Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 03.02.1998 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Urteil vom 03.02.1998 verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil führte zu einer Abänderung aufgrund zeitlich nach dem Urteil des Amtsgerichts hinzugetretener Umstände.
Die Berufungshauptverhandlung hat dies erbracht:
Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, studiert – nun im 6. Semester – Politikwissenschaften. Seinen Zweitwohnsitz hat er in Berlin als seinen gegenwärtigen Studienort; sein Erstwohnsitz ist der Hausstand seiner Eltern. Der Angeklagte hat keine eigenen Einkünfte; seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildungskosten tragen seine Eltern. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 27.05.1997 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 04.08. 1997 bis zum 31.08.1998 bei dem Mobilen Sozialen Hilfsdienst der Arbeiterwohlfahrt Castrop-Rauxel einberufen. Der Angeklagte kam dieser Einberufung nicht nach. Mit Schreiben vom 07.08.1997 wurde er erneut aufgefordert, unverzüglich seinen Dienst anzutreten; eine weitere Aufforderung erging mit Schreiben des Bundesamtes für Zivildienst vom 18.08.1997. Der Angeklagte nahm gleichwohl den Ersatzdienst nicht auf.
Der Angeklagte vertritt die Auffassung, daß die gesetzlich geregelte „Zivildienstüberwachung“ zu einer ständigen Verfügbarkeit des Zivildienstleistenden führe; der Zivildienst habe – entsprechend seiner gesetzlichen Ausgestaltung – tatsächlich militärische Funktionen. Das Gewissen des Angeklagten verbiete ihm die Teilnahme an staatlichen Aktionen, die militärische Funktionen haben. Der Angeklagte hält den Ersatzdienst für „ethisch nicht vertretbar“, weil der Ersatzdienst ein Teil des Konzeptes einer Gesamtverteidigung darstelle. Sein Gewissen verbiete ihm, ein solches System zu unterstützen. Er könne sich staatlichem Zwang nicht unterwerfen. Aufgrund der Gespräche mit seinem Vater, welcher in der Bundeswehr Sanitätsdienste geleistet habe, habe er den Eindruck gewonnen, daß jeglicher Militärdienst vollständig abzulehnen sei; aus Gesprächen mit seinem Großvater, der Kriegsteilnehmer war, habe er erfahren, daß jeg-liche militärische und kriegerische Tätigkeit jeden Menschen „fertig“ mache.
Diese sämtlichen vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die ihm in der Berufungsverhandlung gestellte Frage, ob er staatsbürgerliche Pflichten grundsätzlich ablehne, dahin beantwortet, daß seine strikte Ablehnung jedenfalls solche Pflichten erfasse, die „in einem Zusammenhang mit einer Kriegsdiensttätigkeit“ stehen. Die ihm gestellte Nachfrage, wie er etwa zu der Pflicht zur Zahlung von Steuern stehe, hat der Angeklagte – nach einer gewissen Überlegungszeit – in der Berufungshauptverhandlung dahin beantwortet, daß er gegenwärtig noch nicht wisse, wie er sich verhalten werde, wenn ihn – später – die Einkommenssteuerzahlungspflicht treffe.
Dem Angeklagten ist in der Berufungshauptverhandlung zusätzlich die Frage gestellt worden, ob er bereit sei, anstelle des Ersatzdienstes ein freies Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen zu wollen, mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger ist als der Zivildienst; hierzu hat der Angeklagte dies geantwortet:
Wenn die Konsequenz seiner Ersatzdienstverweigerung die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung sei, müsse er dies akzeptieren; würde ihm als Bewährungsauflage jedoch ein derartiges freies Arbeitsverhältnis aufgegeben, würde er ein solches freies Arbeitsverhältnis eingehen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Dienstflucht gem. § 53 ZDG strafbar gemacht; seine Verhaltensweise ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Anhaltspunkte für die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit sind auch in der Berufungshauptverhandlung nicht irgendwie ersichtlich geworden.
