Leitsatz
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat, abgelehnt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Kiel erhebt mit der Anklage vom 29.02.1996 gegen den Angeschuldigten folgenden Vorwurf:
In Neumünster und anderenorts in der Zeit vom 30. November 1995 bis 31. Januar 1996 (Dienstzeitende) als Soldat eigenmächtig seiner Truppe oder Dienststelle ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen.
Der Angeschuldigte hatte zur Tatzeit als Soldat der Bundeswehr seinen Dienst bei dem 5./Nachschubbataillon 6, Scholtz-Kaserne, Haart 148-172 in Neumünster zu versehen.
Er war am 15.11.1995 vom Jugendschöffengericht Husum wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Am 30.11.1995 um 12:00 Uhr trat er seinen Dienst gleichwohl nicht an.
Er erklärte am 01.12.1995 telefonisch dem Kommandeur des 5./Nachschubbataillons 6, daß er auch weiterhin keine Befehle auszuführen bereit wäre und auch nicht zum Dienst erscheinen würde.
Wie der Kompaniechef des 5./Nachschubbataillon 6 am 31.01.1996 mitteilt, haben Nachforschungen der örtlichen Polizei und der Feldjäger keine neuen Ergebnisse erzielt. Dabei konnte auch der derzeitige Wohnort nicht ermittelt werden.
Der abwesende Soldat wurde am 31.01.1996 aus der Bundeswehr entlassen.
Vergehen, strafbar nach §§ 1, 10 ff., 16 WStG.
Beweismittel:
I. Zeugen: 1. Hauptmann S., 5./Nachschubbataillon 6, Scholtz-Kaserne, Haart 148-172, 24 539 Neumünster; 2. Bataillonskommandeur, Anschrift w.o.
II. Gegenstand richterlichen Augenscheins: Fotokopie der Anklage und des Urteils vom 15.11.1995 des AG Husum (115 Js 7293/95 Jug StA Flensburg = 5 Ls 86/95 Hw)
Entscheidungsgründe
Soweit der Verteidiger die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neumünster rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Kommandeur des Nachschubbataillons 6, zu dessen Kommandobereich sowohl die 10. Kompanie in Seeth wie auch die 5. Kompanie in Neumünster gehört, den Angeschuldigten nicht gleichzeitig mit der Aufhebung des Dienstausübungsverbots zu einer anderen Einheit seines Kommandobereichs versetzen dürfte. Im Gegenteil geschah dies erkennbar auch, um dem Angeschuldigten eine erneute Konfrontation mit der alten Einheit zu ersparen und war daher erkennbar nicht willkürlich.
Nach §§ 201, 203, 204 StPO wird auf erhobene Anklage das Hauptverfahren eröffnet, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte der angeklagten Straftat hinreichend verdächtig ist. Daran fehlt es hier aus Gründen des Art. 103, III GG. Es ist zwar richtig und wird auch vom Angeschuldigten eingeräumt, daß er erneut vom 30.11.1995 bis zu seiner formellen Entlassung in Abwesenheit am 31.01.1996 bei seiner neuen Einheit gefehlt hat. Der Angeschuldigte hat jedoch vom Anbeginn seiner Einberufung am 03.04.1995 konsequent den Wehrdienst als Totalverweigerer, ohne anerkannter Kriegsdienstverweigerer zu sein, abgelehnt wie auch den Zivildienst und das mögliche freie Arbeitsverhältnis nach § 15 a ZDG, weil dies der Unterstützung der Bundeswehr diene. Er hat auch bei seiner ersten Einheit im Zusammenhang mit Befehlsverweigerungen dafür persönlich spürbare Nachteile, nämlich sechs Wochen Disziplinararrest in Kauf genommen und ist in Hungerstreik getreten. Aufgewachsen in der ehemaligen DDR sei er zwar in der FDJ und bei den jungen Pionieren gewesen und in der 9. Klasse auch in einem sogenannten Zivilverteidigungslager. Das sei jedoch damals normal gewesen, er habe sich zwar erfolglos zu drücken versucht, sei wohl auch noch zu jung gewesen. Seine jetzige Einstellung sei im wesentlichen durch den Golfkrieg gereift und er sei gegen Kriege und Militär jeglicher Art.
