieb seiner Einheit, der 10./Sanitätsbataillon 131 in 06120 Halle, vom 11.04.96, 23.00 Uhr, bis 13.05.96, 07.00 Uhr, vom 03.06.96, 00.00 Uhr bis 12.07.96, 10.40 Uhr und vom 15.07.96, 00.00 Uhr bis zum 22.07.96, 11.00 Uhr unerlaubt fern.“

Diesem Disziplinararrest und der beantragten sofortigen Vollstreckbarkeit war durch Beschluß des Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Juli 1996 gemäß § 36 Abs. 1 WDO zugestimmt worden.

2. Gegen diese Maßnahme legte der Soldat durch seine Verteidigerin am 06. August 1996 nach dem Beginn der Vollstreckung beim Truppendienstgericht Süd – 1. Kammer – in Kassel das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich

„gegen:

1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Sechsten Kammer am Truppendienstgericht Süd, Ballhorn;

2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen vom 24.07.95.

Ich zeige an, daß mir der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt (Anlage) und mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich Beschwerde gegen die vorgenannten Entscheidungen und Beschlüsse.“

Die Verteidigerin führt zur Begründung aus, der „totale Kriegsdienstverweigerer A.K.“ habe sich geweigert, von der Bundeswehr eingekleidet zu werden und truppenärztlich untersuchen zu lassen, weil er sich seinem erklärten endgültigen Beschluß zufolge weigere, Dienst in der Bundeswehr zu leisten. So habe er sich gemäß seinem endgültigen Entschluß, keinen Dienst in der Bundeswehr zu leisten, geweigert, gegebene Befehle auszuführen.

Hierfür habe er jeweils Disziplinararrest erhalten, der auch vollstreckt worden wäre. Einer vierten Disziplinararrestmaßnahme hätte der ordentliche Vorsitzende, Vorsitzender Richter Aßmann, mit dem Hinweis nicht mehr zugestimmt, daß die disziplinaren Möglichkeiten erschöpft seien.

Wörtlich heißt es sodann:

„Nachdem die Bundeswehr in Halle sich entgegen einer jahrzehntelangen Praxis geweigert hat, ein Dienstverbot gegenüber Herrn K. auszusprechen, war dieser in der Folge größtenteils unerlaubt abwesend. Am Montag, dem 22.07.96, wurde Herr K. von Feldjägern und Polizei in seiner Wohnung festgenommen und nach Halle verbracht, wo am 22. und 23.07.96 zwei Vorläufige Festnahmen ausgesprochen wurden.

Am 24.07.96 wurden gegen Herrn K. erneut 21 Tage sogenannten Disziplinararrestes ausgesprochen.

Die Zustimmung erteilte, da der Vorsitzende Richter Aßmann der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in Kassel sich in Urlaub befand, der Vorsitzende Richter Ballhorn der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in Karlsruhe, der Vertretungskammer der 1. Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 07.11.95.“

Die Verteidigerin behauptet, der richterliche Zustimmungsbeschluß und die am 24. Juli 1996 verhängte Maßnahme wären rechtswidrig.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt, denn die früher bereits erfolgte Ablehnung einer erneuten Zustimmung zu einem beantragten Disziplinararrest durch den Vorsitzenden Richter Aßmann wegen Erschöpfung der Disziplinierungsmöglichkeiten wäre mangels einer Anrufung des Gerichts nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WDO in Rechtskraft erwachsen (gemeint ist offensichtlich das Verfahren S 1 - ASL 95/96).

Aus Art. 103 Abs. 3 GG und dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rechtsstaatsprinzip ergebe sich die Forderung nach Rechtssicherheit für den Soldaten, der sich darauf verlassen können müsse, daß die getroffene Entscheidung tatsächlich in die Zukunft wirke. Hiergegen könne nicht wie sonst vorgebracht werden, das neu zu beurteilende Verhalten sei tatbestandsmäßig nicht mit den bereits geahndeten Verhalten identisch, denn identisch bleibe die Tatsache, daß inzwischen 54 Tage Disziplinararrest verhängt worden wären.

Ein weiterer Arrest verstoße in jedem Fall selbständig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nicht ansatzweise sei nach einem der vier verhängten Disziplinararreste zu erkennen gewesen, daß es Möglichkeiten gebe, der Beschwerdeführer werde seine „Einstellung ändern und Soldat werden“.

Die Arreste hätten Strafcharakter.

Erwartungen an eine Verhaltensänderung in den gerichtlichen Beschwerdebeschlüssen wären formelhaft ausgesprochen worden. Entscheidungen ohne mündliche Anhörung machten deutlich, daß es dem Truppendienstgericht nie um eine objektive Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gegangen wäre.

Zusammenfassend wird sodann zur verfassungsrechtlichen Begründung von der Verteidigerin wörtlich vorgebracht:

„Die Ausführungen im letzten ergangenen Beschwerdebeschluß S 1 BLb 6/96 machen darüberhinaus deutlich, daß auch die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Schwierigkeiten damit hatte, Verfassungsgrundsätze wie den der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Soweit die Kammer dort ausführt, der Beschwerdeführer ließe „die Einsicht vermissen, daß ein Staatsbürger, der verfassungsmäßige Grundsätze einfordert, auch verfassungsmäßige Pflichten zu übernehmen hat“, verkennt die Kammer, daß das Übermaßverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ja erst gerade bei Sanktionen des Staates gegenüber seinen Bürgern Geltung entfaltet, also dann, wenn sich jemand wie hier der Beschwerdeführer an ein bestehendes Gesetz – insbesondere bei einer Gewissensmotivation – nicht hält. Auch geht der Hinweis, die Verweigerung des Beschwerdeführers könne „Gefahr für Leben, Leib und Eigentum anderer Staatsbürger durch schutzlose Gewaltanwendung auf Staat und Staatsbürger durch Dritte nach sich ziehen“, fehl, da die Kammer insoweit bereits die Wirkung des KDV-Rechts nach Art. 4 Abs. 3 GG als potentielle „Gefahr für Leben, Leib und Eigentum anderer Staatsbürger durch schutzlose Gewaltanwendung auf Staat und Staatsbürger durch Dritte“ ansehen müßte. Daß der Beschwerdeführer daneben nicht bereit ist, sich einem Anerkennungsverfahren gem. Art. 4 Abs. 3 GG zu unterziehen, kann nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden, weil der Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Grundrechts, welches nur ein Verfahren nach sich zieht, das der Beschwerdeführer in seinem ganzen Umfang und in seinen Folgen ablehnt, niemandem zum Vorwurf gemacht werden kann.“

