Leitsatz
I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgericht – Landshut vom 16.02. 1998 wird als unbegründet kostenfällig verworfen.
II. Bei dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts Landshut vom 16. 02.1998 hat es sein Bewenden.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht – Jugendgericht – Landshut verurteilte den Angeklagten am 16.02.1998 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem setzte das Erstgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und ordnete an, daß der Angeklagte binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen habe.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 19.02.1998, beim Amtsgericht Landshut am 23.02.1998 eingegangen, Berufung ein und beschränkte dann mit weiterem Schriftsatz vom 28.04.1998 das Rechtsmittel auf das Strafmaß. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.03.1998, bei den Justizbehörden Landshut am 11.03.1998 eingegangen, legte der Verteidiger des Angeklagten Beschwerde gegen die Weisung ein, daß der Angeklagte ein freies Dienstverhältnis nach § 15a ZDG zu begründen habe.
Ziel der Berufung des Angeklagten war es, zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden. Insoweit erwies sich sein Rechtsmittel als unbegründet.
Durch die Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Landshut vom 16.02.1998 rechtskräftig geworden. In Rechtskraft erwachsen sind auch die diesen Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen. Somit ist folgender Sachverhalt rechtskräftig festgestellt:
„Nach Feststellung seiner Wehrdienstfähigkeit mit Musterungsbescheid vom 06.12.1995 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 21.03. bis 21.10.1996 unabkömmlich gestellt. In der Folgezeit stellte der Angeklagte den Antrag auf Erkennung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe. Mit Bescheid vom 18.10. 1996 des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt München wurde seine entsprechende Berechtigung festgestellt. Im Rahmen der Einberufung zum Zivildienst wurde dem Angeklagten durch das Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, daß er den Dienst an einem vom ihm gewünschten Ort in einer Beschäftigungsstelle seiner Wahl ableisten kann, wenn er einen entsprechenden Vorschlag vorlegt. Entsprechend seinem Antrag wurde die Frist zur Suche eines Zivildienstplatzes bis 25.04.1997 verlängert. Im Juli teilte der Angeklagte schließlich dem Bundesamt mit, daß er nunmehr überhaupt nicht mehr bereit sei, Zivildienst zu leisten. Auf die zum 01.10.1997 erfolgte Einberufung in das Seniorenheim im Marienhof-Buchbach erklärte der Angeklagte gegenüber der Verwaltungsbehörde, daß er durch den tragischen Verlust seines Vaters dem Befehl zum Kriegsersatzdienst keine Folge leisten kann. Dies wäre unzumutbar, seine Mutter und Schwester im Stich zu lassen. Er habe erkannt, was Sterben heißt und werde deshalb nicht ein Jahr seines kostbaren Lebens „vergeuden“.
Mit Schreiben vom 02.09.1997 wurde der Angeklagte aufgefordert, seinen gegen die Einberufung erhobenen Widerspruch näher zu begründen. Hierauf erklärte er schriftlich: „Ich kann keine Kriege unterstützen und genau das mache ich mit dem Zivildienst. Dies ist genauso, als ob ich in einem Büro zur Waffenherstellung arbeiten würde. Ich stelle sie zwar nicht her, aber ich verkaufe sie und das kann ich mit meinem Gewissen nicht vereinbaren. Mit dem Tod meines Vaters habe ich das Leben erst zu schätzen gelernt. Jetzt weiß ich, wie wichtig es ist, daß man einen Vater hat, ich würde alles auf der Welt geben, um wieder einen Vater zu haben. Meiner Mutter und Schwester gegenüber wäre es unverantwortlich, sie alleine ein ganzes Jahr über dem Schicksal zu überlassen.“
Mit Schreiben vom 24.10.1997 wurde der Angeklagte erneut aufgefordert, seinen Dienst anzutreten. Sein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 19.11. 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Angeklagte keine Klage.
Dennoch unterließ er es, seinen Zivildienst in der dafür festgesetzten Zeitdauer vom 01.10.1997 bis 31.10. 1998 im Seniorenheim Marienhof, Ranoldsberg 14, 84428 Buchbach zu leisten.“
II.
