Leitsatz

Der Angeklagte ist ausweislich des insoweit rechtskräftigen Urteils vom 02. August 1996 der Dienstflucht schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 5,00 DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Bezüglich der Revision hat er ebenfalls die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts bezieht sich das Gericht zunächst auf die insoweit rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 02.08. 1996. Damit steht fest, daß der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig ist. Tatzeit war somit der Zeitraum vom 27.06.1995 bis zum 31.06.1996, richtigerweise bis zum 30.06.1996.

Hinsichtlich des Entwicklungsweges des Angeklagten sind folgende Feststellungen getroffen worden:

Der Angeklagte wurde innerhalb einer bestehenden Ehe geboren. Der jetzt 52 Jahre alte Vater ist Musikwissenschaftler; die nunmehr 42 Jahre alte Mutter des Angeklagten ist Kunstwissenschaftlerin. Der Angeklagte hat eine jüngere, jetzt 17 Jahre alte Schwester. Während des ersten Lebensjahres wurde er von seiner Mutter betreut. Für ca. ein halbes Jahr besuchte er anschließend eine Kinderkrippe. Die Erziehung innerhalb der Einrichtung entsprach nicht den Vorstellungen der Eltern, so daß die weitere häusliche Betreuung durch die Mutter stattfand. Mit Beginn des vierten Lebensjahres besuchte er einen evangelischen Kindergarten.

1981 wurde der Angeklagte altersgerecht in eine Polytechnische Oberschule eingeschult. Die schulische Entwicklung verlief zunächst normal. Nach Geburt seiner Schwester fühlte er sich von seinen Eltern etwas zurückgesetzt. Bis zur 9. Klasse verlief die Entwicklung anschließend weiterhin relativ normal. Etwa mit der 10. Klasse verschlechterten sich allerdings die Leistungen und der Angeklagte verließ nach Abschluß der 11. Klasse die Schule. Eine anschließende Bewerbung als Koch war erfolglos. Im März 1993 begann er ein freiwilliges ökologisches Jahr im Bereich der häuslichen Krankenpflege. Später begann er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er jedoch im August 1994 abbrach. Bis Ende April 1995 war der Angeklagte arbeitslos. Anschließend nahm er einen Zivildienst im Bereich der Altenpflege auf. Kurz darauf brach er den Zivildienst ab, was zum tatgegenständlichen Verfahren führte.

Im August 1996 nahm der Angeklagte den Schulbesuch in der 12. Klasse wieder auf. Aufgrund einer Erkrankung konnte er für mehrere Monate die Schule nicht besuchen und verlor somit den Anschluß an die Lehrinhalte. Somit brach er den Schulbesuch endgültig ab. Nunmehr bemüht er sich um eine neue Ausbildung und ist auch daran interessiert, seinen Zivildienst nunmehr doch noch abzuleisten. Seit 1993 bewohnt er eigenen Wohnraum. Die Miete sowie die weiteren Lebenshaltungskosten werden bislang von den Eltern bestritten.

Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 05.04.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten im Verfahren 81 Js 631/92 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und erteilte ihm eine Verwarnung. Das Urteil ist seit dem 01.06.1995 rechtskräftig. Die zugrunde liegende Tat wurde am 27.08.1992 begangen.

Bei Tatbegehung war der Angeklagte zwischen 20 Jahren und acht Monaten und ca. 21 Jahren und acht Monaten alt und somit zum Teil Heranwachsender, zum Teil aber auch schon Erwachsener.

Entscheidungsgründe

Soweit er als Heranwachsender gehandelt hat, ist auf ihn nicht mehr Jugendrecht angewendet worden, da weder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, noch es sich nach Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 JGG).

Zur Tatzeit war er, soweit er als Heranwachsender gehandelt hat, bereits fast 21 Jahre alt. Er verfügte auch bereits zu dieser Tatzeit über ausgeprägte intellektuelle Fähigkeiten, die er allerdings bis heute nicht annähernd in seinem praktischen Leben ausschöpfen und umsetzen kann. Auch ist er noch immer – auch finanziell – stark an seine Eltern gebunden. Auf der anderen Seite lebt er aber bereits seit Ende 1993 in einer eigenen Wohnung, womit er sich tatsächlich von seinen Eltern „abgenabelt“ hat. Auch in der Motivation zu der rechtskräftig festgestellten Straftat tritt ein starker Wille zur Eigenständigkeit und zur Loslösung von seinen Eltern hervor, und er trifft seine Entscheidungen selbständig und unabhängig von ihnen. Unschwer ist für das Gericht erkennbar, daß er insgesamt von seiner Umwelt als Erwachsener und ernsthafter Mensch – und nicht mehr als Jugendlicher – wahrgenommen werden will.

Somit kam insgesamt Erwachsenenrecht zur Anwendung.

Im Rahmen der Strafzumessung war zuungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei war allerdings zu werten, daß die Tat schon länger zurückliegt und ihr nicht ein einschlägiger Sachverhalt zugrunde liegt. Zu seinen Ungunsten war auch zu werten, daß die Tat über den gesamten Zeitraum des Zivildienstes begangen worden ist. Zugunsten des Angeklagten war dagegen zu werten, daß er das Tatgeschehen vorbehaltlos eingeräumt hat und – wie bereits im Urteil vom 02.08.1996 festgestellt – ihr eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugrunde lag. Schließlich war aber auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er sein Verhalten als falsch und den beschrittenen Weg als unrichtig erkennt; er hat insoweit auch ausdrücklich erklärt, nunmehr seinen Zivildienst machen zu wollen. Schließlich war auch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bei Tatbegehung noch sehr jung und seine Entscheidung unreif gewesen ist.

Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe war vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, nicht jedoch die Verhängung einer Geldstrafe vorsieht.

Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, käme allenfalls die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten und eine solche in Betracht, die zur Bewährung ausgesetzt werden würde. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB soll die Verhängung einer solchen kurzen Freiheitsstrafe allerdings vermieden werden, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich erscheint. Daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerläßlich ist, ergibt sich insbesondere aus den, wie bereits ausgeführten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände. Hierfür spricht insbesondere aber auch, daß der Angeklagte nunmehr seinen ernsthaften Willen bekundet, seinen Zivildienst noch abzuleisten. Daher ist die Verhängung einer Geldstrafe auch nicht durch § 56 ZDG ausgeschlossen, zumal hierzu seitens der Staatsanwaltschaft nichts vorgetragen worden ist.

Somit war die Verhängung einer Geldstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Tagessatzanzahl von 70 Tagessätzen als schuldangemessen und ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, auch um deutlich zu machen, daß die dauerhafte Verweigerung der Dienstpflicht nicht hingenommen werden kann.

Die Höhe eines Tagessatzes hat das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB mit 5,00 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 und 473 StPO.

Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten, Richter am Amtsgericht Dr. Dietz als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.