Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Volltext
Bewährungsauflage
Dem Verurteilten wird auferlegt, zugunsten der amnesty international Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. , 01 067 Dresden, einen Geldbetrag von 500,– DM in monatlichen Raten von mindestens 100,– DM, beginnend am ersten Tag des der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen.
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Der Angeklagte ist derzeit arbeitslos und erhält an Unterstützung 1.320,– DM monatlich. Er ist niemandem zum Unterhalt verpflichtet.
Das Bundeszentralregister enthält ausweislich der dortigen Auskunft vom 23.03.1998 keine Eintragung.
II. Der Angeklagte, anerkannter Kriegsdienstverweigerer, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.01.1996 zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Mit Abänderungsbescheid vom 21.02. 1996 wurde er für den Zeitraum vom 02.05.1996 bis zum 31.05.1997 dem Senioren- und Pflegeheim „Sächsische Schweiz“ in 01 796 Pirna zur Dienstleistung zugewiesen. Sein Widerspruch vom 14.04.1996 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.04.1996 zurückgewiesen.
Seinen Dienst trat der Angeklagte nicht an. Dabei handelte er in der erklärten Absicht, den Zivildienst als solchen zu verweigern. Als Motiv gab er an, bei dem Zivildienst handele es sich um einen „undemokratischen Zwangsdienst“, mit dem der Staat zu seiner finanziellen Entlastung und auf Kosten der Arbeitslosen Lücken im Gesundheits- und Pflegebereich schließe. Darüber hinaus diene der Zivildienst zumindest mittelbar der Erhaltung der Kampfkraft der Bundeswehr. Schließlich verletze die Zivildienstpflicht die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Person und des Gewissens.
III. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf eingeräumt und seine Motivation ausführlich dargelegt hat.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte ist mithin schuldig der Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 ZDG. Wie sich aus Art. 12a Abs. 2 Grundgesetz ergibt, ist die Pflicht zum Ersatzdienst und ihre Strafbewehrung nach § 53 ZDG verfassungskonform, so daß die vom Angeklagten angeführten Motive sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen.
V. Das verletzte Strafgesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren als Rechtsfolge vor. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist gemäß § 38 Abs. 2 StGB 1 Monat.
Bei der Strafzumessung innerhalb diese Rahmens ist zugunsten des Angeklagten seine bisherige straffreie Lebensführung zu berücksichtigen. Auch hat er durch sein Geständnis die Sachaufklärung erheblich erleichtert.
Das „Wohlwollensgebot“ bei Gewissenstätern (BVerfGE 23, 127) kommt vorliegend nur in geringem Umfang zum Tragen, da die Verweigerungshaltung des Angeklagten in erster Linie auf politischen Erwägungen fußt.
Mit Blick auf die durch die Tat erlangten zeitlichen und wirtschaftlichen Vorteile gegenüber denjenigen Bürgern, die ihre Dienstpflicht erfüllen, erachtet das Gericht unter Abwägung aller Umstande eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten als tat- und schuldangemessen.
Trotz des fortbestehenden Willens dauerhafter Totalverweigerung sind neue Straftaten nach § 53 ZDG nicht zu erwarten, da eine Mehrfachbestrafung bei wiederholter Dienstflucht gegen Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen würde (vgl. BVerfGE 23, 191, 204 f.; 28, 264, 279 f.). Daher ist die Vollstreckung der Strafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.
Vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Einstellung der Bevölkerungsmehrheit zur Unverzichtbarkeit der Wehr- und Ersatzdienstpflicht und ihrer Strafbewehrung, die etwa in der Diskussion über die Einführung einer Berufsarmee zum Ausdruck kommt, erscheint die Strafvollstreckung auch nicht unter dem im § 56 Abs. 3 StGB statuierten Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Dresden, Richter am Amtsgericht Kadenbach als Strafrichter.
Kein Verteidiger.