Leitsatz
Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Anträge der Beschwerdeführer, sie als Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO zuzulassen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, daß gemäß § 138 Abs. 2 StPO das Gericht natürlichen Personen dann die Genehmigung erteile, wenn die Gewählten genügend sachkundig und vertrauenswürdig erschienen und auch sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Wahlverteidiger bestünden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Beide Antragsteller seien bereits wegen Dienst- bzw. Fahnenflucht verurteilt worden, so daß sie keinen vertrauenswürdigen Eindruck vermitteln würden. Zudem stehe zu befürchten, daß beiden die persönliche Distanz zu dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren wegen Verdachts der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung fehle.
Entscheidungsgründe
Den Beschwerden mußte der Erfolg versagt bleiben. Unabhängig von den Erfordernissen der Sachkunde und der Vertrauenswürdigkeit kann das Strafgericht eine “andere Person” im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO, welche die Strafverteidigung geschäftsmäßig betreibt, nicht als Verteidiger zulassen, weil ihr beabsichtigtes Verhalten verboten und in Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung sanktioniert ist. Bei der beabsichtigten Verteidigertätigkeit der beiden Beschwerdeführer für den Angeklagten handelt es sich um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG , d.h. um eine Tätigkeit, die auf die unmittelbare Förderung fremder Rechte gerichtet ist. Beide Beschwerdeführer betreiben diese Art Rechtsbesorgung geschäftsmäßig. Dabei erfordert der Begriff “Geschäftsmäßigkeit” eine Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Weise zu wiederholen. Es ist weder erforderlich, daß die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, noch daß sie gegen Entgelt ausgeübt wird. Es muß sich auch nicht um eine mehrmalige Besorgung handeln, vielmehr kann sich bereits auch aus der nur einmaligen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten die Absicht künftiger Wiederholungen ergeben. Für den Beschwerdeführer B. ergibt sich die Geschäftsmäßigkeit aus seinen eigenen Ausführungen u.a. im Schreiben vom 16. Januar 1998. Der Behauptung, daß die Tätigkeit immer wieder aus Gefälligkeit ausgeübt werde, kann, was auf der Hand liegt, Beachtlichkeit nicht zukommen. Dahinstehen kann auch, ob etwa wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz Bußgeldverfahren gegen die Beschwerdeführer betrieben worden sind. Geschäftsmäßigkeit für den Beschwerdeführer M. ist ebenfalls anzunehmen. Sie ergibt sich daraus, daß zwischen seiner Betätigung und der des Beschwerdeführers B. nach der Aktenlage nicht unterschieden werden kann. Eine Differenzierung ist schon nach der Art und dem Inhalt der zur Akte gereichten Schreiben nicht möglich. Sämtliche Schreiben enthalten denselben Briefkopf mit den Namen beider Beschwerdeführer. An welchem Ort das Antragsschreiben vom 27. Oktober 1997 aufgesetzt worden ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Die dem Schreiben beigefügte Vollmacht ist vom Angeklagten am 23. Oktober 1997 in Heide unterschrieben worden. Die von beiden Beschwerdeführern unterschriebene Beschwerde vom 12. Dezember 1997 enthält wiederum keinen Hinweis auf den Ausstellungsort. Ein Rechtsmittel kann zwar auch durch einen Telebrief eingelegt und begründet werden; dann aber muß das Original handschriftlich unterschrieben sein. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der Beschwerde nicht; nach ihrem Erscheinungsbild handelt es sich um eine Fotokopie. Auch der Beschwerdeführer M. macht geltend, seit Jahren mit dem Angeklagten befreundet und kontinuierlich mit der Beobachtung und Auswertung von Strafprozessen, spezifischem Strafprozeßrecht und der Rechtsprechung gegen Totalverweigerer beschäftigt zu sein, selbst totaler Kriegsdienstverweigerer zu sein und ein Interesse am Ausgang des Verfahrens zu haben. Diese Gemeinsamkeiten machen eine einheitliche Betätigung, eine gemeinsame technische Organisierung und damit eine geschäftsmäßige Ausrichtung deutlich.
Die von den Beschwerdeführern beabsichtigte geschäftsmäßige Verteidigertätigkeit ist aufgrund der Vorschriften über das Rechtsberatungsgesetz unzulässig und steht der Zulassung als Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO entgegen.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist die geschäftsmäßig vorgenommene Strafverteidigung allerdings nicht mehr nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnisfähig. Diese Tätigkeit ist aber, soweit sie durch andere Personen als Rechtsanwälte ausgeübt wird, weiterhin untersagt. Dabei kann nicht danach differenziert werden, ob einzelne Personen die ausreichende fachliche Qualifikation besitzen. Nichts spricht dafür, daß gerade dieser besonders sensible Bereich freigegeben werden sollte für geschäftsmäßige Rechtsbesorgung durch Personen, die hierbei keiner Kontrolle, insbesondere nicht dem für Rechtsanwälte bestehenden Standesrecht mit entsprechender Ehrengerichtsbarkeit unterliegen (OLG Dresden NJW 1998, 90). Das allgemein bestehende Verbot des Art. 1 § 1 RBerG kann nicht durch eine Zulassung als Verteidiger gemäß § 138 Abs. 1 StPO beseitigt werden.
1. Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vorsitzender Richter am Landgericht Bertermann, Richter am Landgericht Kluckhuhn, Richter Franke.
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Ralf Morwinsky, Ulmenstraße 29, 18 057 Rostock, Tel. 0381 / 4 99 78 67.