Leitsatz
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gegen das Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 07.02. 1997 (15 DS 119/96) werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil wegen Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Einzelstrafen wurden drei Monate und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
II . Die Berufungsverhandlung hat aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der weiteren ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung ausgeschöpften Beweismittel sowie der sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umstände zu folgenden Feststellungen geführt:
Der 29-jährige Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Nachdem er zunächst den Beruf des Kochs erlernt hat, machte er eine Ausbildung zum Erzieher. Derzeit arbeitet er als Projektleiter in einem Jugendprojekt, wo er monatlich DM 3.300,00 verdient.
Der Angeklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten von 18.05.1994 (274 Cs 511/93) wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 10,00 verurteilt worden. Nach Angaben des Angeklagten ist das Verfahren in dieser Sache im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 240 StGB durch Beschluß des Landgerichts in Berlin wieder aufgenommen worden und bislang noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Der Angeklagte wurde durch Einberufungsbescheid vom 27.04.1995 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 5. Kompanie des Panzergrenadierbataillons 411 in Stallberg einberufen. Sein Wehrdienst begann am 03.07.1995. Der Angeklagte trat den Dienst nicht an , weil er sich aus Gewissensgründen außerstande sieht, weder Wehrdienst noch zivilen Ersatzdienst zu leisten. Gegen den Einberufungsbescheid legte der Angeklagte Widerspruch ein. Klage erhob er hiergegen nicht, da er sich hiervon keine Erfolgsaussichten versprach. Nachdem er seinen Wehrdienst im Juli 1955 nicht angetreten hatte, wurde ihm bekannt, daß er durch Feldjäger der Bundeswehr gesucht wird. Am 02.09.1995 meldete sich der Angeklagte in der Kompanie in Stallberg zur Truppe. Aufgrund des nicht erfolgten Dienstantritts am 03.07.1995 (eigenmächtige Abwesenheit) und wegen seiner Weigerung, den Befehl seines Kompaniechefs, sich einkleiden zu lassen, auszuführen, wurde gegen den Angeklagten am 07.09. 1995 ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt und bis zum 08.10. 1995 vollstreckt. Während der Vollstreckung dieses Arrestes trat der Angeklagte zeitweise in den Hungerstreik.
Nach Antritt seines Wehrdienstes Anfang September 1995 stellte der Angeklagte mit Schreiben vom 03.09.1995 einen Antrag auf Entlassung aus dem Wehrdienst gemäß § 29 WPflG. Aufgrund dieses Antrages wurde der Angeklagte mit Schreiben vom 04.09.1995 darauf hingewiesen, daß er verpflichtet sei, sich für die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Am 10.10.1995 fuhr der Angeklagte nach Berlin in das Bundeswehrkrankenhaus. Aufgrund seines freiwilligen Dienstantritts Anfang September 1995 fuhr er ohne Begleitung von Bundeswehrangehörigen mit dem Zug nach Berlin. Nach dem Besuch im Bundeswehrkrankenhaus kehrte der Angeklagte am 10.10.1995 nicht zu seiner Dienststelle nach Stallberg zurück.
Bei einer Protestkundgebung in Neubrandenburg am Volkstrauertag, dem 19.11.1995, parallel zu einer Gedenkveranstaltung der Bundeswehr auf dem dortigen Soldatenfriedhof, wurde der Angeklagte von Feldjägern festgenommen und der Bundeswehr in Stallberg wieder zugeführt.
Vor seiner Fahrt in das Bundeswehrkrankenhaus nach Berlin wurde gegen den Angeklagten, ebenfalls am 10.10.1995, wegen Gehorsamsverweigerung ein weiterer Disziplinararrest von 14 Tagen verhängt. Der Angeklagte hatte den Befehl seines Kompaniechefs, sich die Haare schneiden und einkleiden zu lassen, nicht ausgeführt. Dieser Disziplinararrest wurde nach Ergreifung des Angeklagten am 19.11.1995 vollstreckt. Der Angeklagte trat zeitweise erneut in den Hungerstreik.
Am 29.11.1995 wurde der Angeklagte unter Bewachung zur Untersuchung in das Bundeswehrkrankenhaus in Berlin verbracht. Nachdem der Angeklagte dort die Toilette aufgesucht hatte, sprang er aus dem Toilettenfenster und entfernte sich erneut von der Truppe. In der Folgezeit ist der Angeklagte durch Feldjäger nicht weiter gesucht worden. Am 30.04.1996 wurde der Angeklagte in Abwesenheit aus der Bundeswehr entlassen.