Die angefochtene Entscheidung enthält ausreichende, widerspruchsfreie und lückenlose Tatsachenfeststellungen, die der Kammer erlauben, über den Rechtsfolgenausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt zu entscheiden und darüber zu befinden.
Der Angeklagte hat auch in der Be-rufungsverhandlung ein Geständnis abgelegt und den objektiven Sachverhalt so eingeräumt, wie er unter II. des Sachverhalts des Ersturteils dargestellt wurde.
Zu den subjektiven Gründen seiner Weigerung, den Zivildienst abzuleisten bzw. ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen, hat der Angeklagte angegeben, daß er nach dem Tod seines Vaters seine Mutter nicht allein lassen könne. Diese besitze ein Haus, er müsse sich um seine Mutter und um seine minderjährige Schwester kümmern, die noch in die Schule gehe.
Es sei zutreffend, daß er vor dem Amtsgericht sich in seinem Schlußwort zu einer freiwilligen Ableistung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG einverstanden erklärt habe, dies aber deshalb, weil er befürchtet habe, daß ohne diese Erklärung vom Amtsgericht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausgesprochen werden würde. Ins Gefängnis wolle er aber nicht gehen. Er hat dann erklärt, daß er auch heute noch bereit sei, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, allerdings nur dann, wenn dies in seiner Freizeit möglich wäre. Er sei als Subunternehmer selbständig tätig, verdiene zwischen 1.500,– und 2.300,– DM netto im Monat, habe Schulden und könne deshalb diese Unternehmertätigkeit nicht aufgeben. Später hat sich der Angeklagte dann allerdings dahingehend eingelassen, daß er doch nicht bereit sei, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, weil er auch während dieser Arbeit dem Amt für Zivildienst unterstellt sei, was er grundsätzlich ablehne und weshalb er auch grundsätzlich keinen Zivildienst leisten würde. Im übrigen bleibe er dabei, daß die Pflege alter Leute in dem Seniorenheim dem gleich käme, daß er im Kriegsfall Soldaten zu pflegen habe.
Somit wurde der Angeklagte vom Amtsgericht zu Recht wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gesprochen. Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 10 ZDG liegen nicht vor.
III.
1. Zur Entscheidung durch das Berufungsgericht steht somit nur noch der Rechtsfolgenausspruch.
Der Angeklagte wurde am 03.03.1977 in Vilsbiburg geboren. Er besuchte dort auch seit 1983 die Grund- und Hauptschule, die er 1992 mit einem qualifizierenden Hauptschulabschluß beendete. Unmittelbar darauf begann er eine Lehre als Schreiner, die er im Juli ’95 mit bestandener Gesellenprüfung abschloß. Nach ca. zwei Monaten Arbeitslosigkeit war er dann bis Mitte 1997 bei der Firma Ernst in Buchbach als Geselle beschäftigt. Seither arbeitet er als selbständiger Subunternehmer. Er stellt vorgefertigte Holzhäuser auf und gibt seinen Nettoverdienst mit ca. 1.500,– bis 2.300,– DM im Monat an. Er habe Schulden aus einem zugelassenen Dispositionskredit bei seiner Bank in Höhe von 12.000,– DM. Zum Leben blieben ihm nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch ca. 1.000,– DM netto im Monat.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben bzw. auf dem Bundeszentralregister.
Entscheidungsgründe
2. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Zur Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte nach seiner sittlich und geistigen Entwicklung keinem Jugendlichen mehr gleichzustellen. Er weist eine Reife auf, wie sie sonst nur bei einigen Jahren älteren jungen Männern anzutreffen ist. Er hat eine normale Schulausbildung gemacht, die Gesellenprüfung im ersten Anlauf bestanden und plant als Subunternehmer seine Arbeitsabläufe und fühlt sich für Mutter und Schwester verantwortlich und plant und führt sein Leben zielgerichtet und eigenständig. Da es sich auch nach der Art, den Um-ständen oder den Beweggründen der Tat um keine Jugendverfehlung handelt, kam nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht mehr in Betracht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 JGG).
3. Für Dienstflucht ist gemäß § 53 Abs. 1 ZDG als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Das Mindestmaß beträgt gemäß § 38 Abs. 2 StGB einen Monat.
Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, daß er nicht vorbestraft ist. Er räumte auch den ihm zur Last gelegten Sachverhalt voll ein und hat durch seine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch eine gewisse Schuldeinsicht zu erkennen gegeben.
Der Angeklagte wollte zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Entscheidend, ob Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu verhängen ist, ist nach Auffassung der Kammer, ob seine Weigerung, den Zivildienst zu verweigern [sic!] , auf Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit, auf wirtschaftlichen Gründen beruht, oder ob er deshalb den Zivildienst verweigert hat, weil das Gewissen des Angeklagten aufgrund reiflich bedachter sittlich-ethischer Gründe ihn zur Verweigerung des Zivildienstes angehalten hat.
Die Kammer ist davon überzeugt, daß den Angeklagten in erster Linie wirtschaftliche Gründe zu seiner Doppelverweigerung bewegt haben. Der Angeklagte hat sich in der Erstverhandlung grundsätzlich zu einem freien Arbeitsverhältnis bereit erklärt, ist aber dann zu der Erkenntnis gelangt, daß dies eine Aufgabe seiner Tätigkeit als Subunternehmer bedeuten würde. Dagegen mag seine weitere Einstellung, seine Bereitschaft, alte Leute in einem Seniorenheim zu pflegen, käme dem gleich, im Kriegsfall Soldaten zu pflegen, Inhalt seiner subjektiven Überzeugung sein, die er aber erst im Laufe der Zeit gewonnen hat. Diese Überzeugung relativiert sich aber, weil der Angeklagte auch angegeben hat, religiöse Gründe würden bei diesen Überlegungen keinerlei Rolle spielen.
Bei dem Angeklagten hat sich nicht, so wie zum Beispiel bei den Zeugen Jehovas, ein gesetzeswidriges Verhalten dadurch ergeben, daß er sich von Jugend an durch Vorbilder und Lehre dieses Verhalten der Doppelverweigerung als gottwohlgefällig eingeprägt hat. Deshalb kann auch sein Beharren auf der Verweigerung des Ersatzdienstes und dem als „Surrogat“ empfundenen „freiwilligen“ Dienst nicht so milde beurteilt werden, wie dies bei den Zeugen Jehovas der Fall ist, deren Doppelverweigerung in der Regel mit Geldstrafe geahndet wird. Das Strafmaß des Angeklagten kann sich nicht an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren, die mit einer Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bleibt, da bei dem Angeklagten nach der Auffassung der Kammer keine wie vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewissensentscheidung vorliegt, die auch die Bereitschaft beinhaltet, schwerwiegende Konsequenzen seiner Verweigerungshaltung auf sich zu nehmen. Der Angeklagte ist keineswegs bereit, für seine Überzeugung ins Gefängnis zu gehen, er wäre bereit gewesen, ein freiwilliges Arbeitsverhältnis dann aufzunehmen, wenn dies in der Freizeit möglich gewesen wäre. Der Angeklagte verweigert den Zivildienst und jegliche freiwillige Arbeitsleistung deshalb, weil er dann in seinem Beruf während dieser Zeit nicht mehr tätig sein kann. Der Angeklagte ist kein ernst zu nehmender Gewissenstäter, seine Erklärung, er wolle in keinem Fall dem Zivildienstamt unterstellt sein, richtet sich immer nur gegen die Institution des Zivildienstes und kann deshalb nicht als ernsthafte Gewissensentscheidung gegen jeden Zivildienst angesehen werden. Bei der beim Angeklagten gebotenen Abwägung zwischen Geld- und Freiheitsstrafe müssen diese Gründe berücksichtigt werden. Im übrigen dürfen hier aber auch generalpräventive Gründe nicht völlig hintanstehen. Würde der Angeklagte mit einer Geldstrafe belegt werden, so würde dies all diejenigen Zivildienstleistenden benachteiligen, die gesetzestreu ihren Dienst antreten , während die Grundeinstellung des Angeklagten die ist, daß er, wie er es ausgedrückt hat, „kein Jahr seines kostbaren Lebens vergeuden will“.
Somit ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich, weshalb die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten auch nach Auffassung der Kammer schuldangemessen, geboten, aber auch ausreichend war. Die Strafaussetzung zur Bewährung mußte aus dem Grundsatz der reformatio in peius[sic!]bestehen bleiben, da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat.
