Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen und wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der jetzt 29 Jahre alte, unvorbestrafte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist gelernter Diplom-Politologe, zur Zeit ist er arbeitslos und bezieht etwa 1.000 DM Arbeitslosenhilfe monatlich.

Der Angeklagte – der dem Kreiswehrersatzamt Berlin bereits aus früherem Schriftverkehr als sogenannter „Totalverweigerer“ bekannt war – wurde durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 13. Oktober 1993 für die Zeit vom 3. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 zur Ableistung des Wehrdienstes in das 3. Marinesicherungsbataillon 3 einberufen. Er blieb seiner Truppe bis zu seiner Ergreifung durch eine Feldjägerstreife am 17. Januar 1994 – die er durch eine öffentliche Protestaktion gegen den Wehrdienst forcierte – fern , da er dienstunwillig ist und generell den Wehrdienst, als auch den Zivildienst als Ersatzdienst aus politischen Gründen ablehnt und sich dem Wehrdienst endgültig entziehen wollte.

Am 18. Januar 1994 forderte der Vorgesetzte des Angeklagten, der Zeuge Leutnant zur See Lohnherr, den Angeklagten in der Hanse-Kaserne in Rostock wiederholt auf, sich zur Einstellungsuntersuchung zu begeben und sich einzukleiden. Der Angeklagte folgte diesem mehrfach gegebenen Befehl nicht, worauf gegen ihn sieben Tage Arrest verhängt wurden , die er in der Vollzugseinrichtung Laage-Kronskamp verbüßte. Am 26. Januar 1994 kam der Angeklagte zu seiner Einheit nach Rostock.

Dort forderte ihn sein Vorgesetzter, der Zeuge Oberleutnant zur See Hans-Peter Lamps, am 26. Januar 1994 erneut auf, sich zur Einstellungsuntersuchung zu begeben und sich einzukleiden. Der Angeklagte kam auch diesem wiederholt gegebenen Befehl nicht nach, worauf gegen ihn am 27. Januar 1994 14 Tage Disziplinararrest ausgesprochen wurden, die er bis zum 9. Februar 1994 in der Vollzugseinrichtung Plön abgesessen hat.

Der Kompaniechef holte den Angeklagten dort am 9. Februar 1994 ab und brachte ihn zur Truppe, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Truppenübungsplatz Putlos aufhielt. Hier forderte der Zeuge Lamps den Angeklagten erneut mehrmals auf, sich zur Einstellungsuntersuchung zu begeben und sich einzukleiden, was der Angeklagte abermals ablehnte.

Am 10. Februar 1994 gegen 6.00 Uhr früh entfernte sich der Angeklagte, der am 10. Februar 1994 wiederum für 21 Tage in Arrest gebracht werden sollte, erneut von seiner Truppe, weil ihm die Flucht wegen unzureichender Bewachung auf dem Truppenübungsplatz Putlos – auf dem es keine Arrestzelle gibt – gelang. Der Angeklagte hatte bei seiner Flucht die Absicht, sich auf Dauer dem Wehrdienst zu entziehen, er blieb seiner Truppe fern, bis am 15. Februar 1994 seine Entlassung aus der Wehrpflicht beantragt wurde.

Der Angeklagte räumt die oben genannten Tatvorwürfe in vollem Umfang ein und hat sein Verhalten hiermit erklärt, daß er auch den Zivildienst als „Kriegsersatzdienst“ ansehe und deshalb generell ablehne.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen durch fünf selbständige Handlungen der Fahnenflucht in zwei Fällen und der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen gemäß den §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG, 53 StGB schuldig gemacht.

Bei der danach gegen ihn festzusetzenden Strafe hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte unvorbestraft ist und die Tatvorwürfe einräumt. Trotz dieser Milderungsgründe hielt das Gericht angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte den Wehrdienst verweigert hat, zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung wegen sämtlicher Tatvorwürfe die Verhängung von kurzfristigen Freiheitsstrafen für unerläßlich. Es hat demgemäß für die beiden Vergehen der Fahnenflucht auf angemessene Einzel-/Einsatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils drei Monaten und für die drei Vergehen der Befehlsverweigerung auf angemessene Einzelfreiheitsstrafen von je einem Monat erkannt. Aus diesen fünf Einzelstrafen hat das Gericht eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet.

Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe hat das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da es die Erwartung hat, daß sich der Angeklagte – der inzwischen aus der Wehrpflicht entlassen worden ist – allein die Verurteilung zu dieser Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Müller als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Schrage, Großbeerenstraße 24, 10 963 Berlin, Tel. 030 / 2 15 76 72.