Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einem Jahr Freiheitsstrafe und in die Verfahrenskosten verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte wurde am 12. Dezember 1967 geboren. Einen Beruf hat er nicht gelernt. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Bislang ist er nicht bestraft.

Der Angeklagte wurde erstmalig zur Ableistung seines Wehrdienstes zum 01. Oktober 1990 einberufen. Seinen Wehrdienst trat er nicht an. Aus diesem Grunde wurde er am 05. Januar 1995 vom Amtsgericht Kassel zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hin wurde am 15.05.1995 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Durch Einberufungsbescheid vom 15. Mai 1995 – zugestellt am 17. Mai 1995 – wurde der Angeklagte zur Ableistung seines 12-monatigen Grundwehrdienstes zum 03. Juli 1995 zum 4./Pz.Gren.Btl. 12 in Osterode einberufen. Der Einberufung leistete der Angeklagte keine Folge.

Gegen den Angeklagten erging in dieser Sache am 17. Juni 1996 Haftbefehl. Der Angeklagte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft für das an Kassel anhängige Verfahren wegen Fahnenflucht.

Für das hiesige Verfahren ist Überhaft notiert.

Vorstehender Sachverhalt beruht auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

Entscheidungsgründe

Aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten ist zu schlußfolgern, daß er seinen Dienst bei der Truppe nicht angetreten hat, um sich der Wehrpflicht auf Dauer zu entziehen. Der Angeklagte war daher wegen Fahnenflucht gemäß § 16 WStG zur Rechenschaft zu ziehen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht festzustellen, daß der Angeklagte es durch Vollendung seines 28. Lebensjahres verstanden hat, sich seiner Wehrpflicht endgültig zu entziehen. Der Warneffekt des vorangegangenen einschlägigen Strafverfahrens, das zu einer nicht rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, war nicht groß. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war daher unumgänglich. Es erschien eine solche in Höhe von einem Jahr schuldangemessen.

Da der Angeklagte der Wehrpflicht nicht mehr unterliegt, besteht zwar keine Wiederholungsgefahr. Andererseits ist der Angeklagte jedoch „Bewährungsversager“ in der Form, daß er die von ihm erstrittene Strafaussetzung sich nicht zur Warnung dahin gereichen ließ, in der Folgezeit ohne Gesetzesverletzung durchs Leben zu gehen. Er wußte, daß eine Fahnenflucht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen und zu seiner Bestrafung führen würde; gleichwohl hat er dem Einberufungsbescheid auf Dauer nicht Folge geleistet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist daher geboten. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet zur Aufrechterhaltung der Disziplin der Truppe und zur Abschreckung der Wiederholung gleichgelagerter Straftaten durch andere Soldaten/Wehrpflichtige, daß das wiederholte und lang andauernde Fehlverhalten des Angeklagten nicht nur mit Freiheitsstrafe geahndet, sondern diese auch verbüßt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Schöffengericht – Osterode, Richter am Amtsgericht Buckbesch als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.