Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung als Wahlverteidiger vom 27.10.1997 wird zurückgewiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Mit Antrag vom 27.10.1997 haben die beiden Privatpersonen B. und M. ihre Zulassung als Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO beantragt. Zur Begründung haben die beiden Antragsteller ausgeführt, daß sie seit Jahren mit dem Angeklagten befreundet seien und seit sechs Jahren kontinuierlich mit der Beobachtung und Auswertung von Strafprozessen, insbesondere spezifischem Strafprozeßrecht und der Rechtsprechung gegen Totalverweigerer beschäftigt seien. Der Antragsteller B. hat darüber hinaus ausgeführt, daß er seit drei Jahren als Herausgeber der bundesweiten Fachzeitschrift zur Totalverweigerung “Ohne Uns” und seit zwei Jahren als Herausgeber des bundesweiten “Urteils- und Informationsservice zur Totalen Kriegsdienstverweigerung” tätig sei. Darüberhinaus wurde zur Begründung angeführt, daß M. seit fünf Jahren Student der Rechtswissenschaften sei.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 138 Abs. 2 StPO erteilt das Gericht natürlichen Personen grundsätzlich dann die Genehmigung, wenn die Gewählten genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheinen und auch sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Wahlverteidiger bestehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Beide Antragsteller sind bereits wegen Dienstflucht bzw. Fahnenflucht verurteilt worden , und zwar der Antragsteller B. durch das Amtsgericht Braunschweig (Urteile vom 04.06.1992 bzw. 16.12. 1993), der Antragsteller M. durch das Amtsgericht Rostock (Urteil vom 06.09. 1993). Die Antragsteller vermitteln deshalb keinen vertrauenswürdigen Eindruck. Zudem steht zu befürchten, daß den beiden Antragstellern die persönliche Distanz zu dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren fehlt.

Hinsichtlich der behaupteten Sachkunde bezieht sich der Antragsteller B. insbesondere auf seine Tätigkeit als Herausgeber der Fachzeitschrift zur Totalverweigerung “Ohne Uns” bzw. auf seine Tätigkeit als Herausgeber des bundesweiten “Urteils- und Informationsservice zur Totalen Kriegsdienstverweigerung”. Auf die Zeitschrift zur totalen Kriegsdienstverweigerung “Ohne Uns” kann über das Internet Zugriff genommen werden. Dort ist auch unter der Überschrift “Die Geschichte der Ohne Uns” ein Text des Bernd Drücke, Verfasser der Dissertation “Libertäre Presse in Deutschland 1985 bis 1995” veröffentlicht. In einem Schreiben an den Verfasser im März 1995 soll der Antragsteller B. angegeben haben, “wir verstehen uns klar (auch) als Anarchisten und haben diesen Hintergrund auch beim Zeitungsmachen. TKDV verstehen wir persönlich (auch) als Aktionsform des Anarcho-Pazifismus. Insofern: Ja, wir begreifen das Ohne Uns als libertäre Zeitung (eben aber mit einem sehr speziellen Hintergrund und wohlwissend, daß unsere LeserInnenschaft keineswegs hauptsächlich anarchistisch getrieben ist...”. Aufgrund dieser im Internet verbreiteten Auffassung des Antragstellers B. erscheint eine sachgerechte Führung der beabsichtigten Verteidigung zweifelhaft.

Bei abschließender Abwägung der Interessen des Angeklagten gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege konnte das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen den Antrag der beiden Antragsteller vom 27.10.1997 nur zurückweisen.

Amtsgericht Meldorf, Richterin de Vries.

Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Ralf Morwinsky, Ulmenstraße 29, 18 057 Rostock, Tel. 0381 / 4 99 78 67.