3.1 Der Soldat wurde bisher wie folgt disziplinar gemaßregelt:

– am 19.01.1996 durch den Kompaniechef mit sieben Tagen Disziplinararrest wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom 02.01.1996 bis 17.01. 1996

– am 26.01.1996 durch Kommandeur SanBtl 131 mit 14 Tagen Disziplinararrest wegen ausdrücklicher Weigerung, Befehle jeder Art auszuführen

– am 09.02.1996 durch Kommandeur SanBtl 131 mit 21 Tagen Disziplinararrest wegen ausdrücklicher Weigerung, Befehle jeder Art auszuführen

– am 01.03.1996 durch Kommandeur SanBtl 131 mit 12 Tagen Disziplinararrest wegen ausdrücklicher Weigerung, Befehle jeder Art auszuführen.

3.2 Die Sachverhalte der Dienstvergehen wurden wegen des hinreichenden Tatverdachts, hierdurch auch Straftaten nach dem Wehrstrafgesetz begangen zu haben, beginnend im Januar 1996, gleichzeitig gemäß § 29 Abs. 3 WDO an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.

Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – hat bislang nach Kenntnis der Vorgesetzten noch nicht stattgefunden. Damit konnte dem Soldaten die Strafbarkeit seines bisherigen Verhaltens durch ein Strafurteil noch nicht nachdrücklich ins Bewußtsein gebracht werden.

3.3 Der hier angegriffene Disziplinararrest wurde vom 24. Juli bis 01. August 1996 in Dessau vollstreckt. Der Soldat weigerte sich zu essen und wurde auf Veranlassung des Vollzugsleiters und Kasernenkommandanten truppenärztlich untersucht und auf Grund von Zweifeln an seiner Arrestvollzugstauglichkeit zur Abklärung in das Bundeswehrkrankenhaus Leipzig eingewiesen. Die Vollstreckung wurde daher nach neun Tagen unterbrochen. Der Soldat sollte sich in der Ambulanz in Leipzig melden. Das tat er nicht, sondern er entfernte sich – unter Mitnahme aller Arztunterlagen der Bundeswehr über ihn – eigenmächtig von der Truppe.

Zuvor hatte er dem Kommandeur Pionierbrückenbataillon erklärt, wenn er nicht ins Bundeswehrkrankenhaus Leipzig müsse, werde er auch alsbald eine Mahlzeit zu sich nehmen und essen.

Die Feldjäger fahnden seit dem 07. August 1996 wiederum nach dem flüchtigen Soldaten.

3.4 Der Bataillonskommandeur hat zur Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 09. August 1996 Stellung genommen und einen Aktenvermerk vom 23. Juli 1996 angefügt. Er führt u.a. aus:

„... SanBtl 131 bestreitet, daß der Soldat nicht disziplinierbar ist.

SanSold K. klagt verschiedene Dinge mit großem Selbstverständnis ein, die als Grundlage die Dienstleistung bedingen.

In der Anhörung nach § 28 (5) WDO am 23.07.96 sagte K. aus:

„... Als Kompromiß beantragte ich meinen kompletten Urlaub als Grundwehrdienstleistender.“ (Der Urlaubsantrag liegt vor.) Der Urlaubsanspruch erwächst aus Zeiten der Dienstleistung, zumindest jedoch der Anwesenheit im Dienst.

Bei vorzeitiger Entlassung entsteht ein Anspruch nur für den Zeitraum des tatsächlich abgeleisteten Dienstes.

Der Wehrsold wird im Voraus gezahlt, für noch zu leistenden Dienst. In einer Anhörung am 23.07.96 weigerte K. sich mir gegenüber, sich zu äußern, ob er künftig anwesend sein wird („... Das werden Sie sehen...“).

Wenige Stunden später beklagte er sich bei mir, daß er noch keinen Vorschuß auf seinen Wehrsold erhalten habe und forderte massiv meine Fürsorge.

SanSold K. nahm am 24.07.96 einen Vorschuß entgegen und ist seit 01.08.96 unerlaubt abwesend mit dem Verdacht auf Fahnenflucht. Mit der Annahme der von ihm geforderten Wehrsoldzahlung und dem Antrag auf Erholungsurlaub hat er Handlungen begangen, die seine Gegenleistung als „Versprechen auf zukünftige Gegenleistung“ implizieren. Sollte er Urlaub beantragt und Wehrsoldansprüche geltend gemacht haben, in der klaren Absicht, die Gegenleistung nicht zu erbringen, ist die Klage auf Betrug zu erweitern.

Im übrigen ließen die Forderungen den Schluß zu, daß er künftig Einsicht zeigen will.

Es lag die Vermutung nahe, daß ein erzieherisches Einwirken möglich und zu erwarten ist, da K. Leistungen in Anspruch nahm, die Gegenleistungen durch ihn zwangsläufig als Versprechen beinhalten (Urlaub für gesamten Grundwehrdienst und Wehrsold für laufenden Monat).“

Im Aktenvermerk beschreibt Oberstleutnant Petersen, Stv. Bataillonskommandeur Sanitätsbataillon 131, folgendes Geschehen:

„Aktenvermerk: Am 23.07.96 gegen 15.05 Uhr meldete sich der vorläufig festgenommene SanSold A.K. und forderte einen Wehrsoldvorschuß.

Begründung: Da er vorläufig festgenommen wurde, konnte er sich kein Geld für eine Schachtel Zigaretten und eine Telefonkarte besorgen.

Er mutmaßte, daß die Bearbeitung des von ihm am heutigen Tag beantragten Vorschusses auf den zustehenden Wehrsold absichtlich so lange hinausgezögert wurde, bis die Zahlstelle geschlossen hat.

Er klagte darüber hinaus die Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten ein.

Dann äußerte er auf meine Rückfragen „... wollen Sie sich jetzt um mein Geld kümmern!“

Meine Prüfung des Sachverhaltes ergab:

1. SanSold K. traf erst am Vortag gegen 18.30 Uhr – nach längerer unerlaubter Abwesenheit – in der Kompanie ein. Die Wehrsoldzahlung war wegen der Abwesenheit aberkannt.

2. Am 23.07.96 morgens hat die Kompanie entsprechende Meldungen gefertigt. Ab 24.07.96 kann an ihn wieder ausgezahlt werden.

