Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 22.02.1969 in Parchim geborene Angeklagte wuchs in einem Elternhaus auf, in dem er im pazifistischen Sinne erzogen worden ist. Diese pazifistische Einstellung des Angeklagten festigte sich durch die Jugendarbeit in der evangelischen Kirche der DDR. Der Angeklagte selbst ist Mitglied in der evangelischen Kirche. Nach dem Abschluß der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule erhielt er eine Ausbildung als Fliesenleger.
Der Angeklagte studiert an der Universität in Potsdam Rechtswissenschaft und erhält ein monatliches Stipendium von 1135,00 DM. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Er ist nicht vorbestraft, ausweislich des Strafregisterauszuges vom 20.04.1998.
II. Bereits im Jahre 1984, der Angeklagte war Schüler der 9. Klasse, verweigerte er die Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung in einem Wehrlager. Wegen dieser Verweigerung wurde dem Angeklagten versagt, die Erweiterte Oberschule (Gymnasium) zu besuchen, so daß er kein Abitur ablegen und daher die Hochschulreife, Voraussetzung für ein Hochschulstudium, nicht erhalten konnte. Die Ablehnung des Wehrdienstes festigte sich stetig beim Angeklagten.
An der militärischen Ausbildung während seiner Berufsausbildung im GST-Lager (GST – Gesellschaft für Sport und Technik) nahm der Angeklagte nicht teil.
Seit 1985 hielt der Angeklagte Kontakt zu Totalkriegsdienstverweigerern in der ehemaligen DDR. Auch bei diesen Kontakten wurde über den Wehrdienst gesprochen.
Auf seinen Antrag hin erfolgte 1987 die Musterung des Angeklagten für den Dienst bei den Baueinheiten in der DDR, als sogenannter „Bausoldat“. Mit seiner Musterung als Bausoldat reifte beim Angeklagten die feste Überzeugung, jeden Kriegsdienst zu verweigern. So arbeitete der Angeklagte in der regionalen Gruppe des „Freundeskreises der Wehrdienstverweigerer“ in Potsdam mit. Diesen Freundeskreis gab es in der gesamten DDR.
Die Einberufung des Angeklagten erfolgte bis Oktober 1989 nicht. Auch nach der Wende 1989 hat der Angeklagte seine Haltung gegenüber dem Wehrpflichtgesetz der BRD beibehalten. Am 02.05.1991 stellte der Angeklagte an das Kreiswehrersatzamt Potsdam den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 25.07.1991 wurde dem Antrag des Angeklagten stattgegeben. Im Schreiben vom 27.09. 1991 kündigte ihm das Bundesamt die Heranziehung zum Zivildienst für den 02.03.1992 oder später an.
Zugleich wurde der Angeklagte aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Zivildienst unverzüglich geltend zu machen.
Das tat der Angeklagte mit Schreiben vom 22.01.1992, das vom Bundesamt für Zivildienst am 26.02.1993 als Antrag auf Nichtheranziehung zum Zivildienst gewertet und abgelehnt worden ist.
Mit Bescheid vom 26.03.1993, der am 26.03.1993 zur Post gegeben wurde, erließ das Bundesamt sodann den Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1994. Hiernach wurde der Angeklagte zur Dienstleistung bei den Grünanlagen Potsdam, Heinrich-Mann-Allee 106 in Potsdam einberufen.
Gegen diesen Bescheid legte der Angeklagte mit Schreiben vom 10.08.1993 Widerspruch ein, der vom Bundesamt für Zivildienst mit Bescheid vom 25.08.1993 zurückgewiesen wurde.
Der Angeklagte trat seinen Dienst nicht an. Er wollte den Dienst dauernd verweigern.
Mit Schreiben vom 02.09.1993 wurde der Angeklagte unter Hinweis auf strafrechtliche Maßnahmen als Folgen seines Verhaltens vergeblich zum Dienstantritt aufgefordert.
In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, aus seiner Ablehnung des Vernichtens von Menschen im Krieg selbst oder durch andere folge für ihn die Ablehnung jedes Kriegsdienstes. Dabei beruft er sich nicht auf die Zugehörigkeit zur evangelischen Religionsgemeinschaft, sondern auf die Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz. Er erachte die Wehrpflicht als verfassungswidrig und verwies auf die Ausführungen in der von ihm verlesenen Prozeßerklärung.
III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erfolgten Verlesungen.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Er hat den Zivildienst bisher nicht angetreten. Da er nach der Einberufung keinerlei Anstrengungen unternommen hat, sein Zivildienstverhältnis zu regeln, und er in der Hauptverhandlung deutlich gemacht hat, sich auch weiterhin jeden Kriegsdienst zu entziehen oder die Beendigung des Kriegsdienstes erreichen zu wollen.
V. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war der Bestimmung des § 53 Abs. 1 ZDG zu entnehmen, welche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 und 12a Abs. 2 GG ist ein Verweigerungsrecht aus Gewissensgründen zum Dienst an der Waffe grundsätzlich abgesichert. Dabei ist aber zugleich die Verpflichtung zur Ersatzdienstleistung festgeschrieben, wobei Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG vorschreibt, eine Ersatzdienstmöglichkeit zu schaffen, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. Daraus ist zu schließen, daß die Strafandrohung des § 53 ZDG nicht nur an der Ersatzdienstleistung an sich schützen, sondern vielmehr auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sogenannten „Wehrgerechtigkeit“ sichern soll.
Daraus ergibt sich zunächst der Grundgedanke, daß keine Gründe denkbar erscheinen, die im Ergebnis zur Straffreiheit des Gewissenstäters führen können (Bringewat, MDR 1985, 953; BVerfGE 23, 127 (134 f) = NJW 1968, 979). Danach orientiert sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127 = NJW 1986, 979).
Nach Beachtung dieser Grundsätze ist das Gericht zu der Feststellung gelangt, daß dem Angeklagten eine Gewissensentscheidung zuzubilligen ist.
Das ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, dem Verlesen seiner Prozeßerklärung. Danach ist für ihn Zivildienst Erfüllung der Wehrpflicht, Teil der Zivildienstplanung und damit kriegsunterstützender und kriegsermöglichender Dienst. Durch Ableistung des Ersatzdienstes werde der Wehrdienst und damit der Auftrag im Kriegsfalle zu töten, legitimiert. Zu dem stören Wehr- und Dienstpflicht Demokratie und Persönlichkeitsentwicklung. Eine Überlebenschance der Menschheit sei nur garantiert, wenn alle unmittelbaren und mittelbaren Vorbereitungen von militärischen Kriegen verhindert werden. Dazu soll seine Totalverweigerung ein Beitrag sein.
Nicht zuletzt geht die Nichtbefolgung seiner Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf eine für ihn bereits in früherer Jugend, in der DDR, getroffene, ernsthafte, fortwirkende und einheitliche Gewissensentscheidung zurück, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern. Er hat bereits seit 1987, mit seiner Musterung als Bausoldat und seiner Mitarbeit in Gremien von Wehrdienstverweigerern, sowie in seinen Schreiben ab dem 22.01.1992 deutlich gemacht, daß er nicht aus Be-quemlichkeit, Unlust und mangelndem Interesse den Zivildienst verweigert hat. Sondern seine Verweigerungshaltung mit moralischen (die häusliche Erziehung) und religiösen (Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche und Arbeit in den dortigen Jugendgruppen) Entscheidungskriterien begonnen und sich gesellschaftspolitisch fortgesetzt hat.
Diese Gewissensentscheidung läßt sich in der verlesenen Prozeßerklärung des Angeklagten verständlich und überzeugend nachvollziehen. Für den Angeklagten spricht seine Ehrlichkeit, daß moralische und religiöse Entscheidungskriterien allein nicht ausschlaggebend für seine Entscheidung gewesen sind, sondern, daß seine Entscheidung für sein Verhalten aus politischen Motiven heraus entstanden und von moralisch-ethischen Gesichtspunkten mitbegleitet worden ist.
Der Gewissenskonflikt des Angeklagten bei der Entscheidung, den Ersatzdienst abzuleisten, ist diesem zuzusprechen.
Der Angeklagte ist voll geständig und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Er ist gesellschaftlich aktiv und steht inmitten eines Studiums, welches ihm zukünftig seine Existenz sichern kann.
Daher gilt für den Angeklagten als Gewissenstäter das „Wohlwollensgebot“ mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (vgl. BVerfGE 23, 127, 134 f = NJW 1968, 979).
Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist daher tat- und schuldangemessen.
Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen Dienstflucht darf nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich macht (§ 47 Abs. 2 S. 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebietet (§ 56 ZDG). Hier haben weder die Tat noch der Täter derartige besondere Umstände erkennen lassen. Die lange Verfahrensdauer darf dem Angeklagten nicht angelastet werden.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Geldstrafe zur Ahndung der Tat in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM schuldangemessen und erforderlich. Die Höhe der Tagessätze entspricht dem Nettoeinkommen des Angeklagten, § 40 Abs. 2 StGB.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Potsdam, Richterin am Amtsgericht Franke als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.