Ausgehend von dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ergibt sich für die Strafzumessung dies:
§ 53 ZDG schützt nicht nur das Interesse an der Ersatzdienstleistung an sich, sondern auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten i.S. einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sog. „Wehrgerechtigkeit“. Hieraus leitet das erkennende Gericht – etwa dem LG Darmstadt, NJW 1993, 77 f. (mwN) folgend – den Grundsatz ab, daß keine Gründe denkbar erscheinen, die im Ergebnis zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen können. Andererseits darf aber die Gewissensentscheidung, auch hinsichtlich der Ableistung des Ersatzdienstes, nicht derart sanktioniert werden, daß hierdurch die Substanz der Persönlichkeit des Totalverweigerers zerstört würde. Das erkennende Berufungsgericht nimmt dem Angeklagten ab, daß dieser eine „ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung“ (BVerfGE 23, 127 ff.) bei seiner Verweigerung des Ersatzdienstes getroffen hat. Allerdings ist die von dem Angeklagten – bisher – für sich getroffene Entscheidung nach der Bewertung des erkennenden Gerichts nicht ohne innere Brüche. Der Angeklagte, der den Ersatzdienst aus ethischen Gründen ablehnt, hat diese Entscheidung erkennbar nicht vollständig zu Ende gedacht; wie er sich konkret verhalten will, wenn er etwa eigene Einkommenssteuern abzuführen habe, hat er bisher für sich noch nicht vollständig entschieden.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung des für Gewissenstäter geltenden „Wohlwollensgebotes“ und des strafmildernd bei dem Angeklagten zu beachtenden Umstandes, daß er nicht vorbestraft ist, erachtet das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese Dauer der Freiheitsstrafe hat das Berufungsgericht – dem Amtsgericht folgend – mit sechs Monaten bemessen; dabei ist berücksichtigt worden das Verhältnis der Dauer dieser Freiheitsstrafe zu der Dauer der verweigerten, jedoch vom Grundgesetz vorgeschriebenen Ersatzdienstleistung. Mildernd ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß diese Freiheitsstrafe ihn als ansonsten unbescholtenen und mitten in seinem Studium befindlichen Menschen besonders hart trifft, weshalb insgesamt eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich gerechtfertigt erscheint.
Diese Freiheitsstrafe konnte jetzt zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine negative Sozialprognose kann bei dem Angeklagten nicht daraus abgeleitet werden, daß er auch in Zukunft dem Ersatzdienst fernbleiben wird; angesichts der ernsthaften und endgültigen Verweigerung scheidet eine erneute Strafbarkeit gem. § 53 Abs. 1 ZDG zukünftig aus. Trotz der zu beachtenden Bedeutung der Tat des Angeklagten für die staatliche Ordnung, welcher ein größeres Gewicht gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks des Angeklagten beizumessen ist, erscheint es für die Verteidigung der Rechtsordnung beim Angeklagten nicht geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, weshalb eine Vollstreckungsaussetzung auszusprechen ist. Denn wegen der in der Berufungsverhandlung erstmals erklärten Bereitschaft, einen von seiner gesellschaftlich-sozialen Ausrichtung dem Ersatzdienst gleichgestellten freiwilligen Dienst zu leisten, der inhaltlich den Anforderungen des § 15a ZDG entspricht, droht weder eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege, noch der Eindruck einer ungerechtfertigten Nachgiebigkeit.
Die Dauer der Bewährungszeit orientiert sich an der Länger des abzuleitenden Zeitraumes sowie der Frist, ein entsprechendes Arbeitsverhältnis zu begründen und zu vollziehen, weshalb eine Bewährungszeit von drei Jahren bestimmt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO; der Angeklagte hat erstmals in der Berufungshauptverhandlung die Bereitschaft erklärt, ein freiwilliges Arbeitsverhältnis der in § 15a ZDG beschriebenen Art einzugehen; dieser gleichsam zwischen den beiden Tatsacheninstanzen hinzugetretene neue Umstand rechtfertigte es nicht, die Landeskasse mit einem Teil der Kosten zu belasten.
VIII. Kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund, Vorsitzender Richter am Landgericht Ulrich als Vorsitzender.
Kein Verteidiger.