3. Im Rahmen seiner Vernehmung am 23.07.96 räumte SanSold K. ein, daß er die Kompanie wieder verlassen werde. Seine Aussagen heben insgesamt darauf ab, daß er sich die Entscheidungsfreiheit vorbehält, seine Aburteilung und seine Entlassung am Ort seiner Wahl abzuwarten, klagt jedoch andererseits Fürsorge und Geld ein.“

3.5 Die vom Vorsitzenden angeforderte Kurzbeurteilung über den Soldaten wurde vom Kompaniechef am 08. August 1996 erstellt und lautet wie folgt:

„SanSold A.K., geboren am 06.09. 1972 in Neuhaus, wohnhaft Magdeburg, ist seit 02.01.1996 Rekrut in der 10./SanBtl 131.

K. ist ein 1,87 m großer, körperlich und geistig voll entwickelter junger Mann. Er ist in der Lage, sich schriftlich und mündlich verständlich auszudrücken.

SanSold K. verletzt seit Dienstantritt (17.01.1996) vorsätzlich seine soldatischen Pflichten, wobei er sich bewußt in eine „Märtyrerrolle“ versetzt.

K. lehnt für sich jegliche Pflichten ab, die ihm als normalen, vorantwortlichen und denkenden Staatsbürger obliegen, nutzt aber weidlich alle Rechtsmöglichkeiten unserer Demokratie für sich aus.

SanSold K. tritt Vorgesetzten arrogant, überheblich und frech gegenüber. Maßnahmen, die Ausführung der soldatischen Pflichten durchzusetzen, bezeichnet K. als Schwachsinn.

Er ist seit dem 01.08.1996 erneut unerlaubt abwesend und erhärtet in mir den Verdacht, sich auf Dauer von der Truppe zu entfernen.“

Der Bataillonskommandeur gab hierzu am 09. August 1996 folgende Stellungnahme ab:

„SanSold K. lebt in einem egozentrischen Weltbild, an dem er dem Anschein nach keine Zweifel aufkommen läßt.

Bezeichnend für dieses Weltbild sind sich ständig wiederholende Äußerungen und Einlassungen, in denen er seine persönliche Entscheidung grundsätzlich und uneingeschränkt höher stellt als das geltende Recht.

Er sieht jeden Anderen als „in der Pflicht stehend“ an, während er selektiv Pflichten und Nutzen für sich selbst auswählt.

In persönlichen Gesprächen stellt er sich stark provozierend dar und wiederholt ständig plakativ die Thesen, mit denen er jeglichen Dienst verweigert, ohne neue Aspekte in die Diskussion zu bringen. Dabei versucht er nicht zu überzeugen, sondern erwartet, daß jeder seine Position versteht und sie uneingeschränkt anerkennt. In der Wortwahl geht er dabei bis an die Grenze des Beleidigenden.“

Die Verteidigerin hatte Akteneinsicht und Gelegenheit, sich zur Kurzbeurteilung ihres Mandanten zu äußern. Sie hat am 08. August 1996 mit Fax dem Gericht mitgeteilt, bei einer mündlichen Verhandlung würde ihr Mandant, zu dem sie über Mittelsmänner Kontakt hätte, ebensowenig erscheinen wie sie selbst.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinararrestbeschwerdeakte Bezug genommen.

Die Personalakte des Soldaten und die bisher entstandenen Akten in den Disziplinararrestverfahren S 1 BLb 3/96 und 5/96, 6/96 sowie ASL 95/96 lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung durch die Kammer.

Entscheidungsgründe

II.

1.1 Die Disziplinararrestbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft. Ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 38 Nr. 3 Satz 1 WDO i.V.m. § 6 WBO).

1.2 Die Beschwerde gegen die Zustimmung des Richters zum begehrten Disziplinararrest und zur beantragten sofortigen Vollstreckbarkeit ist unzulässig.

Der Antragsteller, d.h. der Disziplinarvorgesetzte, hat die vorherige richterliche Zustimmung zu einem Disziplinararrest zu beantragen, denn die in Aussicht genommene Disziplinarmaßnahme bedarf als Freiheitsentziehung der richterlichen Kontrolle bezüglich ihrer Zulässigkeit und Angemessenheit; das gilt auch für die vom Disziplinarvorgesetzten begehrte Zustimmung zur sofortigen Vollstreckbarkeit, weil der Truppendienstrichter zu prüfen hat, ob die sofortige Vollstreckbarkeit dieser Maßnahme zulässig und angebracht ist (§ 36 Abs. 1 Satz 4 WDO).

Der Kommandeur hat hier einen entsprechenden Antrag gestellt und auch wie folgt begründet:

„Der Soldat nimmt für sich in Anspruch, jeglichen Dienst zu verweigern. Da ihm von seinem KpChef kein Erholungsurlaub gewährt und ihm auch nicht die Ausübung des Dienstes verboten wurde, entfernte er sich in der Absicht, seiner Einheit auf unbestimmte Zeit fernzubleiben. Ein Termin zur Verhandlung über die Totalverweigerung wurde vom Amtsgericht Weissenfels noch nicht anberaumt. TrDstGericht Süd, 1. Kammer, hat am 26.03.96 einem weiteren Disziplinararrest wegen Totalverweigerung nicht mehr zugestimmt. Es sei an dieser Stelle angemerkt, daß der Soldat sowohl Wehrsold annimmt, als auch einen aus dem Wehrdienst begründeten Urlaubsanspruch wahrnehmen will, folglich nicht alles verweigert.

In diesem Fall geht es jedoch um die Ahndung unerlaubten Fernbleibens.”

Das wurde dem Soldaten auch so vom Bataillonskommandeur vorher eröffnet.

Gegen die richterliche Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit sieht die Wehrdisziplinarordnung kein selbständiges Rechtsmittel vor, denn der Soldat kann gegen die Maßnahme, die der antragstellende Disziplinarvorgesetzte gegen ihn verhängt, das Rechtsmittel der Disziplinararrestbeschwerde einlegen, die allerdings bei sofortiger Vollstreckbarkeit nicht den Vollzug hemmt (§ 38 Nr. 1 Satz 3 WDO).

