Leitsatz

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. April 1998, durch das die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 1998 verworfen wurde, wird als unbegründet verworfen.

II. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die ihm erteilte Weisung, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen, aufgehoben.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht Landshut verurteilte den Angeklagten am 16.02. 1998 wegen Dienstflucht zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluß vom gleichen Tag wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Angeklagte angewiesen , jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen und binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen.

Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung und gegen den Beschluß Beschwerde ein. Die Berufung wurde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 29.4.1998 als unbegründet und stellte in diesem Urteil gleichzeitig fest, daß es bei dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts vom 15.02. 1998 sein Bewenden hat.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Darüber hinaus erstrebt er den Wegfall der Weisung, wonach er binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15a ZDG nachzuweisen habe.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO). Die Berufung des Angeklagten war wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO. Sie richtet sich nur gegen den Strafausspruch, weil die Entscheidung über Auflagen und Weisungen nur im Beschwerderechtsweg überprüfbar ist (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 1969, 890). Insoweit ergibt die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung der verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht hat insbesondere ausreichend begründet, daß es beim Angeklagten an einer ernsthaften Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 23, 191/205; BGH NZ Wehrrecht 1971, 108/110; BayObLGSt 1980, 15/16/17) fehlt, soweit er auch die Ableistung des Zivildienstes verweigert.

Die Revision wird daher durch einstimmig gefaßten Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

III.

Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die ihm erteilte Weisung richtet, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils ein Arbeitsverhältnis im Sinn des § 15a ZDG zu leisten, ist das Rechtsmittel als zulässige Beschwerde zu werten (§§ 305a Abs. 2 StPO, 304 StPO). Insoweit hängt die Art des zulässigen Rechtemittels vom sachlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung, nicht von der vom Rechtsmittelführer gewählten Bezeichnung ab (Löwe/Rosenberg/Gollwitzer StPO 10. Aufl. § 296 Rn. 10 m.w.N.). Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 14.7.1998 auch zu Recht darauf hingewiesen, daß das Landgericht in der Anordnung der Vorlage der Akten an das Revisionsgericht konkludent zu erkennen gegeben hat, daß es der Beschwerde nicht abhelfen will (§ 306 Abs. 2 2. Halbsatz StPO).

1. Die angegriffene Weisung kann nicht bestehen bleiben, weil sie im Gesetz keine Grundlage findet.

Nach § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt das Gericht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, um der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen. In Betracht kommen unter anderem Anordnungen, die sich auf die Arbeit des Verurteilten beziehen (§ 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Weisung, ein Arbeitsverhältnis im Sinn des § 15a ZDG zu begründen und dies nachzuweisen, um sich nicht erneut wegen Dienstflucht strafbar zu machen, ist zur Erreichung dieses präventiven Zweckes ungeeignet und gesetzwidrig.

1.1 Das Landgericht hat bereits nicht berücksichtigt, daß der am 03. 03.1977 geborene Angeklagte weiterhin der Zivildienstpflicht unterliegt (§ 23 ZDG). Er kann somit jederzeit zum Zivildienst wieder einberufen werden. Es ist alleine Aufgabe des Bundesamtes, das durch die Einberufung begründete Zivildienstverhältnis durch die Neufestsetzung der Dienststelle und des Dienstortes zu aktualisieren. Dem gegenüber ist es nicht Sache des Landgerichts, den Angeklagten unter der Androhung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung zur Begründung eines Einberufungshindernisses im Sinn des § 15a Abs. 1 ZDG zu veranlassen, das zudem den gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht entsprechen würde. Die Anwendung des § 15a Abs. 1 ZDG als vorläufiges Heranziehungsverbot zum Zivildienst greift nämlich unter anderem nur ein, wenn sich der zum Zivildienst Verpflichtete aus Gewissensgründen gehindert sieht, den Zivildienst zu leisten. Gerade dies hat das Landgericht aber verneint.

1.2. Darüber hinaus hat das Landgericht auch übersehen, daß Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit einer Person, die durch andere Gesetze, wie durch das Zivildienstgesetz, bereits abschließend geregelt sind, nicht im Wege einer Weisung vorgenommen werden dürfen (BayObLGSt 1980, 15/18; LK/Ruß StGB 10. Aufl. § 56c Rn. 11). Gerade der vorliegende Fall bestätigt die Richtigkeit dieses Grundsatzes. Der Angeklagte kann nämlich sofort erneut zum Zivildienst einberufen werden. Ein von ihm zwischenzeitlich begründetes freies Arbeitsverhältnis könnte die Sperrwirkung des § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG wegen des Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht auslösen. Die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses wäre damit auch nicht geeignet, den Angeklagten von einer erneuten Straftat nach § 53 Abs. 1 ZDG im Falle seiner erneuten Einberufung abzuhalten.

