Leitsatz
Der Antrag des Beschuldigten, die Herren B. und S. als Verteidiger zuzulassen, wird abgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Gemäß § 138 Abs. 1 StPO können grundsätzlich nur Rechtsanwälte und Rechtslehrer zu Verteidigern bestellt werden. Anderen Personen kann nur dann eine Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO erteilt werden, wenn diese als genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheinen und auch sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen.
Eine besondere Sachkunde der Herren B. und S. ist nicht ersichtlich. Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit, zumal sie selbst bereits wegen Dienstflucht verurteilt worden sind.
Amtsgericht Minden, Richterin am Amtsgericht Dr. Würz-Bergmann.
Beistände: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.