Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 05.01.1995 dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens. Jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfange trägt die Staatskasse auch die entstandenen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kassel vom 05. 01.1995 ist der Angeklagte wegen Fahnenflucht – Vergehen nach § 16 Wehrstrafgesetz – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Gegen dieses in seiner Gegenwart verkündete Urteil hat der Angeklagte durch Schreiben seines Verteidigers vom 06.01.1995, welches am gleichen Tage bei dem Amtsgericht eingegangen ist, Rechtsmittel eingelegt.
Durch Schreiben vom 03.04.1995 hat er das Rechtsmittel als Berufung konkretisiert.
In der Berufungshauptverhandlung vom 15.05.1995 hat er die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam auf das Strafmaß beschränkt.
Durch Urteil des Landgerichts Kassel – 8. Strafkammer – vom 15.05. 1995 ist die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen worden, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft durch Schreiben vom 15.05.1995, welches am gleichen Tage beim Landgericht Kassel eingegangen ist, Revision eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung durch das Berufungsgericht zu Unrecht erfolgt sei.
Durch Urteil vom 30.01.1996 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das angefochtene Berufungsurteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und in diesem Umfange die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
II. Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf das Strafmaß sind der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils und die ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen rechtskräftig und damit für die Kammer bindend.
Damit steht fest, daß der Angeklagte sich dadurch der Fahnenflucht nach § 16 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht hat, daß er seiner Einberufung zur Ableistung seines zwölfmonatigen Wehrdienstes zum 01.10. 1990 bei der Fernmeldeausbildungskompanie 1/2 in Fuldatal nicht folgte. Nach eigener Einschätzung ist der Angeklagte „Antifaschist“ und lehnt damit als Totalverweigerer die Grundentscheidung der Verfassung in Artikel 12a Grundgesetz für den Wehrdienst, sei es als Kriegsdienst mit der Waffe, sei es im Verweigerungsfall als Zivildienst, als für sich nicht verbindlich ab. Er glaubt, sich mit diesem Staat nicht identifizieren zu können und deshalb in diesem Teilbereich die nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie getroffenen Regelungen nicht akzeptieren zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil Seite 3 4. Absatz bis Seite 4 4. Absatz Bezug genommen.
III. Soweit noch über das Strafmaß zu befinden war, haben sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten dieselben Feststellungen ergeben, wie in erster Instanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf das erstinstanzliche Urteil (Seite 3 1. Absatz) Bezug genommen.
Weitere Angaben hat der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung verweigert.
In der erneut durchgeführten Berufungshauptverhandlung am 20.05.1997 konnten im übrigen folgende weitere, ergänzende sachlichen Feststellungen getroffen werden: Als sogenannter „Totalverweigerer“ hat der Angeklagte nie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz gestellt. Demzufolge ist er als solcher auch nicht anerkannt.
Nach der erstmals durchgeführten Berufungshauptverhandlung vom 15.05.1995, in der ihm eine günstige Sozialprognose attestiert wurde, erfolgte ein weiterer Einberufungsbescheid vom 16.05.1995, in dem der Angeklagte zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zum 03. 07.1995 zum Panzergrenadierbataillon 12 in Osterode eingezogen wurde. Auch diesem Einberufungsbescheid leistete er keine Folge, sondern blieb der Truppe fern, um sich auf Dauer der Ableistung seines Wehrdienstes zu entziehen.
In dem Verfahren StA Göttingen 17 Js 24941/95 wurde deshalb erneut Anklage wegen Fahnenflucht nach § 16 Wehrstrafgesetz gegen den Angeklagten erhoben.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Osterode vom 07. 04.1997 – 3 Ls 2/96, 17 Js 24941/95 – wurde der Angeklagte wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung wurde nicht gewährt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat gegen dieses Urteil durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt.
Im weiteren stand der Angeklagte dann zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr zur Verfügung. Bereits im Revisionsverfahren teilte der Verteidiger durch Schreiben vom 22.01.1996 mit, daß er keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten habe. Der nach der Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht erfolgten Ladung zur erneuten Berufungshauptverhandlung am 25.06.1996 folgte der Angeklagte nicht. Durch Beschluß vom 25.06. 1996 wurde deshalb der in dieser Sache am 18.01.1991 ergangene Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel wieder in Vollzug gesetzt.
Am 15.12.1996 konnte der Angeklagte in Göttingen festgenommen werden.
Bis zur erneuten Berufungshauptverhandlung am 20.05.1997 befand er sich im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft.
Hinsichtlich der Motivation seines Fernbleibens bei der Bundeswehr am 01.10.1990 und auch am 03.07.1995 hat der Angeklagte sich auf eine von ihm am 11.08.1994 zu den Akten gereichte schriftliche Erklärung berufen, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden ist. Weitere ergänzende Einlassungen hat der Angeklagte verweigert.
Diese schriftliche Erklärung hat folgenden Wortlaut:
[Ausführungen gekürzt]
Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus den Einlassungen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 20.05.1997.
Hinsichtlich der Verfahrensweise der Bundeswehr bei Ausbleiben von Wehrpflichtigen ließen sich aufgrund der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung als Zeugen gehörten Hauptmann Heier, Kompaniechef des Panzergrenadierbataillon 12 in Osterode, folgende Feststellungen treffen:
Der Kompaniechef erhält jeweils vor dem Einberufungstermin eine Liste der einberufenen Rekruten. Erscheint ein Rekrut nicht, wird eine entsprechende Meldung an das Kreiswehrersatzamt gemacht und es wird zunächst versucht, den Soldaten telefonisch oder durch ein Telegramm zu erreichen. Im Anschluß werden die Feldjäger beauftragt, den Einberufenen zu suchen. Den Soldaten der Einheit wird von derartigen Vorfällen regelmäßig keine Kenntnis gegeben. Deshalb – so der Zeuge Heier – habe das Fernbleiben eines ersteinberufenen Soldaten regelmäßig auch keine negativen Auswirkungen auf die Disziplin der Truppe.