4. Auch die vom Erstgericht im Bewährungsbeschluß getroffene Anordnung, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen, die vom Angeklagten mit einer Beschwerde angefochten wurde, war aufrechtzuerhalten.
a) Der Angeklagte hat in seinem Schlußwort vor dem Erstgericht erklärt, er würde gerne etwas anderes machen, nur nicht für den Zivildienst. Er sei schon bereit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Amtsgericht hat deshalb eine Freiheitsstrafe mit Bewährung ausgesprochen und in den Gründen ausgeführt, da sich der Angeklagte in seinem letzten Wort dazu bereit erklärt habe, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen, konnte die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe mit der entsprechenden Auflage zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer hatte nicht zu entscheiden, ob eine solche Weisung des Gerichts auch ohne Zustimmung des Angeklagten zulässig wäre, da der Angeklagte sich freiwillig zu einer Arbeitsleistung bereit erklärt hat, jetzt allerdings durch die Einlegung seiner Beschwerde zu erkennen gibt, daß er die-se Einwilligung zurückgenommen hat.
Die Kammer erachtet die vom Amtsgericht getroffene Anordnung als rechtmäßig. § 15a ZDG ist vom Gesetzgeber bei Doppelverweigerern als Voraussetzung zur Verschonung mit dem Ersatzdienst vorgesehen worden. Die Erfüllung dieser Arbeitsleistung verschont den Doppelverweigerer vor Strafe. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zugebilligt, dem Ersatzdienstverweigerer aus Gewissensgründen die Möglichkeit zu geben, eine Bestrafung zu vermeiden. Somit ist die Anweisung, ein Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG einzugehen, nicht gesetzeswidrig (vgl. dazu auch Bayer. Oberstes Landesgericht 70/122).
Die Anweisung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils dieses Arbeitsverhältnis eingehen muß.
b) Die Tatsache, daß der Angeklagte gegen die Weisung, ein freies Dienstverhältnis nach § 15a ZDG zu begründen, Beschwerde eingelegt hat, bedeutet, daß er nunmehr seine freiwillige Einwilligung zurückgenommen hat. Aus der Begründung des Ersturteils ergibt sich zweifelsfrei, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil der Angeklagte in seinem letzten Wort sich dazu bereit erklärt hatte, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen.
Die Einwilligung in diese Anordnung kann jedoch nur so lange zurückgenommen werden, wie auch noch über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung entschieden werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 24.06.1987, MDR 11/87).
Es besteht hier ein enger Zusammenhang zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung und der erteilten Anordnung. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann vom Berufungsgericht nicht mehr abgeändert werden, weil lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat und aus dem Grundsatz der reformatio in peius[sic!](Verbot der Schlechterstellung) eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht in Betracht kommt. Könnte nun der Angeklagte seine Einwilligung im jetzigen Verfahrensstadium zurücknehmen, so würde es nicht nur bei der Bewährung verbleiben, sondern es müßte auch die Anordnung, ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen, entfallen.
Es kann aber nicht dem Angeklagten anheim gegeben werden, durch eigenes Verhalten – hier eine Rücknahme seiner Einwilligung – eine derartige Anordnung gesetzeswidrig zu machen, mit der Folge, daß die Strafaussetzung zur Bewährung zwar bestehen bleibt, die Anordnung aber, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, entfallen müßte. Deshalb kann die Einwilligung des Angeklagten erst nach Rechtskraft des Urteils von diesem zurückgenommen werden.
Die spätere Zurücknahme berührt zwar die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung nicht, wird aber moglicherweise zu ihrer Änderung oder Aufhebung, ggf. aber auch zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Anlaß geben können. Da die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß keinen Erfolg hatte, hat die Kammer hier ausnahmsweise zur Klarstellung im Tenor des Urteils eine Entscheidung über die Beschwerde gefällt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.
Kleine Jugendkammer des Landgerichts Landshut, Vorsitzender Richter am Landgericht Yblagger als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Fritz Kempfler, Stadtplatz 3, 84 307 Eggenfelden, Tel. 08721 / 40 44, Fax 08721 / 88 29.