Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 17. Februar 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Berufung, die er mit dem Ziel des Freispruchs eingelegt hat, hat keinen Erfolg.
II. Der Angeklagte ist bei seinen berufstätigen Eltern zusammen mit seiner Schwester und Freunden aufgewachsen. Er hat die Grundschule und die Realschule in Soltau besucht, von der er auf die Realschule Schneverdingen wechselte. Einen Abschluß hat er nicht gemacht. 1990 besuchte er für ein Jahr die Berufsschule im Bereich Farbtechnik und Raumgestaltung, was er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußte. Seine Bewerbungen als Erzieher wurden wegen seines äußeren Erscheinungsbildes abgelehnt. Er hat dann eine Ausbildung als Tontechniker absolviert. Nachdem er drei Jahre arbeitslos gewesen war, hat er “gejobt”. Eine weitere Einstellung hat er nicht erhalten. Nun bemüht er sich, als Tontechniker selbständig zu arbeiten. Damit nimmt er monatlich 200,– bis 300,– DM ein. Im übrigen erhält er zweiwöchentlich 85,– DM Arbeitslosenhilfe. Er wohnt unentgeltlich bei seinem Vater. Die Eltern haben sich getrennt. Der Angeklagte ist nicht bestraft.
III. Gemäß Bescheid vom 06.03. 1995 ist der Angeklagte berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Mit Schreiben vom 27.04.1995 bat der Angeklagte um Zurückstellung vom Zivildienst. Als Grund gab er eine vor vier Monaten angefangene Ausbildung zum Tontechniker an. Mit Bescheid vom 03.07.1995 wurde der Antrag auf Zurückstellung zurückgewiesen. Der Bescheid geht davon aus, daß eine besondere Härte aus persönlichen, insbesondere häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen nicht vorliegt. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Ableistung des Zivildienstes stets eine gewisse Härte mit sich bringe, die sich insbesondere darin äußere, daß in der Regel das berufliche Fortkommen durch die Ableistung des Zivildienstes unterbrochen werde.
Gegen den entsprechenden Bescheid hat der Angeklagte am 15.07. 1995 Widerspruch eingelegt. In diesem Widerspruch weist er darauf hin, „daß er einer Einberufung ablehnend gegenüberstehe und sie nicht als Recht empfinden kann“. Mit Bescheid vom 18.07.1995 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 22. 09.1995 teilt der Angeklagte dem Bundesamt für Zivildienst mit: „Es ist so, daß ich überhaupt keinen Zivildienst leisten möchte. Ob Sie mich verstehen oder nicht, das sei dahingestellt. Warum „vergessen“ Sie mich nicht einfach?“ Mit Bescheid vom 21.11.1995 wurde der Angeklagte zum Zivildienst in die Ostsee-Klinik GmbH und Reha-Klinik GmbH Damp, 24351 Damp , zum 01.02.1996 einberufen. Mit Schreiben vom 03.12.1995 legt der Angeklagte „Widerspruch“ ein. In dem Schreiben führte er aus: „Hiermit bekräftige ich noch mal meine Ablehnung des Zivildienstes, weswegen ich den Dienst im Februar 96 in Damp auch nicht antreten will. Meine Gründe dürften hinreichend bekannt sein. Ich fordere Sie daher auf, die Einberufung zurückzuziehen.“
Mit Bescheid vom 14.12.1995 wurde der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid zurückgewiesen. In einem Schreiben vom 27.11.1995 an die Ostsee-Klinik GmbH weist der Angeklagte darauf hin, daß er den Zivildienst nicht antreten werde. Dazu führte er aus: „Da diese Verweigerung nicht als Sabotage des Pflegesystems gemeint ist, sondern als Hauptgrund die Ablehnung jeglicher Zwangsdienste beinhaltet, hoffe ich, daß Sie bis dahin eine Alternative finden, so daß keine Engpässe für Sie entstehen.“
Bereits im Schreiben vom 27.06.1994 im Rahmen der Anordnung der polizeilichen Vorführung zur Musterung für den Kriegsdienst hatte der Angeklagte geschrieben: „Ich lehne jede Art von Zwang ab, also die Musterung und jede Art des Kriegsdienstes (auch den indirekten Kriegsdienst, den man „Zivildienst“ nennt) oder vergleichbare Zwangsdienste.“
Der Angeklagte hat der Einberufung zum Zivildienst keine Folge geleistet. Er ist auch in der Zukunft nicht bereit, Zivildienst zu leisten. Die Ablehnung des Zivildienstes erfolgt aus Gewissensgründen.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß der Zivildienst dem Wehrdienst gleichzusetzen sei. Er sei in eine gleiche Struktur eingeplant, um dem Militär den Rücken freizuhalten. Er wolle keine „Teilschuld“ auf sich nehmen. Dies habe an sich mit der Ableistung des Dienstes in der Reha-Klinik nichts zu tun. Er fühle sich jedoch entmündigt, da er Anordnungen zu befolgen habe. Er könne als Zivildienstleistender nicht frei wählen, was er tun wolle, er dürfe nicht politisch arbeiten und auch sein Recht auf Unantastbarkeit der Wohnung werde eingeschränkt. Er sehe sich durch die Einberufung entmündigt. Freiwillig würde er entsprechende Dienste leisten. Der Zivildienst sei nicht sozial. Er diene lediglich dazu, den Pflegenotstand zu kaschieren. Er könne nach einer Einberufung kein freier Mensch sein. Sein Gewissen könne er nicht ausschalten. Er würde lieber eine Strafe in Kauf nehmen, ehe er sich in das Militärvorbereitungsspiel integrieren lassen würde. Wenn er etwas tun würde, so müßte dies auf freier Entscheidung beruhen, nicht auf Zwang. Daß er durchaus zu sozialer Tätigkeit bereit sei, ergäbe sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Schreibens der Stadtverwaltung Schneverdingen vom 28.05.1997. Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß er im Jugendbereich vom 20.06. - 21.07.90 ein berufspraktisch orientiertes Praktikum abgeleistet hat.