Deshalb kann der Soldat gemäß der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG beantragen, daß in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 6 WBO die aufschiebende Wirkung durch Aussetzen der Vollstreckung vom Gericht – gegebenenfalls in begründeten Eilfällen durch den Vorsitzenden – angeordnet wird, bis die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der verhängten Maßnahme vom Truppendienstgericht nachgeprüft worden ist.

Auch aus einem weiteren Grund ist die Beschwerde eines Soldaten gegen den Beschluß des Richters nach § 36 Abs. 1 WDO unzulässig, denn gedanklich würde das voraussetzen, daß ein auf einer gerichtlichen Maßnahme beruhender unmittelbarer Eingriff in die Rechte des zu disziplinierenden Soldaten stattgefunden hat.

Der richterliche Zustimmungsbeschluß enthält jedoch keine gegenüber dem Soldaten unmittelbar wirksame Maßnahme und hat auch keine unmittelbare Auswirkung auf ihn. Es ist vielmehr ein verfahrensinterner Vorgang, der vom Soldaten nicht selbständig einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann.

Die Umsetzung der richterlichen Auffassung, die dieser in seinem Beschluß vom 23. Juli 1996 gegenüber dem Antragsteller (das ist der Bataillonskommandeur) niederlegte, geschah dem Soldaten gegenüber durch die am 24. Juli 1996 vom Kommandeur verhängte Disziplinarmaßnahme, die auch Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Dementsprechend hätte gemäß § 36 Abs. 4 WDO der Disziplinarvorgesetzte das Truppendienstgericht anrufen können, wenn der Richter in seinem Beschluß in den Fällen des Absatzes 3 von den Vorstellungen des Antragstellers abgewichen wäre.

2. Die somit allein zulässige Disziplinararrestbeschwerde ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Prüfung der Kammer in vollem Umfang, also hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sowie ihrer Angemessenheit und ihrer Zweckmäßigkeit. Das Truppendienstgericht trifft die in der Sache erforderliche Entscheidung; es übt die Disziplinargewalt selbst aus, wobei es die verhängte Disziplinarmaßnahme allerdings nicht verschärfen darf (§ 38 Nr. 3 und Nr. 4 WDO).

3. Der Sachverhalt der Disziplinarverfügung ist nachgewiesen und wird zugestanden.

Damit steht fest, daß der Soldat vom 11.04 96, 23.00 Uhr bis 13.05.96, 07.00 Uhr, vom 03.06.96, 00.00 Uhr bis 12.07.96, 10.40 Uhr, vom 15.07.96, 00.00 Uhr bis 22.07.96, 11.00 Uhr wissentlich und willentlich der Truppe unerlaubt ferngeblieben ist.

Zusätzlich stellte die Kammer anhand der Vernehmungsniederschriften und Aktenvermerke fest:

Auf die Fragen seines Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann Ehrhardt, in den Vernehmungen vom 13. Mai 1996, 12. Juli 1996 und 22. Juli 1996, er solle erklären, wie es zu der Abwesenheit vom 11.04. bis 13.05.1996 gekommen sei, antwortete der Soldat, dazu sehe er keine Veranlassung.

Als ihm vom Obergefreiten Spott am 13. Mai 1996 um 08.45 Uhr in der Kaserne der Befehl des Disziplinarvorgesetzten übermittelt wurde, sich bei ihm zu melden, antwortete der Soldat: „Der Oberleutnant Ehrhardt kann selbst vorbeikommen!“

Den Befehl zur sofortigen Teilnahme am Dienst und zur Einkleidung beantwortete er mit: „Nein!“

Auf die Frage des Disziplinarvorgesetzten nach dem Grund für das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst seit dem 02. Juni 1996 bis zum Aufgriff durch die Feldjäger am 12. Juli 1996 sagte er: „Ich sage nicht aus.“

Auch auf die Frage seines Disziplinarvorgesetzten, weshalb er den Befehl des Streifenführers der Feldjäger am 22. Juli 1996, die persönlichen Sachen zu packen und ihm zu folgen, nicht ausführte, sondern sich mit Wort und Tat wehrte, verweigerte der die Aussage.

Die Feldjägermeldung 174/96 vom 22. Juli 1996 enthält folgende Darstellung über den Aufgriff des Soldaten in Magdeburg:

„Eine am 22.07.96 in der Zeit von 09.30 Uhr - bis 11.00 Uhr in Magdeburg in Zivil durchgeführte Nachforschung verlief mit Erfolg.

SanSold K. wurde unter der o.g. Adresse durch die FJgStrf angetroffen.

Der Aufforderung der FJgStrf zum FJgDstKdo Burg zu folgen, kam er zunächst mit den Worten: „Sie können mich gar nicht mitnehmen. Sie kommen hier nicht rein.“ nicht nach.

Daraufhin wurde der Befehl zum Mitkommen durch den FJgStrfFhr wiederholt. Er verweigerte diesen Befehl ebenfalls mit den Worten: „Da lach ich doch drüber!“

Dieser Sachverhalt wurde dem Polizeirevier Magdeburg-Mitte übermittelt und es wurde um Unterstützung gebeten. Daraufhin wurde durch den Diensthabenden POM Kruse eine Polizeistreife zur Heimatadresse des Soldaten entsandt.

Der Aufforderung der Polizeistreife zu folgen kam K. diesmal nach. SanSold K. wurde anschließend der FJgStrf übergeben und zum FJgDstKdo Burg verbracht.

Zum Grund seiner unerlaubten Abwesenheit gab der Soldat von sich aus an, Totalverweigerer zu sein und keine Lust auf Bundeswehr zu haben.“

Hauptmann Ehrhardt erteilte ihm in der Vernehmung vom 22. Juli 1996 den Befehl:

„Ich befehle Ihnen, sofort am Dienst teilzunehmen und sich morgen, am 23.07.96, einkleiden zu lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt lege ich als Aufenthaltsort die 10. Kompanie fest.“

Der Soldat antwortete:

„Nein, das werde ich keinesfalls tun.“

Hierauf wurde er vorläufig festgenommen, denn die Tat beging er in Gegenwart von zwei Mannschaftsdienstgraden.

