Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Vergehens gemäß § 16 WStG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24. Januar 1996 – 10 Ls 8 Js 1072/95 – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er trägt jedoch seine notwendigen Auslagen selbst, mit Ausnahme derjenigen für das Revisionsverfahren. Diese Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist in geordneten familiären Verhältnissen mit vier Geschwistern aufgewachsen. Er beendete die Realschule erfolgreich und erreichte 1995 das Fachabitur. In der Zeit vom 02.07.1995 bis 30.06.1996 sollte er seinen Grundwehrdienst ableisten. Dies tat er nicht. Deshalb wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 24.01.1996 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten wegen Vergehens gegen § 16 WStG verurteilt. Die Vollstreckung dieses Urteils wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Mitte 1996 trat der Angeklagte im Klinikum Remscheid eine Stelle als Kinderkrankenpflegeschüler an, eine aus seiner Sicht zivildienstähnliche Stelle mit starker sozialer Ausrichtung. Das Klinikum verlängerte die Ausbildung nach Ablauf der Probezeit Ende Februar 1997 nicht. Der Angeklagte stellte Mitte Februar 1997 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 30.04.1997 erfolgte seine Anerkennung als solcher. Ab März 1997 war der Angeklagte arbeitslos und lebte von Arbeitslosenhilfe. Er wohnt noch im elterlichen Haushalt und läßt sich von seinen Eltern versorgen. Im Oktober 1997 begann er ein Studium der Elektrotechnik. Da der Angeklagte aber noch im wesentlichen unentschlossen zu seinen Berufszielen ist, verfolgte er seine Ziele im zweiten Semester nicht mehr mit dem nötigen Ernst weiter. Dies fiel ihm auch insofern leicht, als er von seinen Eltern mit einem Taschengeld von 150,00 DM unterstützt wurde. Nach einem Praktikum in einer Zimmerei, wo der Angeklagte sich mit dem Holz- und Lehmbau beschäftigt hatte, beabsichtigt er nunmehr, sich der Musik zu widmen. Er will sich näher der Kirchenorgel und dem Klavier widmen. Insofern besteht für ihn eine Möglichkeit, dies im Rahmen einer kirchlichen Maßnahme zu tun. Von seinen Eltern erhofft er sich weiterhin die Zahlung ei-nes Taschengeldes. Er ist aber immer noch als Student in der Gesamthochschule in Wuppertal eingeschrieben.
Nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatte der Angeklagte nach eigenen Angaben keine Aufforderung erhalten, Ersatzdienst zu leisten, hatte sich aber seinerseits auch nicht um eine entsprechende Betätigung bemüht, im Gegenteil war er dazu entschlossen, auch keinen Ersatzdienst zu leisten. Trotz eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht hat er diesen Entschluß in der Hauptverhandlung mehrmals bekräftigt.
Auch nach der Verurteilung im Januar 1996, die seit dem 01.02.1996 rechtskräftig ist, ist der Angeklagte weiter seiner Truppe, der 5. Kompanie des Fernmelderegiments 920 in Kastellaun ferngeblieben, und zwar bis zum Ende der regulären Dienstzeit am 30.06.1996. Der Angeklagte wollte sich der Verpflichtung zum Wehrdienst entziehen.
Er tat dies, obwohl er in der Hauptverhandlung vom 24.01.1996 nochmals nachdrücklich auf seine entsprechende Verpflichtung hingewiesen worden war und obwohl er dazu auch noch nicht durch seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer berechtigt war.
Er hat auch vor Ablauf seiner re-gulären Wehrdienstzeit seinen Antrag auf Anerkennung nicht gestellt, sondern tat dies erst unter dem Druck eines drohenden Widerrufs in dem Bewährungsverfahren 10 Ls 8 Js 1072/95.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten. Er hat sich damit eines Vergehens nach § 16 WStG schuldig gemacht.
Entscheidungsgründe
Einer Verurteilung des Angeklagten steht der Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht entgegen. Zur Zeit seiner weiteren Verweigerung ab Februar 1996 bis zum Ende seiner regulären Dienstzeit war der Angeklagte weder als Kriegsdienstverweigerer anerkannt noch hatte er ei-nen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt über 19 Jahre alt. Seine gesamte, in der Hauptverhandlung zu Tage getretene Einstellung und seine Lebenssituation – wohnen bei den Eltern ohne konkrete Lebensplanung – lassen jedoch eine Entwicklungsverzögerung als wahrscheinlich erscheinen, der Angeklagte war daher nach Jugendstrafrecht zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Schwere der Schuld des Angeklagten und der Umstand, daß ihm die vorangegangene Verurteilung nicht im geringsten beeindrucken konnte, nicht einmal in Richtung Antragstellung, lassen eine andere Verurteilung als die zu einer Jugendstrafe nicht zu.
Dem Gericht erschien deshalb eine solche von zwölf Monaten unter Einbeziehung der sechs Monate aus dem Ur-teil von Januar 1996 als tatangemessen und schuldangemessen.
Obwohl der Angeklagte Bewährungsversager ist, hat das Gericht trotz aller größter Bedenken auch die Vollstreckung dieser Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat durch das Betreiben des Anerkennungsverfahrens eine gewisse Einsicht gezeigt. Allerdings geht diese nicht so weit, daß er seine Verpflichtung zur Ableistung des Ersatzdienstes anerkennt. Das Gericht will diese Einstellung des Angeklagten jedoch nicht als rechtsfeindliche Gesinnung auffassen, sondern dem Angeklagten insofern zugute halten, daß er sich zur Zeit weder über seine eigenen Ziele im Leben, noch über die wesentlichen Dinge des Lebens im klaren ist. Das Gericht hofft, daß sich die Einstellung des Angeklagten im Laufe der Zeit noch ändern wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Remscheid, Richter am Amtsgericht Hamann als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Weckmüller, II.Hagen 7, 45 127 Essen, Tel. 0201 / 1 05 96 - 0, Fax 0201 / 1 05 96 - 66.