Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je DM 85,– verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte wurde am 12.10.1969 in Bremen geboren und wuchs als drittes von vier Geschwistern in der Familie auf. Sein Vater war Lagermeister, seine Mutter Hausfrau. Nach dem Realschulabschluß begann er im Alter von 17 Jahren eine Lehre als Bankkaufmann bei der Sparkasse in Bremen, wo er seit dem Abschluß dieser Lehre arbeitet. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2380,– DM. Er ist ledig und kinderlos.

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 12.02.1998 nicht vorbestraft.

II. Der Angeklagte wurde am 25.10. 1988 aufgrund seiner am 01.08.1986 begonnenen Lehre bis zum Ende der Ausbildungszeit am 31.07.1989 vom Wehrdienst zurückgestellt. Da für ihn feststand, daß er aus Gewissensgründen keinen Kriegsdienst leisten wird, verpflichtete er sich im Dezember 1988 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz und wurde deswegen zunächst nicht zum Wehrdienst herangezogen. Er leistete von Januar 1989 bis März 1994 Dienst bei seiner Einsatzstelle. Vor Ablauf der achtjährigen Mindestverpflichtungszeit brach er den Dienst ab, weil er keinen Sinn mehr in den ihm zugewiesenen Aufgaben sah. Er wurde sodann mit Bescheid vom 13.12.1994 zum Wehrdienst einberufen. Daraufhin verweigerte der Angeklagte aus Gewissensgründen den Kriegsdienst und wurde mit Bescheid vom 16.03.1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte intensiv mit den Aufgaben des Zivildienstes auseinander. Dabei gelangte er u.a. in Gesprächen mit der Deutschen Friedensgesellschaft für sich zu der Überzeugung, daß er auch nach einer Ableistung des Zivildienstes im Verteidigungsfall dazu verpflichtet werden könnte, mittelbar an kriegerischen Handlungen mitwirken zu müssen. Diese für ihn eindeutige Erkenntnis führte zu einer ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden zweiten Gewissensentscheidung, die über die Entscheidung, welche seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründete, hinausging. Da ihm sein Gewissen die Unterstützung von mittelbaren wie unmittelbaren kriegerischen Handlungen verbot, traf er für sich die ernsthafte, dauerhafte und absolute Entscheidung, nunmehr auch den Zivildienst zu verweigern.

Seiner mit Bescheid vom 25.04. 1996 erfolgten Einberufung zum Zivildienst für die Zeit vom 03.06.1996 bis 30.06.1997, die nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und einer inzwischen zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Klage rechtskräftig ist, kam er nicht nach und trat den Dienst in der Paracelsus-Kurfürstenklinik in Bremen nicht an. In der Hauptverhandlung hat er verbindlich erklärt, auch künftig keinen Zivildienst zu leisten.

III. Diese Feststellungen beruhen auf den insgesamt glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls erörterten Schriftstücken und Urkunden.

Entscheidungsgründe

IV. Danach hat sich der Angeklagte wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig gemacht, indem er dem Zivildienst eigenmächtig ferngeblieben ist, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

V. Bei der Strafzumessung war von dem über § 53 ZDG eröffneten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen.

Zugunsten des Angeklagten ist berücksichtigt worden, daß er sich geständig gezeigt hat und bislang nicht vorbestraft ist.

Strafmildernd mußte sich weiter auswirken, daß die Tat auf einer Gewissensentscheidung beruht , die der Angeklagte als absolute Entscheidung getroffen hat. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gekommen, daß die Grundlage des Handelns des Angeklagten eine ernste, sittliche, an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung gewesen ist, die dieser für sich als un-bedingt verpflichtend erfahren hat und gegen die er nicht handeln kann. Der Angeklagte hat in einer zweiaktigen Gewissensentscheidung zunächst den Dienst an der Waffe und nach einer weiteren, in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschilderten Überzeugungsbildung auch den Zivildienst verweigert. Er war sich der möglichen strafrechtlichen und beruflichen Konsequenzen seines Handelns bewußt und nahm diese hin, obwohl er ohne größere Einbußen befürchten zu müssen seiner Dienstpflicht hätte genügen können, indem er die noch ausstehende Zeit im Katastrophenschutz mitgewirkt hätte.

Das Gericht hat sich daher unter Berücksichtigung des aus Art. 4 GG herzuleitenden „Wohlwollensgebotes“ (BVerfGE 23, 127, 134) am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert (vgl. HansOLG Bremen StV 96, 378 ff.). Bei der dabei vorgenommenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Tat für die Ordnung des Staates sowie der Autorität des gesetzten Rechts einerseits und dem Ausmaß der Gewissensnot des Angeklagten andererseits ist u.a. berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bereits 5 1/4 Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt hat.

Das Gericht hat weiter unter Berücksichtigung von § 47 StGB weder in der Tat, noch in der Persönlichkeit des Tä-ters besondere Umstände erkannt, die zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich machen, noch waren besondere Umstände erkennbar, die gem. § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung von Freiheitsstrafe geboten hätten.

Entgegen dem Antrag der Verteidigung konnte jedoch nicht nach § 59 StGB verfahren werden, da die Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht vorlagen. Die Tat des Angeklagten hob sich aus dem Kreis vergleichbarer Fälle nicht durch besondere Umstände so deutlich ab, daß eine Verschonung von Strafe angezeigt war. Mit Blick auf das allgemeine Rechtsempfinden, insbesondere das der Wehr- und Zivildienstpflichtigen, die den ihnen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommen und die durch den Wehr- oder Zivildienst entstehenden Nachteile in Kauf nehmen, war gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Strafe geboten.

Das Gericht hat daher auf Geldstrafe erkannt, und unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungserwägungen aus § 46 StGB eine solche von 120 Tagessätzen als schuldangemessen erkannt.

Nach der finanziellen Verhältnissen des Angeklagten war die Höhe ei-nes Tagessatzes auf 85,– DM zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Bremen, Richter am Amtsgericht Wacker als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).