Entscheidungsgründe
IV. § 16 Wehrstrafgesetz eröffnet einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Bei der Bemessung der Strafe im einzelnen mußte sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, daß es ihm letztendlich gelungen ist, sich dem Wehrdienst voll zu entziehen. Denn nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 c Wehrpflichtgesetz ist auch im Falle der Verpflichtung des Nachdienens wegen schuldhafter Abwesenheit eine Einberufung nur bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres möglich. Der am 12.12.1967 geborene Angeklagte ist mittlerweile 29 Jahre alt. Er hat demnach eine weitere Einberufung nicht mehr zu erwarten.
Damit hat er sich gegenüber den anderen Wehrdienstleistenden einen deutlichen zeitlichen und persönlichen Vorteil verschafft, dies hat schon das Amtsgericht ausgeführt. Dabei hat allerdings die Kammer mögliche Übungen, die andere Wehrpflichtige zu erwarten haben, nicht berücksichtigt, da Reserveübungen regelmäßig nicht alle Wehrpflichtigen treffen.
Gegen den Angeklagten sprach auch die Hartnäckigkeit, mit der er sich der Einberufung entzog. Immerhin hat er es seit Erlaß des Haftbefehls vom 18.01.1991 bis zu seiner Festnahme am 12.10.1993 geschafft, sich dem staatlichen Zugriff zu entziehen.
Andererseits war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er geständig ist. Er hat keinerlei Bemühungen unternommen, sein Verhalten zu verschleiern, sondern sich darauf berufen, daß seine politische Überzeugung die Ableistung von Wehr- und auch Zivildienst nicht zulasse. Dies mag nicht eine Gewissensentscheidung im engeren Sinne, das heißt eine ernste, sittliche an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung sein, aber doch eine solche, die von politischen und ethischen Gesichtspunkten jedenfalls mitbegleitet ist. Weiter sprach für den Angeklagten, daß er trotz seiner radikalen Einstellung im übrigen bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Schließlich konnte die Kammer berücksichtigen, daß seit dem ursprünglichen Einberufungstermin vom 01.10. 1990 mittlerweile über sechs Jahre verstrichen sind. Zwar beruht dies, wie be-reits klargestellt, zum großen Teil auch auf dem Verhalten des Angeklagten. Die lange Verfahrensdauer ist aber nicht ausschließlich ihm alleine anzulasten, sondern zum Teil auch dem Verhalten der Bundeswehr zuzuschreiben, wie es in den erstinstanzlichen Feststellungen ausgeführt ist.
Insbesondere aus diesem Grunde und auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle war die Kammer daher der Ansicht, daß eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen ist.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe dann zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
Zwar ist der Angeklagte nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat wiederum einschlägig in Erscheinung getreten, indem er auch der Einberufung zum 06.07.1995 keine Folge leistete. Dessen ungeachtet besteht gegenwärtig eine günstige Sozialprognose. Denn aufgrund seines Alters kann der Angeklagte nicht mehr einberufen werden, die Besorgnis der Begehung weiterer einschlägiger Taten besteht mithin nicht mehr.
Da der Angeklagte im übrigen noch nicht straffällig geworden ist, ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß er weitere, anders gelagerte Straftaten begehen wird. Damit ist grundsätzlich von einer günstigen Sozialprognose auszugehen.
Auch die Wahrung der Disziplin (§ 14 Wehrstrafgesetz) gebietet vorwiegend nicht die Vollstreckung der Strafe. Da die Truppe nach den Ausführungen des Zeugen Heier von Vorfällen, wie sie hier in Rede stehen, regelmäßig nichts erfährt, kann auch ihre Disziplin nicht gefährdet werden.
Schließlich war noch zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe gebietet.
Dies ist grundsätzlich zwar der Fall. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist nämlich zur Verteidigung der Rechtsordnung dann geboten, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (BGHSt 24 S. 64 f.).
In diesem Zusammenhang kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte sich die günstige Sozialprognose erst dadurch verschafft hat, daß er am 06.07.1995 eine weitere einschlägige Straftat beging, indem er der damaligen Einberufung auch nicht folgte. Nur infolge des sich daran anschließenden Zeitablaufs ist die Möglichkeit einer Wiederholungstat nicht mehr gegeben. Es wäre der rechtstreuen Bevölkerung kaum klar zu machen, daß die Grundlage für eine positive Sozialprognose dadurch geschaffen wird, daß nach Begehung einer Tat eine weitere einschlägige Tat folgt.
Indessen war vorliegend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich vom 16.12.1996 bis zum 20.05. 1997 in Untersuchungshaft befand.
Bezogen auf die erkannte Strafe von acht Monaten sind dies nahezu zwei Drittel. Nur aus diesem Grunde ist die Kammer davon ausgegangen, daß jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht mehr gebietet und hat dem Angeklagten deshalb Strafaussetzung zur Bewährung gewährt.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1, Abs. 4, 465 StPO.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb als erfolgreich anzusehen, weil diese die Verhängung einer Strafe erstrebte, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Da Strafaussetzung nur im Hinblick auf erhebliche erlittene Untersuchungshaft gewährt wurde, ist dies faktisch der Fall.
9. Kleine Strafkammer des Landgerichts Kassel, Vorsitzender Richter am Landgericht Drapal als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Jürgen Ahrens, Reinhäuser Landstraße 16, 37 083 Göttingen, Tel. 0551 / 70 71 50, Fax 0511 / 7 07 15 15.