Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 16. Dezember 1996 wird auf Kosten des Angeklagten, der auch seine Auslagen trägt , verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht – Strafrichter – hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten mit dem Ziel, freigesprochen zu werden.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
II.
Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat zu den folgenden Feststellungen geführt:
1. Der 23 Jahre alte Angeklagte ist ledig, kinderlos und nicht vorbestraft. Er lebt im Hause seiner Mutter, von der er 400,00 DM monatlich Unterhalt erhält.
Seit Herbst 1994 studiert er technische Informatik an der Fachhochschule in Hamburg.
Der Angeklagte ist gemäß Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 22. Juni 1995 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
2. Der Angeklagte wurde mit Einberufungsbescheid vom 16. Januar 1996 für den 01. April 1996 als Ersatzdienstleistender zum Dienstantritt in die Ostseeklinik Damp einberufen. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1995, gerichtet an das Bundesamt für Zivildienst, verweigerte er die Ableistung von Zivildienst ein für alle Mal aus Gewissensgründen.
Diesen Sachverhalt räumt der Angeklagte ein.
Er hat dargelegt, der Ersatzdienst sei nur eine „Variante“ des Wehrdienstes und sei deshalb für ihn ebenso unakzeptabel wie der Wehrdienst mit der Waffe selbst. Im Ernstfall hätte der Ersatzdienstleistende für kriegsbegleitende und/oder kriegsunterstützende Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen, u.a. auch für die von ihm als zutiefst inhuman empfundene Tätigkeit im Sanitätsdienst (Stichwort: Triage). Der Ersatzdienst sei „unsozial“, denn er verdränge andere Arbeitssuchende von ihren Arbeitsplätzen. Allein deshalb sei die Schaffung einer Berufsarmee politisch zur Zeit nicht durchsetzbar. Die Ableistung von Ersatzdienst verlange von ihm darüber hinaus den Verzicht auf Grundrechte wie Freizügigkeit und Meinungsfreiheit. Dazu sei er nicht bereit.
Die ausführlichen und vertiefenden Darlegungen des Angeklagten gipfelten in der Behauptung, „die Bundesrepublik Deutschland bereitet den totalen Krieg vor“.
Entscheidungsgründe
III.
1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht. Er ist als anerkannter Wehrdienstverweigerer verpflichtet, Ersatzdienst zu leisten, und er hat seiner Einberufung absichtlich nicht Folge geleistet.
Die Verweigerung des Angeklagten ist rechtswidrig.
Dem Angeklagten ist zu konzedieren, daß der zivile Ersatzdienst ein Teil der militärischen Gesamtkonzeption der Bundesrepublik ist. Das ergibt sich zum Beispiel auch aus § 79 Zivildienstgesetz, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Verteidigungsfall zum Teil den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes unterworfen sind, vor allem unbefristet zum Zivildienst einberufen werden können.
Die Zuordnung des Zivildienstes zur militärischen Gesamtkonzeption setzt den Angeklagten als anerkannten Kriegsdienstverweigerer jedoch nicht unzumutbaren und damit rechtfertigenden Gewissensnöten aus. Das ergibt sich aus den Verfassungsaussagen der Artikel 4 und 12a Grundgesetz. Die individuelle Gewissensentscheidung ist im Bereich der Wehrpflicht abschließend dahin geregelt, daß es ein Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes ohne Waffen nicht gibt (Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz; z.B. BVerfGE 19, 135 ff.; 23, 127 ff.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bindend wie ein Gesetz und deshalb an dieser Stelle nicht weiter zu diskutieren.
Darüber hinaus stand es dem Angeklagten bis zur Beendigung seines 23. Lebensjahres frei, seine Freistellung vom Zivildienst zu erreichen (§ 15a Zivildienstgesetz) , zumal er in der Hauptverhandlung vor der Kammer angegeben hat, daß er auch schon im Zeitpunkt seiner ersten Musterung (1992) aus Gewissensgründen nicht bereit gewesen sei, Kriegsdienst einschließlich des Ersatzdienstes zu leisten. Der Angeklagte hat von dieser Möglichkeit, seinem Gewissen zu folgen, keinen Gebrauch gemacht.
