Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter in Gifhorn zurückverwiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte nach eintägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf des Mißbrauchs von Ausweispapieren freigesprochen worden, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldbuße in Höhe von 300 DM wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 OWiG beantragt hatte.
Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 1997 ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Nachdem das Urteil ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle am 20. Januar 1998 zu den Akten gelangt und der Staatsanwaltschaft am 23. Januar 1998 zugestellt worden war, hat diese durch am 12. Februar 1998 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt, das Rechtsmittel solle als Revision durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen Rechts und macht geltend, die Entscheidungsgründe seien verspätet zu den Akten gelangt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
Die Wahl des Rechtsmittels ist fristgerecht erfolgt und die Revision form- und fristgerecht begründet worden. § 313 StPO (Annahmeberufung) steht der Zulässigkeit der Sprungrevision gegen das auf Freispruch erkennende Urteil nicht entgegen. § 335 Abs. 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, daß eine Sprungrevision erst möglich ist, wenn die Berufung unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO zulässig ist. Der Begriff “zulässig” in § 335 Abs. 1 StPO hat eine andere Bedeutung als in § 313 Abs. 1 StPO; er bezeichnet in § 335 Abs. 1 StPO allein die Statthaftigkeit der Berufung, die hier gemäß § 312 StPO gegeben ist (vgl. Entscheidungen des hiesigen 2. Strafsenats vom 28. Juli 1993 – 2 Ss 203/93 – und des hie-sigen 3. Strafsenats vom 5. November 1996 – 3 Ss 104/96 –; BayObLG StV 1993, 572; OLG Zweibrücken MDR 1994, 502 = StV 1994, 119; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406 = OLGSt StPO § 335 Nr. 4).
Die Revision ist auch begründet.
Es besteht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, der zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Entscheidungsgründe sind nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden.
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Moschüring als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Spiller und Dr. Ullrich als beisitzende Richter.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).