2. Demgegenüber greift die vom Landgericht herangezogene Überlegung zur Gesetzmäßigkeit der Weisung nicht durch.

2.1. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt:

„Die Kammer erachtet die vom Amtsgericht getroffene Anordnung als rechtmäßig. § 15a ZDG ist vom Gesetzgeber bei Doppelverweigerern als Voraussetzung zur Verschonung mit dem Ersatzdienst vorgesehen worden. Die Erfüllung dieser Arbeitsleistung verschont den Doppelverweigerer vor Strafe. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zugebilligt, dem Ersatzdienstverweigerer aus Gewissensgründen die Möglichkeit zu geben, eine Bestrafung zu vermeiden. Somit ist die Anweisung, ein Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen, nicht gesetzeswidrig (vgl. dazu auch BayObLGSt 1970, 122/124).

Die Anweisung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils dieses Arbeitsverhältnis eingehen muß.

Die Tatsache, daß der Angeklagte gegen die Weisung, ein freies Dienstverhältnis nach § 15a ZDG zu begründen, Beschwerde eingelegt hat, bedeutet, daß er nunmehr seine freiwillige Einwilligung zurückgenommen hat. Aus der Begründung des Ersturteils ergibt sich zweifelsfrei, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil der Angeklagte in seinem letzten Wort sich dazu bereit erklärt hatte, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen.

Die Einwilligung in diese Anordnung kann jedoch nur solange zurückgenommen werden, wie auch noch über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung entschieden wenden kann (vgl. OLG Celle MDR 1987, 956).

Es besteht hier ein enger Zusammenhang zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung und der erteilten Anordnung. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann vom Berufungsgericht nicht mehr abgeändert werden, weil lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat und aus dem Grundsatz der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung) eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht in Betracht kommt. Könnte nun der Angeklagte seine Einwilligung im jetzigen Verfahrensstadium zurücknehmen, so würde es nicht nur bei der Bewährung verbleiben, sondern es müßte auch die Anordnung, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, entfallen.

Es kann aber nicht dem Angeklagten anheim gegeben werden, durch eigenes Verhalten – hier eine Rücknahme seiner Einwilligung – eine derartige Anordnung gesetzeswidrig zu machen, mit der Folge, daß die Strafaussetzung zur Bewährung zwar bestehen bleibt, die Anordnung aber, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, entfallen müßte. Deshalb kann die Einwilligung des Angeklagten erst nach Rechtskraft des Urteils von diesem zurückgenommen werden.”

2.2 Es mag dahinstehen, inwieweit mit Einwilligung eines Angeklagten Weisungen über die in § 56c Abs. 3 StGB genannte hinaus verhängt werden können (vgl. hierzu LK/Ruß Rn. 18, 21). Sie sind jedenfalls nur dann gesetzmäßig im Sinn des § 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO, wenn sie es wahrscheinlich machen, daß der Angeklagte in Zukunft keine Straftat mehr begehen wird. Gerade das ist hier nicht der Fall (vgl. 1.2.). Insoweit ist bereits der Ansatz der Überlegung des Landgerichts unrichtig, weil es sich beim Angeklagten nicht um einen Doppelverweigerer im Sinn des § 15a ZDG handelt. Aus den gleichen Gründen ist die von ihm zitierte Entscheidung BayObLGSt 1970, 122 nicht einschlägig. Diese befaßt sich mit der Dienstflucht eines Kriegsdienstverweigerers, der auch den Zivildienst aus Gewissensgründen abgelehnt hat.

3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war daher die dem Angeklagten erteilte Weisung, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils den Eingang eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen, aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

Da sich die auf die Weisung beschränkte Beschwerde des Angeklagten als erfolgreich erwiesen hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, § 473 Abs. 3 StPO.

4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Steiner und Kaiser.

Verteidiger: RA Fritz Kempfler, Stadtplatz 3, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 40 44, Fax 08721 / 88 29.