Dem Angeklagten steht auch kein Schuldausschließungsgrund zur Seite, insbesondere nicht der Notstand im Sinne von § 35 StGB; die zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließende Gewissensnot mindert nur den quantitativen Unrechtsgehalt seiner Tat und damit die Schuld.
Der Ausschluß von Schuld ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil hinsichtlich der Totalverweigerung der Grundrechtsschutz fehlt. Der Angeklagte kann sich jedoch nicht auf einen übermächtigen Gewissensdruck wegen der Einbindung des Zivildienstes in den Wehrdienst berufen. Eine solche Notstandslage könnte nur für den Fall vorliegen, daß der Betroffene bei Ableistung des Zivildienstes wegen des Gewissenskonflikts innerlich gleichsam zu zerbrechen droht und seine Persönlichkeit substantiell beeinträchtigt oder gar zerstört werden würde. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer auch aufgrund der ausführlichen Darlegungen des Angeklagten nicht erfüllt, schon deshalb nicht, weil der Angeklagte die etwa bestehende Gefahr nicht dadurch abgewendet hat, daß er von der Möglichkeit der Freistellung vom Zivildienst gemäß § 15a Zivildienstgesetz Gebrauch gemacht hat. Er hat schon seit der ersten Musterung gewußt, daß er keinen Kriegsdienst versehen wolle oder könne, weil ihm das sein Gewissen verbiete. Die Kammer unterstellt dem Angeklagten diese Einlassung als wahr und brauchte daher dem angebotenen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Schwester dahin, daß der Angeklagte sich in Gewissensnot befinde, nicht zu folgen. Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe zunächst auf die bestehende Wehrungerechtigkeit vertraut und gehofft, ohne Kriegsdienst davonkommen zu können sowie sein weiteres Argument, er sei zu feige gewesen, sich sofort als Totalverweigerer zu bekennen, sind für die Kammer zwar nachvollziehbar, haben sie aber nicht davon überzeugt, daß die Persönlichkeit des Angeklagte substantiell beeinträchtigt und der Gewissenskonflikt für ihn nicht in zumutbarer Weise lösbar war. Ein Schuldausschließungsgrund liegt danach nicht vor.
Auch eine analoge Anwendung des § 35 StGB kommt nicht in Betracht.
Voraussetzung für die Anerkennung eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes wäre, daß gerade die aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes geforderte Tätigkeit als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt. Das behauptet der Angeklagte von der ihm angedienten Tätigkeit in der Ostseeklinik Damp selbst nicht.
IV.
Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten wohlwollend strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte Gewissenstäter ist. Wenn der Angeklagte auch mit überwiegend rationalen und politischen Argumenten versucht hat, der Kammer seine Gewissensentscheidung darzulegen, so kann zu seinen Gunsten jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß seiner mehr argumentativen Darstellung letztlich eine Gewissensentscheidung zugrunde liegt. Darüber hinaus hat der Angeklagte bisher ein strafrechtlich unauffälliges Leben geführt. Andererseits war zu beachten, daß § 53 Zivildienstgesetz nicht nur das staatliche Interesse an der Ersatzdienstleistung schützt, sondern auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der Wehrgerechtigkeit sichern soll. Deshalb erschien die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten jedenfalls dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung war schon wegen § 331 StPO nicht erneut zu überdenken. Im übrigen befürwortet die Kammer eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Ersttätern auch in Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Grundgesetz), denn anderenfalls wäre die Gruppe von Totalverweigerern von der Chance, Bewährung zu erhalten, im Vergleich zu anderen Straftätern grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vizepräsidentin des Landgerichts Krix als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).