Der Soldat erklärte zu Protokoll:

„Das ist Schwachsinn. Ich gefährde weder Ordnung noch Sicherheit.“

Auf die Frage, ob er sich in der Lage sehe, die angeordnete Maßnahme durchzustehen, antwortete er:

„Ich weiß nicht, ob ich gesundheitlich dazu in der Lage bin, dies durchzustehen.“

Am 23. Juli 1996 äußerte sich der Soldat in der Vernehmung durch den Bataillonskommandeur, Oberstleutnant Petersen, im Schlußgehör wie folgt zu den Vorwürfen:

„Mit der Ablehnung der Zustimmung von Disziplinararrest durch den zuständigen TrDstRichter, Herrn Assmann, wurde festgestellt, daß ich nicht im Sinne des Disziplinarrechtes zu disziplinieren bin und daß der Arrest nicht die richtige Methode ist, mich zu soldatischem Handeln zu zwingen. Dies war dem Kommandeur und dem KpChef bewußt.

Trotzdem verzichteten Sie auf ein Dienstverbot, um mich damit aus der Truppe zu entfernen und somit den geregelten militärischen Betrieb in der Kompanie aufzunehmen.

Als Kompromiß beantragte ich meinen kompletten Urlaub als Grundwehrdienstleistender. Dieser wurde vom Kompaniechef abgelehnt. Ich erhielt den Befehl, mich weiter am Dienst zu beteiligen und mich während der regulären Dienstzeit im Kasernenbereich aufzuhalten. Da auch mein Kompromiß zu keiner Lösung führte, entschied ich mich, der Einheit fernzubleiben. Ich war jederzeit zu Hause erreichbar.“

Der Soldat hatte zuvor antragsgemäß genehmigten Urlaub vom 27. März 1996 bis 02. April 1996 erhalten.

Nicht genehmigt wurde sein Urlaubsantrag vom 09. April 1996 für den Zeitraum vom 10. April bis 04. Mai 1996, weil ihm Erholungsurlaub erst ab dem 7. Dienstmonat gewährt werden könne. Das wußte der Soldat, dem diese Entscheidung des Kompaniechefs auf dem Urlaubsantrag mitgeteilt worden war.

Die Vertrauensperson erklärte dem Kommandeur in der Anhörungsniederschrift vom 23. Juli 1996, der Soldat hätte nach eigener Aussage den ihm rechtens zustehenden Urlaub von einem Monat beantragt. Nach dessen Ablehnung habe er entschieden, den Urlaub auf eigene Faust anzutreten.

Dem Bataillonskommandeur hat er am 23. Juli 1996 gegen 13.45 Uhr auf die Frage: „Wo sind Sie morgen früh, wenn ich Sie jetzt in die Kompanie entlasse und Sie die Möglichkeit freien Ausgangs haben?“ geantwortet: „Das werden Sie sehen!“

Er wurde daraufhin erneut vorläufig festgenommen, diesmal vom Bataillonskommandeur.

4. Dienst- und disziplinarrechtlich ist das festgestellte Verhalten des Soldaten, soweit es ihm in der Disziplinarverfügung des Bataillonskommandeurs als pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird, als dreimaliges vorsätzliches unerlaubtes eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe zu bewerten.

Diesen Sachverhalt hat die Kammer nicht um die im Geschehensablauf auch liegenden Ungehorsamshandlungen (§ 11 Satz 2 SG) und Disziplinlosigkeiten im Auftreten und durch die vom ihm gewählten Ausdrücke (§ 17 Abs. 1 SG) gegenüber Vorgesetzten erweitert und sie ihm ebenfalls als Teil des Tatvorwurfs des Dienstvergehens zur Last gelegt. Gleichwohl konnten sie bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden.

Der Soldat hat damit gegen seine Dienstpflichten zum treuen Dienen nach § 7 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Er kann sich hierbei weder auf Rechtfertigungsgründe noch auf Entschuldigungsgründe berufen.

Er hat somit gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er einstehen muß.

Die Kammer weist darauf hin, daß es rechtsirrig ist, wenn von der Verteidigerin vorgetragen wird, es sei nicht erkennbar gewesen, der Beschwerdeführer „werde seine Einstellung ändern und Soldat werden“. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nämlich Soldat (vgl. § 1 Abs. 1 SG und § 2 Nr. 1 SG) und hat damit die ihm auferlegten gesetzlichen Pflichten zu erfüllen bzw. er trägt das Risiko, wenn er dagegen schuldhaft verstößt und muß die Konsequenzen auf sich nehmen.

Der Beschwerdeführer weiß übrigens, daß er seit dem 02. Januar 1996 Soldat ist (s. seine Beschwerde vom 23. Januar 1996 – S 1 BLb 3/96 –); er befand sich insoweit in keinem Tatbestandsirrtum.

Er erklärte vielmehr in der Vernehmung vom 17. Januar 1996 durch den Kompaniechef:

Frage: „Sie haben den Grundwehrdienst am 02.01.96 bei der 10./SanBtl 131 nicht angetreten und blieben Ihrer Einheit bis zum 17.01.96 ca. 17.00 Uhr eigenmächtig fern. Erklären Sie mir, warum Sie den Grundwehrdienst bis heute nicht angetreten haben.“

Antwort: „Ich habe mich entschlossen, die von mir noch zu erledigende Arbeit fertigzustellen und mich danach bei der mir zugeteilten Einheit zu melden, um den Wehrdienst dort zu verweigern.“

Frage: „Sie haben natürlich laut Grundgesetz Art. 12a Abs. 2 das Recht, dieses zu verweigern.“

Antwort: „Das Recht habe ich eben nicht, da Art. 12a bezugnehmend auf Art. 4 (3) GG mir nur das Recht einräumt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Für mich ist der Ersatzdienst des Art. 12a ein ‘Kriegsdienst ohne Waffe.’“

Frage: „Wo hielten Sie sich im Zeitraum von 02.01.96 bis 17.01.96 auf und was haben Sie in dieser Zeit gemacht?“

Antwort: „Zum Wo äußere ich mich nicht, zum Was: ich habe meine Zeitung „Ohne Uns“ erst noch fertiggestellt.“

Frage: „Was ist das für eine Zeitschrift und welche Zielgruppe soll sie ansprechen?“

Antwort: „Das ist die Zeitschrift zur totalen Kriegsdienstverweigerung und sie richtet sich an Personen, die sich für dieses Thema interessieren. Ich selbst bin Verleger und Redakteur in dieser Zeitung. Die Auflage beträgt 450 Stück. Inhalt der Zeitung ist unter anderem: Prozeßberichte über TKDV-Verfahren, Abhandlungen über die rechtlichen und gesetzlichen Grundlagen der Wehrpflicht und deren Unrechtmäßigkeit, internationale Berichte zum Thema Armee und Wehrpflicht, friedenspolitische Themengebiete, Methoden der gewaltfreien Aktion, Informationen über Kontaktmöglichkeiten, Termine zu Veranstaltungen und beratenden Stellen und vieles andere mehr.“

Frage: „Rufen Sie in Ihrer Zeitschrift andere Bürger der BRD zur „Totalen KDV“ auf und wie kann man diese Zeitschrift beziehen?“

Antwort: „Nein, beziehen kann man sie über die Redaktion und im Abonnement von sechs Ausgaben pro Jahr zu einem Preis von 30 DM (5 DM pro Exemplar).“

5. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

Dem Soldaten ist entgegen dem Vorbringen seiner Verteidigerin nicht unter Verletzung von Grundrechten und der Verletzung von Rechtsstaatsgarantien Unrecht geschehen.