Die Lebenshilfe Soltau bestätigt ihm mit Schreiben vom 24.06.97, daß er vor ca. vier Jahren drei bis vier Tage im heilpädagogischen Kindergarten hospitiert habe.
Die Gemeinde Neuenkirchen bescheinigt ihm, sich 1991 als Vorpraktikant im gemeindeeigenen Kindergarten beworben zu haben.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat gegen § 53 Zivildienstgesetz verstoßen. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich seiner Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
V. Der Angeklagte ist zu bestrafen. Der Strafrahmen für Dienstflucht gemäß § 53 StGB liegt zwischen Freiheitsstrafe von einem Monat bis Freiheitsstrafe zu fünf Jahren. Bei der für den Angeklagten zu findenden Strafe ist unter Anwendung des Wohlwollensgebotes davon ausgegangen, daß der Angeklagte als Totalverweigerer aus Gewissensgründen anzusehen ist. Einer Stattgabe des Hilfsbeweisantrages bedurfte es daher nicht, da die Kammer zugunsten des Angeklagten die dort aufgestellte Behauptung, es handele sich um eine „Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst“ als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist der Angeklagte zu bestrafen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Staatsbürger gegenüber dem Staat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hat. Zu den Pflichten gehören Kriegs- und Zivildienst. Einen weiteren Ausweg, diese Dienste zu umgehen, bietet § 15a Zivildienstgesetz. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich auf Kriegsdienstverweigerer Bezug, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten. Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden, wenn sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind, soweit dieses Arbeitsverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet werden soll oder begründet worden ist. Diese Vorschrift ist keinesfalls auf die Zeugen Jehovas beschränkt (Erbs-Kohlhas-Dr. Riedel, Strafrechtliche Nebengesetze, Zivildienstgesetz, § 15a Randnr. 4). Entsprechende Bemühungen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht unternommen. Gerade diese Vorschrift bezweckt, eine Bestrafung der Totalverweigerung soweit als möglich zu vermeiden. Ein Ausweichen auf einen Dienst, der kein “Zwangsdienst” ist, wäre dem Angeklagten daher durchaus möglich gewesen – mögen entsprechende Arbeitsplätze auch bei der gegenwärtigen Konjunktur schwer zu erlangen sein. Der Angeklagte hat nicht einmal sich die Mühe gemacht, sich um einen entsprechenden Platz zu kümmern. Es ist daher davon auszugehen, daß nach dem anzuwendenden Strafrahmen gegen den Angeklagten Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Schon im Jahre 1994 (Schreiben vom 27.06. 1994) hatte er erstmals dargelegt, daß er “jede Art von Kriegsdienst” – nach seiner Diktion also auch den Zivildienst – ablehne. Auf die Frage, ob Zivildienst letztlich mit Kriegsdienst gleichzusetzen ist und aus welchen Gründen Zivildienst seitens der Politik für erforderlich gehalten wird, kommt es letztlich nicht an, da die Kammer dem Angeklagten zubilligt, Gewissenstäter zu sein. Im übrigen kann auch in diesem Zusammenhang wieder nur auf die durch § 15a ZDG eröffnete Möglichkeit verwiesen werden. Dem Angeklagten kann auch nicht zugute gehalten werden, daß er nach eigenen Angaben sich “sozial engagiere, soweit dies freiwillig sei”. Die insoweit vorgelegten Unterlagen lassen ein über das übliche hinausgehendes Maß an sozialem Engagement nicht erkennen. So ergibt die Bescheinigung der Lebenshilfe lediglich eine drei- bis viertägige “berufliche Orientierung”. Die Gemeinde Neuenkirchen bestätigt, daß der Angeklagte sich als Vorpraktikant im gemeindeeigenen Kindergarten beworben hat. Die Stadtverwaltung Schneverdingen bescheinigt dem Angeklagten im Jahre 1990 ein berufspraktisch orientiertes Praktikum in der Jugendarbeit, das etwas mehr als einen Monat lang gedauert hat. Nach allem ist nicht davon auszugehen, daß der Angeklagte „besonderes soziales Engagement“ gezeigt hat. Allenfalls ergibt sich daraus, daß der Angeklagte während der Berufsorientierung an zwei kurzzeitigen Praktika teilgenommen hat. Die vom Angeklagten selbst immer wieder