Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu einem Drittel dem Angeklagten und zu zwei Dritteln der Landeskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. August 1996 wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden.

Mit ihrer hiergegen eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung hat die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe von vier Monaten begehrt.

Durch die zulässige Beschränkung des Rechtsmittels sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen rechtskräftig und für das Berufungsgericht bindend geworden. Insoweit wird daher auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Berufung führte lediglich zu einer Erhöhung der Geldstrafe.

I. Hinsichtlich der für die Strafzumessung maßgebenden Umstände hat die Berufungsverhandlung zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:

Der jetzt 23 Jahre alte, ledige und kinderlose, bisher nicht bestrafte Angeklagte wuchs als Sohn eines Schlossers im Ostteil Berlins auf. Nachdem der Familie kurz vor dem Mauerfall die Ausreise bewilligt worden war, besuchte er eine Oberschule in Berlin-Spandau und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Bauzeichner. In diesem Beruf hat er seit Juni 1996 eine feste Anstellung und verdient gegenwärtig 2.450,00 DM netto monatlich.

Der Angeklagte gehört weiterhin der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an , in die er im Mai 1993 nach Ablegung des Taufgelübdes aufgenommen wurde Er befaßt sich an 12 bis 15 Stunden pro Woche mit der Verteilung von Literatur und dem Predigtdienst als Laie. Sein biblisch gefestigtes Gewissen, das sich an der Ergebenheit gegenüber Jehova ausrichtet, verbietet ihm auch weiterhin jede Dienstleistung, die mit einer militärischen oder zivilen Vorbereitung auf einen Krieg zusammenhängt. Dies gilt für ihn auch hinsichtlich der Ableistung des Zivildienstes, die ihn nach seiner Sicht zum „Sklaven von Menschen“ machen würde, und zwar selbst bei Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG. Abhandlungen zu dieser Frage, etwa in dem Organ der Glaubensgemeinschaft „Der Wachtturm“ vom 1. Mai 1996, betrachtet er als nicht verbindliche, gegenüber seiner eigenen Bibelinterpretation zurücktretende Wegleitung zur persönlichen Gewissensentscheidung.

Entscheidungsgründe

II. Für die Strafzumessung war von §§ 53 Abs. 1 ZDG, 38 Abs. 2 StGB auszugehen, die das Vergehen der Dienstflucht mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bedrohen.

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber scheidet angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus. Bei den Zeugen Jehovas handelt es sich um Gewissenstäter, die sich in einer Zwangslage befinden. Deshalb wirkt sich zu Gunsten des Angeklagten das allgemeine „Wohlwollensgebot“ aus. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist als eine wertentscheidende Grundsatznorm mit verfassungsrechtlichem Rang bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft (BVerfGE 23, 127, 134). Danach setzen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen Zeugen Jehovas enge verfassungsrechtliche Schranken. Bei solchen religiös motivierten Gewissenstätern ist ein Strafmaß angemessen, das im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt (bei BayObLG NJW 1980, 2424). Die wesentlich aus dem Gedanken der Rechtsbewährung gerechtfertigte Strafe für solche Gewissenstäter hat die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch ausgelösten Zwangslage abzuwägen. Generalpräventive Gesichtspunkte wiegen daneben nicht so schwer, daß sie eine längere Freiheitsstrafe nahelegten. Es ist nicht erforderlich, die relativ kleine Gruppe der Zeugen Jehovas durch Freiheitsstrafen von sechs Monaten oder mehr abzuschrecken oder damit die Rechtstreue der übrigen Zivildienstpflichtigen zu festigen.

Obwohl § 53 ZDG für den Straftatbestand der Dienstflucht lediglich die Verhängung von Freiheitsstrafen vorsieht, liegen hier die durch § 56 ZDG eingeschränkten Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB vor, wonach auf Geldstrafe zu erkennen war. Eine solche ist bei der Dienstflucht eines Gewissenstäters durch § 56 ZDG keineswegs regelmäßig ausgeschlossen. Bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas ist auch insofern zu beachten, daß es sich um Gewissenstäter in einer Zwangslage handelt. Besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die nach § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Art des verletzten Rechtsguts, die verschuldeten Tatfolgen, die Art der Ausführung und das Maß der Pflichtwidrigkeit sind nicht so bedeutend, als daß sie die Verhängung einer Freiheitsstrafe nahelegten. Das ergibt sich hier schon aus dem durch die Religion und das Gewissen geprägte Verhalten des Angeklagten. Ebensowenig liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 ZDG vor, durch den der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 StGB für Straftaten nach dem Zivildienstgesetz für den Fall wieder eingeschränkt wird, daß wegen besonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist. Der Angeklagte hat sich nicht als Zeuge Jehovas taufen lassen, nur um dem Zivildienst zu entgehen. Die Disziplin im Zivildienst wird nicht dadurch gefährdet, daß ein Angehöriger dieser kleinen, für ihre Verweigerungshaltung schon geschichtlich bekannten kleinen und geschlossenen Glaubensgemeinschaf lediglich zu einer Geldstrafe, nicht aber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Rechtstreue derjenigen, die den Zivildienst ordnungsgemäß ableisten und im Verweigerungsfall normalerweise mit Freiheitsstrafe rechnen müssen, wird dadurch nicht gefährdet. Bei der Bemessung der danach allein in Betracht kommenden Geldstrafe sprach zugunsten des Angeklagten, daß er unbestraft ist, ein arbeitsames Leben führt und den Dienst nicht aus eigennützigen Motiven, sondern aus Gewissensnot verweigert hat. Andererseits verlangen die mit der Tat beeinträchtigten Gemeininteressen, die angesichts ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit nur unter besonderen Umständen eine Geldstrafe als Sanktion der Dienstflucht zulassen, eine dem Ausmaß der von dem Angeklagten in Form der „Totalverweigerung“ des gesamten Zivildienstes begangenen Rechtsverletzung entsprechende fühlbare Geldstrafe. Nach Abwägung dieser und aller anderen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in der den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechenden Höhe von je 80,00 DM erkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 und 4 StPO.

68. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Freymuth als Vorsitzender.

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