Das Dienstvergehen des Soldaten hat vielmehr nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht.

5.1 Die Verteidigerin behauptet in den Rechtsausführungen ihrer Beschwerdebegründung, der Zustimmungsbeschluß des Richters zum angegriffenen Disziplinararrest sei deshalb rechtswidrig, weil er gegen einen rechtskräftigen Beschluß des Kammervorsitzenden (gemeint ist die für den Bataillonskommandeur erfolglos gebliebene Antragssache – S 1 ASL 95/96) verstoße und dem Interesse des Soldaten K. an erhoffter Rechtssicherheit zuwiderlaufe.

Das ist schon im Ansatz abwegig.

Richtig daran ist lediglich, daß die Rechtskraft gemeinhin ein im Dienste der Rechtssicherheit stehendes Rechtsinstitut ist, das mit der Gerechtigkeit im Einklang stehen soll. Damit soll verhindert werden, ein Straf-/Disziplinarverfahren je nach neu gewonnenen Erkenntnissen ad infinitum zu betreiben.

Für die Rechtskraftdurchbrechung gibt es – behutsam – z.B. die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. z.B. § 359 ff StPO und § 44 StPO) nach den für dieses Rechtsinstitut maßgeblichen Prinzipien.

Im übrigen sei angemerkt, daß der Begriff der Rechtskraft die Begriffe der formellen und materiellen Rechtskraft umschließt.

Mit der formellen Rechtskraft ist die grundsätzliche Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln gemeint.

Damit wird das jeweilige Verfahren beendet.

Die materielle Rechtskraft bedeutet, daß nach der h.M. der Tenor und nicht die Begründung der Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere kommt den ermittelten Tatsachen keine Feststellungswirkung zu. Daneben bedeutet die materielle Rechtskraft, daß jemand nicht wegen derselben Tat erneut zur Rechenschaft gezogen werden darf.

Ein neues Verfahren wäre somit unzulässig und eine neue Sachentscheidung wäre ausgeschlossen (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG und BVerfG, NJW 1961, 867; BGHSt 29, 288 <292> = NJW 1980, 2718).

Der Umfang der Rechtskraft geht jeweils soweit wie der Prozeßgegenstand, d.h. wie die Tat im verfahrensrechtlichen Sinn. Von der Rechtskraft sind daher bei fortgesetzter Tat alle bis zur richterlichen Entscheidung begangenen Teilakte der Tat umfaßt.

Hier handelt es sich um einen neuerlichen Fall des Sanitätssoldaten K. mit gleichartigem Sachverhalt, d.h., es liegt ein neues Dienstvergehen vor, da die historischen Vorgänge nicht identisch sind (vgl. BVerwGE 43, 78 <79, 80> m.w.H.).

5.2 Dem Interesse des Dienstverweigerers, der rechtswirksam Soldat geworden ist, steht die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebes der Bundeswehr gegenüber, insbesondere das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der Disziplin.

Abzuwägen ist unter diesen Umständen die Sicherung des inneren Gefüges der Streitkräfte, die imstande sein müssen, ihre militärischen Aufgaben zu erfüllen, gegen das Interesse des Verweigerers an der Freiheit von jeglichem Zwang gegenüber seiner „prinzipiellen Entscheidung“, die nicht dem vorbehaltlosen Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG und der dort geschützten Gewissensentscheidung entspricht.

Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben für diese Abwägung verfassungsrechtlichen Rang, da Art. 12a Abs. 1, Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht gemacht und eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Verteidigung getroffen haben.

Die eigenmächtige und wiederholt begangene Dienstverweigerung eines wehrpflichtigen Soldaten und sein Verharren im Ungehorsam bedeutet angesichts des hohen Grades der technischen Struktur der Streitkräfte eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Mit einer Schwächung der Einsatzbereitschaft wird u.U. aber auch die Sicherung des Staates gefährdet. Hiermit ist nicht der endgültige Ausfall eines potentiellen Kriegsdienstverweigerers zu vergleichen, auf den die Truppenführung sich vorbereiten kann, wenn ein Soldat einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung gestellt hat, keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen (Art. 4 Abs. 3 GG).

In diesem Fall geht es – was nicht ohne Bedeutung ist – sogar „nur“ um den Einsatz des Sanitätssoldaten K. im Sanitätsdienst. Hierfür haben bezüglich des Begriffs „Dienst mit der Waffe“ im Frieden und im verfassungsmäßigen Einsatz die Rechtsprechung und Literatur eine differenzierte Betrachtungsweise entwickelt (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, RdNr 183 zu Art. 4 GG m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Kriterien ist es einleuchtend, daß das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe und das Nichtbefolgen von rechtmäßigen, verbindlichen Befehlen der Vorgesetzten immer ein dienst- und disziplinarrechtlich sehr schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt ein Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten im aktiven militärischen Dienst bringt Unruhe in die Truppe, gefährdet die Disziplin und schafft Anreiz zur Nachahmung.

Verschärfend wirkt sich bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auch aus, daß der Soldat in erheblicher Zeitdauer und wiederholt unerlaubt abwesend war und von den Feldjägern mehrfach der Truppe zugeführt werden mußte.

5.3 Jedes nach einer Maßregelung neu begangene unerlaubte Fernbleiben stellt ein neues Dienstvergehen dar (§ 10 Abs. 1 WDO).

Die Ahndung eines vom Soldaten neu begangenen gleichartigen Dienstvergehens verletzt – wie oben ausgeführt – weder § 10 Abs. 1 WDO noch das Prozeßgrundrecht des Art. 103 Abs. 3 GG, dessen Schutzbereich auch auf das Disziplinarrecht zu erstrecken ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 78 <79/80> m.w.N.).

