Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der jetzt 23 Jahre alte, ledige Angeklagte lebt noch im Haushalt seiner Eltern und bestreitet seinen Lebensunterhalt von deren Unterhaltsleistungen. Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 27.05.1997 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 04. 08.1997 bis zum 31.08.1998 beim Mobilen Sozialen Hilfsdienst der Arbeiterwohlfahrt Castrop-Rauxel einberufen. Der Einberufung leistete der Angeklagte jedoch bewußt keine Folge. Mit Schreiben vom 07.08.1997 wurde er von seiner Dienststelle aufgefordert, unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Eine weitere Aufforderung erging mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.08.1997. Gleichwohl ist der Angeklagte bis heute nicht auf seiner Dienststelle zum Dienstantritt erschienen.
Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Zur Begründung seines bewußten Fernbleibens vom Zivildienst hat er – zusammengefaßt – angegeben, daß er unter Berufung auf Art. 12a Abs. 2 GG auch die Ableistung von Zivildienst aus Gewissensgründen ablehne, da seiner Meinung nach der Zivildienst der Vorbereitung der zivilen Verteidigung und damit der Führbarkeit eines Krieges diene. Zudem würden seine Grundrechte auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und freie Meinungsäußerung durch die militärähnlichen Strukturen des Zivildienstes, insbesondere den hierarchischen Aufbau der Zivildienstorganisation, in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Angeklagte weiter angegeben, daß er auch nicht bereit sei, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz zu begründen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift hinsichtlich der längeren Dauer der Dienstzeit eine Ungleichbehandlung darstelle, die er nicht hinnehmen wolle. Zudem würden auch Frauen zu derartigen Diensten nicht herangezogen.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung des Angeklagten stellt keine strafrechtlich relevante Rechtfertigung oder Entschuldigung für das Fernbleiben vom Zivildienst dar. Die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes sind allgemein, insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt und wird auch seitens des Gerichts nicht bezweifelt. Das Vorliegen eines konkreten, den Fall des Angeklagten betreffenden Ausnahmetatbestandes ist auch nicht ersichtlich.
Der Angeklagte hat sich danach wegen Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz strafbar gemacht.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er die Tat eingeräumt hat, wobei dem Geständnis allerdings keine große Bedeutung beigemessen werden kann, da es im vorliegenden Verfahren naturgemäß keine Überführungsproblematik gibt. Weiter hat das Gericht in seine Überlegungen auch das dem Grundrecht der Gewissensfreiheit entspringende allgemeine Wohlwollensgebot eingestellt.
Bei der Findung der angemessenen Strafe war aber insbesondere auch zu berücksichtigen, daß bei Totalverweigerern wie dem Angeklagten eine Bestrafung, falls der Angeklagte auch nach der jetzigen Verurteilung seinen Zivildienst nicht aufnimmt, eine weitere Bestrafung nicht möglich ist, da diese als eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung anzusehen wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Strafe ein Äquivalent für die gänzlich nicht erfüllte Zivildienstpflicht zu sein. Zudem waren bei der Zumessung auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, die es im vorliegenden Fall auch unmöglich machen, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe zu verhängen. Nach alledem ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Freiheitsstrafe konnte aus Gründen der Generalprävention und im Hinblick auf die fortdauernde Weigerung des Angeklagten, selbst ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz zu begründen, nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da von einer Strafaussetzung zur Bewährung keine positiven Wirkungen zu erwarten sind und gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Dortmund, Richter am Amtsgericht Kiskämper als Strafrichter.
Kein Verteidiger.