Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.

Der wegen der Tat erlittene Disziplinararrest wird angerechnet.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der bisher unbestrafte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Von Beruf ist er Postbeamter.

Seiner Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 01. 04.1996 bei der 2. PzGrenLehrBtl. 332 in Wesendorf leistete der Angeklagte aus politischen Gründen keine Folge. Er wurde am 07.08.1996 von den Feldjägern festgenommen und seiner Bundeswehreinheit zugeführt.

Wegen des Nichtantritts des Wehrdienstes und der Weigerung, die Uniform anzuziehen, wurde gegen ihn ein Disziplinararrest von drei Wochen verhängt, den er verbüßt hat. Wegen erneuter Weigerung, die Uniform anzuziehen, wurde er wiederum mit drei Wochen Disziplinararrest belegt, die er zur Zeit verbüßt.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser räumt ein, trotz Erhalts des Einberufungsbescheids der Einberufung nicht Folge geleistet zu haben, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß dies strafrechtliche Folgen haben werde. Er läßt sich dahin ein, er lehne den Kriegsdienst mit der Waffe ab, weil er nicht bereit sei, andere Menschen zu töten. Ebenso lehne er den Ersatzdienst ab, weil dieser im Kriegsfall der Unterstützung der Kriegsführung diene. Darüberhinaus sei der sogenannte Zivildienst sozial unverträglich, weil durch den Einsatz Zivildienstleistender Arbeitssuchenden der Arbeitsplatz weggenommen werde. Weil er diese Politik der Bundesregierung nicht billigen könne, müsse er aus Gewissensgründen den Kriegsdienst und auch den sogenannten Zivildienst verweigern.

Entscheidungsgründe

Die Einlassung des Angeklagten war zu seiner Entlastung nicht geeignet.

Wie der Angeklagte einräumt, ist er seiner Truppe eigenmächtig ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 WStG vorsätzlich erfüllt. Er hat auch mit Unrechtbewußtsein gehandelt, da ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens eingeräumtermaßen bekannt war. Wenn er sich dahin einläßt, er könne es nicht billigen, daß nach der Politik der Bundesregierung im Kriegsfall der sogenannte Zivildienst der Unterstützung der Kriegsführung diene und im Frieden der Einsatz der Ersatzdienstleistenden sozial unverträglich sei, so vermag das seine Handlungsweise weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.

Der Angeklagte war daher aus § 16 Abs. 1 WStG wegen Fahnenflucht zu verurteilen.

Bei der Strafzumessung ist die bisherige Straffreiheit des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Strafmildernd ist darüberhinaus gewertet worden, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen gehandelt hat und seine Motive anerkennenswert erscheinen. Dennoch hält das Gericht aus allgemein abschreckenden Gründen und zur Einwirkung auf den Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch unter sechs Monaten für unerläßlich. Nach Abwägung aller Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen; auf sie ist erkannt worden.

Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Gericht erwartet, daß der Angeklagte die Unvereinbarkeit seiner Einstellung mit dem geltenden Recht doch noch einsieht und sich zur Ableistung des Zivildienstes bereiterklärt.

Soweit der Angeklagte wegen der abgeurteilten Tat Disziplinararrest erlitten hat, ist dieser nach § 51 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Gifhorn, Richter am Amtsgericht Quoos als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Letztere mit der folgenden Berufungsbegründung, der das Landgericht Hildesheim weitgehend folgte und den Angeklagten (siehe Folgeentscheidung) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilte.

Berufungsbegründung der StA

In der Strafsache gegen den formellen wehrpflichtigen Soldaten H.T. wird die hiesige Berufung vom 12.09.1996 – beim Amtsgericht Gifhorn am 13.09.96 eingegangen – gegen das Urteil des Strafrichters in Gifhorn vom 10.09.96 auf den Strafausspruch beschränkt und wie folgt begründet:

Es wird ein deutlich höherer Strafarrest bzw. eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, erstrebt.

Der Strafrichter hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (richtig hätte es hier heißen müssen: Strafarrest von 4 Monaten) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Diese Strafe entspricht in keiner Weise der Schuld des Angeklagten.

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Totalverweigerer aus – für die ganz überwiegende Mehrheit der rechtstreuen Bevölkerung nicht nachvollziehbaren – politischen Gründen. Seine Tat nur mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe, die zudem zur Bewährung ausgesetzt wird, zu ahnden, dürfte bei dieser auf völliges Unverständnis stoßen.

Sie kann darüber hinaus aber auch aus den folgenden Gründen keinen Bestand haben:

Die Strafe weicht in auffälliger Weise nach unten von vergleichbaren Fällen ab. So werden beispielsweise bei einem Totalverweigerer aus religiösen Gründen (Zeuge Jehovas) in der Regel Freiheitsstrafen nicht unter sechs Monaten verhängt.

Obwohl der Angeklagte aus politischen Gründen keinen Wehrdienst leisten will, fordert er die Zahlung von Wehrsold, vgl. sein Schreiben Bl. 13 d.A.! Diese Einstellung sollte nach diesseitiger Ansicht bei der Strafzumessung auch straferschwerend berücksichtigt werden.

Der Angeklagte überließ weiterhin dem deshalb gesondert verfolgten D.B. für dessen medienwirksamen Auftritt seinen Einberufungsbescheid. Hinsichtlich dieses Vorwurfs – siehe hierzu die Anklage vom 04.07.96 – ist in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter gem. § 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO verfahren worden. Dabei ist hier allerdings davon ausgegangen worden, daß die Strafe wegen der Fahnenflucht deutlich höher als die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe liegt; denn andernfalls stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung gem. § 154 StPO überhaupt weiter vorliegen.

Gegen den Angeklagten sind hier zwischenzeitlich drei weitere Verfahren wegen Gehorsamsverweigerung anhängig. Wegen einer dieser Gehorsamsverweigerungen ist unter dem heutigen Datum Anklage vor dem Strafrichter in Gifhorn erhoben worden.

Gegen den Angeklagten ist darüber hinaus hier ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig, da bei ihm bei der Durchsuchung nach der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter Marihuana gefunden wurde. Hierbei hat sich der Verdacht ergeben, daß ihm dieses anläßlich des Hauptverhandlungstermins vor dem Strafrichter in Gifhorn im Amtsgerichtsgebäude zugesteckt worden ist.

Auch diese Umstände und das Verhalten des Angeklagten erfordern meines Erachtens eine deutlich höhere Strafe.

Selbst wenn der Strafrichter gemeint hat, die Schuld des Angeklagten verlange nur eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, hätte dies in keinem Falle zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen. Hier hat der Strafrichter offenbar § 14a des Wehrstrafgesetzes übersehen. Danach kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet.

Hier gebietet die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung, und zwar sowohl aus spezialpräventiven wie generalpräventiven Gründen. Der Angeklagte kann nach diesseitiger Auffassung voraussichtlich nur durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe dazu gebracht werden, in Zukunft Disziplin zu wahren. Darüber hinaus wäre hier die Disziplin in der Truppe, insbesondere die der Kameraden des Angeklagten erheblich gefährdet, wenn seine Tat strafrechtlich praktisch folgenlos wäre.

Nach alledem kann das Urteil erster Instanz keinen Bestand haben.

Hummelsiep, Staatsanwalt.