Die Vorgesetzten haben ihre Möglichkeiten der Disziplinierung eines schuldhaft seine Pflichten verletzenden Soldaten durch konsequente Anwendung der rechtlichen Möglichkeiten der Wehrdisziplinarordnung und der Grundsätze der Inneren Führung auszuschöpfen.

5.4 Die Beschwerde gegen den Disziplinararrest war von der Kammer darauf zu prüfen, ob dieser angebracht ist (§ 38 Nr. 3 WDO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 WDO), wobei die Höhe, Art und Dauer der Disziplinarmaßnahme auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes zu prüfen war.

Das Übermaßverbot ergibt sich – ebenso wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – aus dem Rechtsstaatsprinzip, im übrigen bereits aus dem Wesen der Grundrechte; es ist Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers, von der Öffentlichen Gewalt in seinen Rechten jeweils nur soweit beschränkt zu werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 25, 269 <292>; so auch BVerwGE 93, 69 <77> m.w.N.). Ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks muß danach zumindest geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen oder doch zu fördern (BVerfGE 19, 119 <126 f.>). Er muß ferner erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen; d.h. von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, welche den Betroffenen am wenigsten belastet (BVerfGE 30, 336 <347 ff.>; 57, 250 <270>), sie darf nicht außerhalb jeden Verhältnisses zum Wert des verfolgten Zwecks stehen (BVerfGE 41, 251 <264>), und die Beeinträchtigungen des Betroffenen dürfen den Nutzen der Allgemeinheit nicht übersteigen.

Diese Verfassungsprinzipien werden auch durch die mehrfache Maßregelung eines Soldaten mit Disziplinararrest bei nicht ausschließbarer Erwartung, er werde von seinem pflichtwidrigen und schuldhaften Fehlverhalten ablassen, grundsätzlich nicht verletzt (vgl. BVerwGE 33, 223 <227>; BVerwGE 43, 78 <79>).

Die Ahndung einer Pflichtwidrigkeit mit Disziplinararrest ist die Reaktion auf ein bestimmtes Fehlverhalten. Ihr liegen vorrangig die Absicht der erzieherischen Einwirkung und desweiteren auch generalpräventive Gründe wie die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr, d.h. die äußere Störung der militärischen Ordnung, zugrunde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1994 – 2 WDB 7.93 m.w.N.).

Die mehrfache Maßregelung mit einfachen Disziplinarmaßnahmen ist nicht unter dem Gesichtspunkt „unverhältnismäßig“, daß sie den Täter als Persönlichkeit mit Selbstachtung „brechen“ könnte (BVerfGE 23, <127, 134>). Diese Eingrenzung des staatlichen Strafens, die auch im Disziplinarrecht zu beachten ist (vgl. BVerwGE 43, <78, 82>), ist ein Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern. Das gilt aber nicht gegenüber Tätern, die als Soldaten den Gehorsam aus Unlustgefühlen gegenüber den gesetzlichen Wehrdienstpflichten, aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder allgemeiner Abneigung gegen die staatliche Autorität bezüglich der Auferlegung von Pflichten, die der äußeren Sicherheit des Staates und Volkes dienen, verweigern.

Der Soldat hat das sehr wohl erkannt, indem er in der Beschwerde vom 11. März 1996 – S 1 BLb 6/96 – selbstgerecht schreibt:

„Ich kam zu der Erkenntnis, und das sehe ich als meinen Lernprozeß an, daß sich meine Zwangslage nicht aus meiner Gewissensentscheidung ergab, sondern aus einer nicht korrekten Regelung der Gesetzeslage durch den Gesetzgeber.

Der Gesetzgeber schützt die Gewissensentscheidungen von Bürgern, denen der Kriegsdienst an der Waffe, nicht wohl aber die Ableistung eines Kriegsdienstes ohne Waffe (Art. 4 (3), 12a und daraus resultierende Gesetze) möglich ist. Eine Gewissensentscheidung, wie ich sie getroffen habe, steht nicht unter dem Schutz der Gesetzgebung.

Ich mußte, um mein Gewissen zu schützen, gegen bestehende Gesetze verstoßen, da der Gesetzgeber einen Schutz versäumt hat.“

Ein Soldat, der die Befolgung von Befehlen aus solchen Beweggründen wiederholt oder grundsätzlich ablehnt, trifft damit keine an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte, innerlich als unbedingt verpflichtend erfahrene Gewissensentscheidung (vgl. BVerfGE 12, 45, <55>).

Der Sanitätssoldat K. setzt sich an die Stelle des toleranten Verfassungs- und Gesetzgebers unseres freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates.

Er wird durch die mehrfache Wiederholung der jeweils verwirkten Disziplinarmaßnahme von bis zu 21 Tagen Disziplinararrest auch nicht im Sinne der Verfassungsgerichtsentscheidung in BVerfGE 23, 127 <134> gezwungen, eine von verfassungswegen anzuerkennende Gewissensentscheidung „über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten“.

Vielmehr wird dem durch fortwirkenden Entschluß des sich über Gesetz und Recht anmaßend hinwegsetzenden Soldaten in seiner Verstocktheit und Trotzhaltung begegnet. Die Haltung des Soldaten ist durch eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 GG nicht im Gewissen fundiert.

Es wird in ihm durch die verhängte Disziplinarmaßnahme vielmehr die Erwartung zerstört, man könne auf diese Weise eine Dienstenthebung gemäß § 22 SG erzwingen oder eine vorzeitige Entlassung in Unehren erreichen, wenn nicht überhaupt der Soldat eine sich wiederholende Freiheitsentziehung ohnehin als „das geringere Übel“ gegenüber den Zwängen des militärischen Dienstes ansieht.

Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 43, 78 <82>) aus:

„Die hier anzustellende Abwägung zwischen der Bedeutung des Verhaltens solcher Soldaten für die Rechtsordnung und der inneren Situation des einzelnen und seiner Motive (BVerfGE 23, 127, 134) muß berücksichtigen, daß die Bundeswehr schon zur Erfüllung ihres Auftrages und aus Gründen der Wehrgerechtigkeit gehalten ist, alle einberufenen Wehrpflichtigen zur Erfüllung ihrer soldatischen Pflichten anzuhalten, nicht nur diejenigen, die ihr ohnehin nachkommen. Sähe man Soldaten gegenüber, die den ihnen erteilten Befehlen wiederholt oder gar grundsätzlich nicht gehorchen, von der Durchsetzung dieser Befehle durch entsprechende Ahndung ab, so würde das nicht nur die innere Dienstwilligkeit und Gehorsamsbereitschaft der anderen Wehrpflichtigen stark gefährden, sondern auch bedeuten, daß gerade die Hartnäckigkeit in der Wiederholung von Pflichtverletzungen zu geringerer Ahndung oder gar zur Straffreiheit führen würde. Hierzu verpflichtet die Verfassung keineswegs.“

Ein Disziplinarvorgesetzter darf deshalb Disziplinararrest nur verhängen, wenn er noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten kann, der Soldat werde sein Verhalten auf Grund dieser Maßnahme ändern und es nicht auf eine möglicherweise ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ausgesprochene Freiheitsstrafe ankommen lassen.

Das war hier der Fall.

Der Bataillonskommandeur hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung zutreffend geschildert, aus dem Erheben von Ansprüchen durch den Soldaten und der Einforderung von Fürsorge eine Wahrscheinlichkeit zur Disziplinierung ableiten zu können.

Daß der Soldat bereits mehrfach wegen gleichartiger Verfehlungen erfolglos disziplinar zur Rechenschaft gezogen worden ist und dabei geäußert hat, er werde sein disziplinwidriges Verhalten fortsetzen, steht grundsätzlich einer solchen Erwartung nicht entgegen. Gerade bei jungen, unausgereiften Menschen wie dem Sanitätssoldaten K. wird häufig erst eine wiederholte nachdrückliche disziplinare Pflichtenmahnung und Darlegung der Sinnlosigkeit seines Starrsinn, die mit Dreistigkeit und Anmaßung gepaart ist, zum Erfolg führen, ganz gleich, ob nun Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder Unlustgefühle oder ob eine grundsätzlich gegen die Gesetzes- und Verfassungsautorität gerichtete Einstellung den Beweggrund der Disziplinwidrigkeiten bilden.

Deshalb kann auch eine mehrfache Verhängung von Arrest unter solchen Umständen noch sinnvollen erzieherischen Zwecken dienen.

Hierfür sprechen ebenso seine anmaßende und überhebliche Verhaltensweise wie seine frechen Antworten, die er seinen Vorgesetzten während der Ermittlungen oder beim Aufgriff durch die Feldjäger gab.

Unzulässig, weil gegen die Menschenwürde verstoßend, wäre es aber, den Disziplinararrest in einer Art Automatismus und in jedem Fall dem Ungehorsam folgen zu lassen.

Gerade das geschah hier nicht.

Die Vorgesetzten haben sich in belehrenden Gesprächen um seine Einsicht bemüht und an ihn auch appelliert. Dem Kommandeur antwortete er am 23. Juli 1996 auf dessen Frage, wo er denn morgen früh sei, wenn er ihn in die Kompanie entlasse, so daß er die Möglichkeiten freien Ausgangs hätte: „Das werden Sie sehen!“

Auf Grund dieser auch in der Diktion disziplinlosen Äußerung mußte er vorläufig festgenommen werden. Ebenso war es dreist und disziplinlos, dem Kompaniechef durch einen Kameraden ausrichten zu lassen, dessen Weg zu ihm sei gleich weit, der Oberleutnant (gemeint ist Hauptmann Ehrhardt) könne selbst vorbeikommen. Auch wollte er den ihm damals noch nicht zustehenden vollen Erholungsurlaub eines Wehrpflichtigen erhalten, jedoch nicht seiner Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht nachkommen. Er betrachtete das gar als „Kompromiß“, was in Wirklichkeit eine Unverfrorenheit war, wenn er Rechte in Anspruch nimmt, die hiermit verbundene treue Pflichterfüllung gleichwohl ablehnt. Erholungsurlaub dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit.

Weil ihm der beantragte Urlaub aus Rechtsgründen abgelehnt wurde, „nahm er ihn sich eigenmächtig“, wie es die Vertrauensperson bekundete.

Dieses Verhalten deutet darauf hin, daß er eine noch unausgereifte Persönlichkeit ist.

Auf eine fortwirkende Gewissensentscheidung, zu der auch die Verteidigerin substantiell nichts schriftsätzlich vorzubringen wußte, kann sich der Sanitätssoldat K. nicht berufen, denn in Art. 4 Abs. 3 GG werden die Wirkungen der Gewissensfreiheit hinsichtlich der Wehrpflicht abschließend geregelt. Der Soldat will bewußt nicht seine „gewissen Bedenken“, hätte er sie denn glaubhaft, in einem KDV-Verfahren geltend machen und prüfen lassen.

Diese Unterlassung führt dazu, daß bei ihm auch nicht von einer in einem förmlichen Verfahren anerkannten Gewissensentscheidung gesprochen werden kann.

Es bleibt unerfindlich, weshalb für ihn caritativer Sozialdienst in einem Krankenhaus, einer Pflegestation im Altersheim oder in einem Rettungsdienst bzw. dem Technischen Hilfswerk einem Wehrdienst gleichstehen solle, wenn er behauptet, auch Ersatzdienst sei für ihn Kriegsdienst.

Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit wird im Nachhinein durch das Verhalten des Soldaten zusätzlich gerechtfertigt. Er ist seit dem 01. August 1996 wieder eigenmächtig abwesend. Es war zu Recht anzunehmen, daß er sich durch Flucht der Vollstreckung des Disziplinararrestes zu entziehen versuchen würde, dessen sofortige Vollstreckung im übrigen durch das dreiste und anmaßende Verhalten des Soldaten, das zur zweimaligen vorläufigen Festnahme führte, zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und Disziplin in der Truppe erforderlich war.

III.

Dem Beschwerdeführer waren die Kosten seiner erfolglosen Disziplinararrestbeschwerde mangels der Voraussetzungen des § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht aufzuerlegen. Für die Überbürdung der ihm im Verfahren vor dem Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO erlaubt dies nur bei einer erfolgreichen Beschwerde.

IV.

Die Entscheidung der Kammer ist gemäß § 38 Nr. 3 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO endgültig und wird mit ihrer Zustellung rechtskräftig.

1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, Vizepräsident des Truppendienstgerichts Ballhorn als Vorsitzender.

Prozeßbevollmächtigte: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).