Zum Tatvor- und Tatnachgeschehen wurden in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem sich der Angeklagte zu DDR-Zeiten zunächst verpflichtet hatte, drei Jahre Dienst in der Nationalen Volksarmee abzuleisten, beschloß er für sich, nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik Deutschland nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Thema Wehrdienst, den Dienst in der Bundeswehr nicht zu leisten. Auf diese Weise will der Angeklagte gegen jede Art von Krieg oder dessen Vorbereitung und Unterstützung arbeiten. Außerdem ist es ihm wichtig, sein Leben konsequent selbstbestimmt zu führen, wozu für ihn auch die Freiheit über die Entscheidung gehört, nicht zur Bundeswehr gehen zu wollen. Im Juni 1991 wurde der Angeklagte Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft, Vereinigte Kriegsdienstgegner/Kriegsdienstgegnerinnen (DFG/VK), deren Landesgeschäftsführer in Mecklenburg-Vorpommern er mittlerweile ist. Außerdem eröffnete er eine Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer in Neubrandenburg. Als er seine Mitteilung von der Einberufung zum Wehrdienst erhielt, stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer und beschaffte sich Informationen über die Ableistung des Ersatzdienstes. Aufgrund seiner Überzeugung entschied sich der Angeklagte Anfang 1992, auch einen zivilen Ersatzdienst nicht ableisten zu wollen. Dies begründet er damit, daß ziviler Ersatzdienst einen Kriegsdienst ohne Waffe darstelle, da auch Zivildienstleistende gegebenenfalls zum Dienst in einem Krieg herangezogen werden können. Außerdem hielt er es auch aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht für vertretbar, Zivildienstleistende im Sozialbereich einzusetzen, da diese “Job-Killer” seien, weil dadurch die Einrichtung von weiteren Planstellen verhindert werde. Der Angeklagte ist bereit, soziale Verantwortung zu übernehmen und sich auch dem gesellschaftlichen System nicht zu verweigern. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine Arbeit in der DFG/VK und in der Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer sowie auf seine Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher, die er gemacht habe, um benachteiligten Kindern zu helfen. Auch sein Wahlrecht nimmt der Angeklagte wahr. Er sieht sich aber in Konsequenz seiner inneren Überzeugung nicht in der Lage, Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst abzuleisten. Dabei ist dem Angeklagten durchaus die nach den Gesetzen bestehende Strafbarkeit seines Handelns bewußt. Der Angeklagte möchte mit seinem Verhalten nicht nur erreichen, daß er selbst nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen wird, sondern möchte auch ein Zeichen setzen, damit sich weitere Wehrpflichtige seinem Verhalten anschließen.
III. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, daß der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im einzelnen dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
IV. Die Berufungen hatten keinen Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht in zwei Fällen gem. § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht. Die Taten stehen in Tatmehrheit gem. § 53 StGB.
V. Der Strafrahmen von § 16 Abs. 1 WStG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Entscheidung des Angeklagten gegen die Ableistung des Wehrdienstes schließt den Vorsatz der Begehung der Fahnenflucht nicht aus. Der Angeklagte hat im Gegenteil gerade in dem Bewußtsein gehandelt, daß er ohne Erlaubnis die Truppe verläßt, um die Beendigung seines Wehrdienstes zu erreichen. Die Taten des Angeklagten waren auch rechtswidrig, da sein Handeln den Rechtsvorschriften des Wehrstrafgesetzes widersprach. Seine Motivation für sein Handeln vermag keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen. Denn die Einziehung zum Wehrdienst stellt keinen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut des Angeklagten dar. Aus der inneren Überzeugung des Angeklagten ergibt sich auch kein Schuldausschließungsgrund. Der Angeklagte wußte, daß es sich bei der Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz um strafbares Unrecht handelt. Er hatte auch die Fähigkeit, sich entsprechend normgemäß verhalten zu können. Er hat sich nicht etwa zwanghaft, sondern ganz bewußt gegen die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften entschieden, um nach seiner Vorstellung sein Leben selbstbestimmt zu führen und um sein Ziel konsequent zu verfolgen, gegen jede Form von Krieg oder dessen Vorbereitung und Unterstützung zu arbeiten.
Die Kammer hat die vom Amtsgericht verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe bestätigt. Diese Strafen erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen. Bei der Zumessung der Strafen hat sich das Gericht an § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) ausgerichtet. Dabei waren für das Gericht folgende Erwägungen maßgebend und Einzelumstände von bestimmender Bedeutung:
Zur Ahndung der ersten Tat der Fahnenflucht (10.10.1995 bis 19.11.1995) hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und für die zweite Tat der Fahnenflucht (29.11.1995 bis 30.04.1996) eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrundeliegt, geständig eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten war weiterhin zu berücksichtigen, daß der Angeklagte als strafrechtlich unbescholten gelten muß, nachdem das einzige Verfahren, indem der Angeklagte verurteilt worden ist, wieder aufgenommen worden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Für den Angeklagten war auch zu berücksichtigen, daß gegen ihn während seiner kurzen Zeiten der Anwesenheit bei der Truppe mehrere disziplinarische Maßnahmen angeordnet und auch vollstreckt wurden. Der Angeklagte hat dem Gericht glaubhaft geschildert, daß der Vollzug des Arrestes, der ohne Teilnahme am Dienst und damit ganztägig erfolgte, für ihn eine besondere psychische Belastung darstellte. Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet. Dabei hat die Kammer die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung wahren, berücksichtigt worden sind.
VI. Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Die Kammer hat die Erwartung, daß sich der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei verhalten wird. Der Angeklagte hat sich in einer für die Kammer glaubhaften Weise als friedliebend dargestellt. Er ist, soweit nicht die Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes betroffen sind, als gesetzestreu zu bezeichnen. Da der Angeklagte die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen ablehnt, ist auch nicht damit zu rechnen, daß die Bundeswehr den Angeklagten nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst am 30.04.1996 erneut zur Ableistung des Wehrdienstes heranziehen wird. Aus diesem Grund steht auch nicht zu erwarten, daß sich der Angeklagte erneut wegen Verstoßes gegen das Wehrstrafgesetz strafbar machen wird.
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
II. Kleine Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg, Richter am Landgericht Wettenfeld als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Udo Grönheit, Hasenheide 12, 10 967 Berlin, Tel. 030 / 6 91 20 92, Fax 030 / 6 91 11 26.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 28.05.99 – 1 Ss 209/98 I 58/99 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally, Richter am Amtsgericht Merklin und Röck.