Leitsatz

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist Student der Mathematik und erklärter Kriegsdienstgegner.

Er ist bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 16.12.1993 wurde er vom Amtsgericht Braunschweig – 5 Ds 801 Js 35857/93 – wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde am 15.2.1996 erlassen.

Am 28.5.1996 erschien der Angeklagte gegen 15.20 Uhr an der Hauptwache der Hammersteinkaserne in Wesendorf. Er hielt einem wachhabenden Wehrdienstleistenden einen Einberufungsbescheid hin, der für T. ausgestellt war. Der wachhabende Soldat fragte weder nach dem Namen des Angeklagten noch nach dessen Ausweis, sondern benachrichtigte telefonisch des Kompaniefeldwebel Karl-Heinz Lucka, der daraufhin zur Wache kam und den Angeklagten erkannte. Er war sich klar, daß es sich bei dem Angeklagten nicht um T. handelte und schickte ihn deshalb weg.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der Aussage des Zeugen Lucka.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß er den Einberufungsbescheid des T. dem Wachhabenden vorgelegt habe. Er hat dazu allerdings nichts gesagt. Nach seinem Ausweis sei er nicht gefragt worden. Der Zeuge Lucka sei anschließend gekommen. Auch diesem habe er den Einberufungsbescheid vorgehalten. Auch der Zeuge Lucka habe nicht nach seinem Ausweis gefragt. Der Zeuge habe ihn sofort weggeschickt.

Der Zeuge Lucka hat ausgesagt, daß er vom wachhabenden Soldaten gerufen worden sei. Der Angeklagte habe ihm einen Einberufungsbefehl vorgezeigt. Da er den Angeklagten bereits aus der Presse aus einer früheren Begegnung erkannt habe, habe er den Angeklagten wieder weggeschickt. Es treffe zu, daß er diesen gar nicht mehr nach seinen Ausweispapieren gefragt habe.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß der Angeklagte mit dem Einberufungsbescheid des Zeugen T. an der Wache der Kaserne in Wesendorf erschienen ist. Dort hat sich der Angeklagte nicht ausdrücklich als T. ausgegeben. Er hat vielmehr nur den Einberufungsbescheid gezeigt. Der Einberufungsbescheid enthält jedoch für sich allein noch keine ausreichenden Identifikationsmerkmale. Er weist zum Beispiel kein Bild auf. Aus diesem Grunde werden die Soldaten, die sich melden sollen, auch schriftlich darauf hingewiesen, daß ein Ausweispapier mitzubringen ist. Ein entsprechendes Ausweispapier hat der Angeklagte nicht vorgelegt. Er ist unstreitig auch nicht dazu aufgefordert worden, ein Ausweispapier vorzulegen. Aus der Tatsache, daß bei der Bundeswehr der Einberufungsbescheid zusammen mit einem Ausweis vorzulegen ist, ergibt sich bereits, daß der Einberufungsbescheid allein noch kein Ausweispapier im Sinne des § 281 StGB ist.

Aus diesem Grund fehlt es bereits an der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung, so daß der Angeklagte nicht wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zur Verantwortung zu ziehen war.

Darüber hinaus kam auch keine Verletzung des § 111 Abs. 3 OWiG in Betracht, weil feststeht, daß der Angeklagte an der Wache keinen falschen Namen gesagt hat. Er hat offenbar bewußt vermieden, seinen Namen anzugeben. Er ist nach seinem Namen auch nicht gefragt worden. Dem wachhabenden Soldaten genügte offenbar der Einberufungsbescheid, um den Kompaniefeldwebel zu rufen. Der Kompaniefeldwebel war jedoch über die Identität des Angeklagten informiert, so daß kein Raum für falsche Angaben blieb.

Infolgedessen war der Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.

Amtsgericht Gifhorn, Richterin am Amtsgericht Ulrich als Strafrichterin.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).