Deshalb stellt sich diese Grundhaltung, die sich durchaus ernsthaft an den Kriterien Gut und Böse orientiert, als Ausgangspunkt auch für das Verfahren beim Amtsgericht Husum dar, wo er wegen Fahnenflucht zu drei Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Diese ernsthafte Grundhaltung bescheinigt ihm auch der Kommandeur des Nachschubbataillons 6 in einer Kurzbeurteilung vom 16.06.1995, wo es heißt
L. ist ein ruhiger, ausgeglichener junger Mann, er ist gebildet.
Er verweigert konsequent jeglichen Wehr- und Zivildienst. Er tat dies bis zum 14.06.1995 ohne spektakuläres Verhalten. Seit dem 14.06.1995 verweigert er die Nahrung, angeblich aus Solidarität zu einem anderen Totalverweigerer.
L. vermittelt den Eindruck, daß er konsequent sein persönlich gesetztes Ziel, nicht zu dienen, weiter verfolgt.
In den Gründen des erwähnten Urteils des Amtsgerichts Husum vom 15.11.1995 heißt es dazu
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu werten, daß er bisher ausweislich des Bundeszentralregisters nicht bestraft ist und daß er den eigentlichen Tatvorwurf eingeräumt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, daß er aufgrund einer Gewissensentscheidung gehandelt hat bzw. daß dies nicht auszuschließen ist. Unter einer Gewissensentscheidung wird jede ernste, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung verstanden, die der einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfGE 12, 45, 55).
Der Angeklagte hat sich auf eine solche Gewissensentscheidung berufen. Er vertritt offenbar eine radikal-pazifistische Einstellung, ist gegen jede Art von Krieg und Militär. Diese Einstellung ist auch nicht oberflächlich, sondern einerseits aus der Erfahrung in der “DDR” als Schüler und andererseits aus Eindrücken aus dem Golfkrieg begründet. Daß der Angeklagte seine Entscheidung als für sich bindend und innerlich verpflichtend erfährt, ergibt sich aus seinem konsequenten Verhalten, welches durch Zwangsmaßnahmen (Arrest unter harten Bedingungen) nicht zu beeinflussen war und sich auch in der Verweigerung der Annahme von Wehrsold zeigt. Wenn auch gewisse Zweifel bleiben, weil der Angeklagte offenbar seine Auffassung rein politisch gewonnen hat und vertritt und insoweit möglicherweise keine generell-pazifistische Einstellung haben könnte, sondern nur hinsichtlich der von ihm nicht anerkannten Rechtsordnung in Deutschland, reichen diese dennoch nicht aus, eine Gewissensentscheidung zu verneinen. Vielmehr gilt hier der allgemeine strafrechtliche Beweisgrundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten”.
Einer Strafaussetzung könnte hier allein entgegengesetzt werden, daß der Angeklagte ausdrücklich erklärt hat, daß er bei seiner Auffassung bleibt und auch weder Ersatzdienst leisten will noch “freie Arbeit”. Dies reicht jedoch allein nicht aus, ihm die Wohltat der Strafaussetzung zu versagen. Einerseits kann von dem Angeklagten nur eine Verhaltensänderung, nicht auch eine Gesinnungsänderung verlangt werden. Hier bleibt abzuwarten, wie er sich künftig verhalten wird. Darüberhinaus darf vom Gericht nicht versucht werden, den Täter aufgrund Gewissensentscheidung durch übermäßig harte Aussprüche im Bereich der Rechtsfolgen als Persönlichkeit mit Selbstachtung zu brechen, zumal bei Gewissenstätern ein aus Art. 4 GG abgeleitetes Wohlwollensgebot bei der Strafzumessung gilt (vgl. auch hier BVerfGE 23, 127, 134).
Danach handelt es sich bei der jetzt angeklagten Tat um die bereits mit Urteil des Amtsgerichts Husum geahndete und fortdauernde Fahnenflucht, so daß einer erneuten Ahndung Art. 103, III GG entgegensteht. Denn nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der jetzt angeklagten Fahnenflucht eine ein für allemal getroffene und fortdauernde Gewissensentscheidung zugrunde liegt, zumal er auch meint, daß ihn niemand zu verteidigen brauche (s. auch Beschlüsse des Amtsgerichts Neumünster vom 20.06.1989 – 27 Ls 184/88 – und LG Kiel vom 08.11.1989 – 37 Qs 144/89 –).
Deshalb war im Ergebnis die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Kostenfolge aus § 467 I StPO aus den dargelegten Rechtsgründen abzulehnen.
Amtsgericht Neumünster, Richter am Amtsgericht Höhncke als Strafrichter.
Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.