Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.10. 1997 im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstanden sind.

Volltext

Bewährungsauflage

Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Urteils 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach Weisung des Sozialen Dienstes der Justiz Halle zu leisten.

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat den Angeklagten am 13.10.1997 wegen Dienstflucht verwarnt und eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je DM 10,- vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II.

1. Hinsichtlich der rechtskräftigen Schuldfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird auf die Feststellungen unter II. des Urteils des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13.10.1997 Bezug genommen, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

2. Die aufgrund der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind mit den Feststellungen unter I. des amtsgerichtlichen Urteils identisch, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

III.

Im Ergebnis hielt das Gericht für die vom Angeklagten begangene Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Strafschärfend war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte dem Zivildienst seit über einem Jahr ferngeblieben ist.

Strafmildernd fiel ins Gewicht, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, geständig war und nicht aus egoistischen Motiven handelte.

Das Gericht hatte auch zu berücksichtigen, daß den vom Angeklagten verübten Taten eine Gewissensentscheidung zugrunde lag.

Die grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1, 3 GG geschützte Gewissensfreiheit und das hieraus abgeleitete Wohlwollensgebot verbieten eine überharte Bestrafung des Angeklagten. Andererseits war bei der Strafzumessung auch die Achtung vor der Autorität des gesetzlichen Rechtes zur Geltung zu bringen, zumal Art. 12a Abs. 2 GG eine Verpflichtung zum Ersatzdienst statuiert. Somit orientiert sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127).

Im Ergebnis waren die vom Angeklagten verübten Taten nicht durch einen überaus schwerwiegenden Gewissenskonflikt geprägt. Vielmehr entspricht die nicht religiös motivierte, sondern vielmehr aus moralisch-ethischen Gesichtspunkten gespeiste Gewissensentscheidung des Angeklagten der Motivation vieler Zivildienstleistender.

Diese entscheiden sich aber nicht für eine Totalverweigerung, sondern finden sich – vielfach unter nicht un-erheblichen Gewissensnöten – mit der Verpflichtung zum Ersatzdienst ab.

Aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles mißt das Gericht hier der Achtung vor der Autorität des gesetzten Rechts größeres Gewicht bei als der Stärke des beim Angeklagten vorhandenen Gewissensdrucks.

Das Gericht hält im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

Diese Freiheitsstrafe ist zur Bewährung auszusetzen.

Bei der Bestrafung des Angeklagten hat der Gedanke der Rechtsbewährung im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG ist bei der Frage hinsichtlich einer Prognose der Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung in aller Zukunft keinesfalls negativ zu werten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß nach Ansicht der Kammer einer erneuten Bestrafung des Angeklagten das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG entgegensteht. Eine negative Sozialprognose besteht aufgrund des in unbestimmte Zukunft gerichteten Willens, dem Ersatzdienst fernzubleiben, nicht. Trotz der zu beachtenden Bedeutung der Taten des Angeklagten für die staatliche Ordnung und wegen der Autorität gesetzten Rechts, welche ein größeres Gewicht gegenüber der Stärke des Gewissensdrucks beizumessen ist, erscheint es für die Verteidigung der Rechtsordnung beim Angeklagten nicht geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB).

IV.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten gemäß § 465 StPO. Da die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung Erfolg hatte, trägt der Angeklagte nicht nur seine notwendigen eigenen Auslagen in erster Instanz, sondern auch die der Berufungsinstanz (§ 473 Abs. 2 StPO).

7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Halle-Saalkreis, Richter am Landgericht Pikarski als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).