betonte „Notwendigkeit der Freiwilligkeit“ seines sozialen Engagements war bei diesen Einsätzen zwar gegeben. Sie waren jedoch berufspraktisch orientiert, sollten dem Angeklagten daher lediglich dazu dienen, einen Arbeitsplatz zu finden, so daß das dort gezeigte „soziale Engagement“ allenfalls durchschnittlichen Umfang hat und keinesfalls dazu beitragen kann, das Vergehen des Angeklagten in einem milderen Licht zu sehen. Zur Einwirkung auf den Angeklagten kommt schon nach dem anzuwendenden Strafrahmen, wie ausgeführt, lediglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese muß ihm das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen führen, zumal er die aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten nicht genutzt hat. Bei der vorliegenden Dienstflucht handelt es sich zwar um einen „aus Gewissensgründen“ begangenen Fall, der allerdings innerhalb des Spektrums der Dienstfluchtvergehen durchaus nicht im untersten strafbaren Bereich anzusiedeln ist, so daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen ist. Dies ergibt sich aus der – allerdings gewissensbedingten – beharrlichen Weigerung, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachzukommen.
Die Strafe konnte auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB ist die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Beurteilung dieser Frage darf nicht zu Lasten des Angeklagten in die Prognose einfließen, daß er aufgrund seiner unumstößlichen Gewissensentscheidung höchstwahrscheinlich erneut verweigern wird (Dreher-Tröndle, § 56 Anm. 6a m.w.H.). Allerdings ist die Persönlichkeit des Angeklagten insgesamt nicht besonders stabil. So hat er schon den Realschulabschluß nicht erreicht. Er war drei Jahre arbeitslos und hat lediglich gejobt. Eine Ausbildungsstelle hat er letztlich nicht gefunden. Soweit er sich darauf beruft, als Tontechniker ausgebildet zu sein, ist dies nach seinen eigenen Angaben keine „Lehre“. Auch als Tontechniker hat er letztlich eine Anstellung nicht gefunden, sondern versucht sich als “Subunternehmer” durchzuschlagen, wobei er lediglich einen geringen monatlichen Verdienst hat. Ansonsten lebt der Angeklagte von Arbeitslosenhilfe, unentgeltlich bei seinem Vater. All diese persönlichkeitsbedingten Merkmale lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte insoweit eine gefestigte Persönlichkeit ist, daß er es auch in Zukunft unterlassen wird, Straftaten zu begehen. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte bei seinem Vater unentgeltlich wohnt, läßt auch nicht den Rückschluß zu, daß er dadurch sozial so eng eingebunden ist, daß ihn das von der Begehung von Straftaten abhalten würde. Auch nach der Tat hat der Angeklagte keinerlei Verhalten gezeigt, das erkennbar werden ließe, daß er die Verpflichtung gegenüber Staat und Gesellschaft auf andere Weise als durch Ableistung des Zivildienstes auszugleichen bereit gewesen wäre. Auch ist nicht zu erwarten, daß die Wirkung der Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten von vornherein positiv wäre. Zwar hat der Angeklagte seinem Gewissen gemäß gehandelt, wovon die Kammer, wie mehrfach dargelegt, ausgeht. Allerdings kann der Angeklagte nicht für sich beanspruchen, in einem “rechtsfreien Raum” ohne jegliche Pflichten gegenüber Staat und Gesellschaft zu leben. Es ist zu befürchten, daß er dies annehmen würde, so daß schon dies der Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Diese Annahme rechtfertigt sich daraus, daß der Angeklagte eben davon ausgeht, daß ihm die Freiheit gegeben sein muß, im Leben alles “freiwillig“ zu machen. Dem steht entgegen, daß jeder Staatsbürger neben den ihm zustehenden Rechten auch Pflichten hat. Eine „Verpflichtung“ schließt jedoch die Entscheidung des einzelnen darüber aus, ob er ihr (freiwillig) nachkommen will oder nicht. Die Strafe ist daher gegen den Angeklagten zu vollstrecken.
VI. Da der Angeklagte mit seiner Berufung keinen Erfolg gehabt hat, hat er auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 473 StPO zu tragen.
7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Stoll als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).