Leitsatz
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22.08.1996 wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeschuldigte ist ein sog. “Totalverweigerer”, der sowohl den Dienst bei der Bundeswehr wie auch den zivilen Ersatzdienst ablehnt.
Durch Beschluß des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Arnsberg vom 11. Juni 1991 wurde der Angeschuldigte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 13. August 1991 war dem Angeschuldigten vom Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt worden, daß er zur Ableistung des Zivildienstes am 03. Februar 1992 herangezogen werde. Anschließend wurde er mit Bescheid vom 27. Januar 1992 zur Dienstleistung vom 02. März 1992 bis zum 31. Mai 1993 bei der Dienststelle beim Arbeiter-Samariter-Bund in Schwelm einberufen. Diesen Dienst trat der Angeschuldigte nicht an. Zur Begründung seines Verhaltens trug er vor, daß er sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sehe, den Zivildienst zu leisten, da der Zivildienst in Wahrheit lediglich ein Kriegsdienst ohne Waffen sei. Die Tätigkeiten, zu denen der Zivildienstleistende herangezogen werden könne, seinen in Wahrheit unterstützende Handlungen des Kriegsdienstes. Diesen Kriegsdienst aber verbiete ihm gerade sein Gewissen.
Da das Gewissen des Menschen für sein Handeln den Vorrang haben müsse, lehne er auch den Zivildienst ab. Diese Gewissensgründe legte der Angeschuldigte in umfangreichen Schreiben gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst und später gegenüber dem Gericht im einzelnen dar, wobei er diese Wissenshaltung mit christlich-philosophischen Gedanken begründete.
Auf Grund dieser Verweigerung des Zivildienstes wurde der Angeschuldigte durch Urteil des Jugendschöffengerichts I vom 17. September 1992 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,– DM verurteilt. Zur Begründung des Urteils führte das Jugendschöffengericht aus, daß der Angeschuldigte zwar den Zivildienst aus ernsthaften Gewissensgründen verweigere, ihn dies jedoch von einer Strafbarkeit nicht befreie, da von ihm verlangt werden könne, daß er sich über die von seinem Gewissen getragenen Gründe hinwegsetze, zumal von ihm lediglich eine Arbeit bei sozialen Einrichtungen erwartet werde.
Nach dieser Verurteilung wurde der Angeschuldigte mit Bescheid vom 11. Juni 1995 des Bundesamtes für den Zivildienst erneut zur Ableistung seiner Dienstpflicht vom 01. Dezember 1995 bis zum 28. Februar 1997 bei der Rheinischen Landesklinik Langenfeld einberufen. Auch dieser Einberufung leistete der Angeschuldigte keine Folge und führte zur Begründung seines Verhaltens aus, daß sich an seiner Gewissensentscheidung, den Zivildienst nicht abzuleisten, nichts geändert habe.
Durch Anklageschrift vom 22. August 1996 legt die Staatsanwaltschaft Hagen dem Angeschuldigten erneut zu Last, durch Nichtbefolgung der Einberufung vom 11. Juli 1995 eine erneute Dienstflucht begangen zu haben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptverfahren war gem. §§ 203, 204 Abs. 1 StPO nicht zu eröffnen, da der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens aus rechtlichen Gründen der Begehung einer Straftat nicht hinreichend verdächtig erscheint.
Der Angeschuldigte hat sich durch die erneute Weigerung, den zivilen Ersatzdienst abzuleisten, nicht erneut strafbar gemacht.
Einer erneuten Strafverfolgung des Angeschuldigten steht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen, denn seine erste Tat der Dienstflucht, wegen der er durch Urteil des Jugendschöffengerichts I des Amtsgerichts Hagen vom 17. September 1992 wegen Dienstflucht verurteilt wurde, dauert fort und wurde nicht durch diese Verurteilung unterbrochen.
Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Totalverweigerungshandlung der Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas in mehreren Urteilen entwickelt hat, ist bei derartigen Gewissenstätern davon auszugehen, daß sie bei der einmal getroffenen Gewissensentscheidung bleiben. Auch wenn die Gewissensentscheidung diesen Tätertyp nicht vor einer Bestrafung wegen Dienstflucht bewahrt, da ihnen zuzumuten ist, sich über ihre Gewissensentscheidung hinwegzusetzen, führt die einmal von diesen Tätern getroffene Gewissensentscheidung jedoch dazu, daß ihr Handeln als eine durchgängige Straftat anzusehen ist, die nicht mit der ersten Verurteilung beendet wird, sondern über diese Verurteilung hinaus fortdauert. Diese Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes sind auch auf den Angeschuldigten anzuwenden, der den zivilen Ersatzdienst aus subjektiv ernsthaften Gewissensgründen bereits vor der ersten Verurteilung am 17. September 1992 verweigert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
Schöffengericht I des Amtsgerichts Hagen, Richter am Amtsgericht Kleeschulte.
Verteidiger: RA Lothar Hinz, Lützowstraße 19, 58 095 Hagen, Tel. 02331 / 2 76 75, Fax 02331 / 2 11 55.