Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte wurde am 10.02.1974 in Soltau geboren. Er ist z.Z. arbeitslos. Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 21.11.1995 wurde er zur Dienstleistung als Zivildienstleistender vom 01.02.1996 bis 28.02.1997 bei der Ostseeklinik GmbH und Rehaklinik GmbH Damp in 24 351 Damp einberufen. Einem Antrag des Angeklagten auf Zurückstellung vom Zivildienst wurde nicht stattgegeben. Der Angeklagte leistete der Einberufung zum Zivildienst bis zum heutigen Tage keine Folge.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er lehne den Zivildienst ebenso ab wie den Wehrdienst. Beides sei für ihn gleichwertig. Auch der Zivildienst diene der Vorbereitung oder Durchführung eines Krieges. Er verweigere daher auch den Zivildienst aus moralischen Gründen.
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung vermag den Angeklagten in keiner Weise zu entlasten. Ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes gibt es nicht. Der Angeklagte will sich offensichtlich vor jeder Dienstleistung für die Allgemeinheit drücken. Die von ihm vorgenommene Gleichstellung von Wehrdienst und Zivildienst ist abwegig.
Der Angeklagte hat sich damit der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich jetzt bereits für einen längeren Zeitraum der Dienstpflicht entzieht, obwohl nicht erkennbar ist, aus welchen moralischen Gründen eine Dienstleistung in einer Rehaklinik moralisch unzumutbar sein sollte. Der Angeklagte ist zur Überzeugung des Gerichts lediglich arbeitsscheu oder staatsfeindlich eingestellt. Eine Dienstverweigerung aus diesen Gründen kann aber auf keinen Fall hingenommen werden. Zur Einwirkung auf den Angeklagten erschien daher eine fühlbare Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt erforderlich, aber auch schuldangemessen.
Die erkannte Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat ausdrücklich in der Hauptverhandlung gesagt, er werde auch in Zukunft, selbst im Falle einer Verurteilung, keinen Zivildienst leisten. Er hat damit eindeutig kundgetan, daß er sich nicht bewähren wird. Von der Verurteilung allein kann daher nicht erwartet werden, daß der Angeklagte keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Soltau, Richter am Amtsgericht Reichert als Strafrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).