Leitsatz

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht hat pflichtgemäß sein Ermessen im Rahmen der Entscheidung gem. § 138 Abs. 2 StPO ausgeübt. Das Interesse des Beschuldigten an der Zulassung der Herren B. und S. als seine Verteidiger stehen die Bedürfnisse der Rechtspflege gegenüber. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Herren B. und S. hinreichende Sachkunde für die Verteidigung des Beschuldigten besitzen. Es reichen hier allgemeine Strafrechtskenntnisse zum Thema “Totale Kriegsdienstverweigerung” nicht aus. Vielmehr muß ein Verteidiger auch über gute Kenntnisse der Strafprozeßordnung verfügen. Daß die Herren B. und S. eine solche Sachkunde besitzen, haben sie auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Im übrigen hat das Amtsgericht auch zutreffend Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit der Herren B. und S. aufgrund ihrer eigenen Verurteilung wegen Dienstflucht geäußert.

Eine Bestellung der Herren B. und S. als Beistand i.S. vom § 69 JGG ist nicht möglich, da § 69 JGG im Verfahren gegen Heranwachsende gem. § 109 JGG nicht anwendbar ist.

III. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Dodt, Richterin am Amtsgericht Gottschaldt, Richterin am Landgericht Kinner.

Beistände: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.