Leitsatz

Das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12. März 1998 wird unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen und Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen à 30.– DM verurteilt.

Auf die Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 42 Tagen anzurechnen.

Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Strafe in monatlichen Raten von 200,– DM zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit der Zahlung einen Monat in Rückstand gerät.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung nach einer auf 2/3 ermäßigten Gebühr sowie 2/3 seiner Auslagen, 1/3 der Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Von der Berufung der Staatsanwaltschaft trägt der Angeklagte die Kosten nach einer auf 1/2 ermäßigten Ge-bühr, er trägt 1/2 seiner Auslagen, die andere Hälfte trägt die Landeskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht – Strafrichterin – hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, es hat angeordnet, daß auf diese Strafe der vom Angeklagten erlittene Disziplinararrest von 42 Tagen anzurechnen ist. Der Angeklagte ist wegen eines weiteren Vorwurfes der Fahnenflucht freigesprochen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten mit dem Ziel, freigesprochen zu werden, sowie die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch in einem weiteren Fall der Dienstflucht [sic!] wendet und bezüglich des Rechtsfolgenausspruches insgesamt wendet, weil die Vollstreckung der zu verhängenden Ge-samtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen sei.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer zu den folgenden Feststellungen geführt:

Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist im Elternhaus aufgewachsen. Sein Vater stammt aus Ghana, seine Mutter ist Deutsche. Er hat einen älteren Bruder, der die Ableistung des Wehrdienstes und des Zivildienstes verweigert hat.

Der Angeklagte hat nach dem Abitur in dem Heimatland seines Vaters auf eigene Kosten einige Monate Entwicklungsprojektarbeit geleistet und dann das Studium der französischen Sprachen und der Politikwissenschaften aufgenommen. Nach einem Semester wurde er zur Bundeswehr eingezogen. Jetzt hat sich sein Berufsziel geändert. Der Angeklagte möchte Übersetzer werden.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II. Zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und zu seiner Schuld hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war verpflichtet, in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 1998 Wehrdienst zu leisten. Ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatte er zuvor zwar eingeleitet, aber nicht weiter betrieben.

Der Angeklagte bezeichnet sich als Pazifist und begreift den Ersatzdienst als Instrument des Kriegsdienstes. Deshalb empfand er es als Heuchelei, sich zunächst als Kriegsdienstverweigerer anerkennen zu lassen, um dann auch den Zivildienst zu verweigern. Er wollte seine Entscheidung, die jedwede Hilfe zu einer eventuellen Kriegsführung definitiv ablehnt, von vornherein aufzeigen.

Der Angeklagte erschien deshalb nicht zum Dienstantritt am 1. September 1997 in der Wulf-Isebrand-Kaserne in Heide. Um einer möglichen Ergreifung durch Feldjäger vorzubeugen, erschien er schließlich dennoch am 3. September 1997 gegen 18.40 Uhr in der Kaserne, erklärte jedoch sofort, daß er den Wehrdienst nicht ableisten werde. Dem ihm um 19.00 Uhr vom Dienst holenden Offizier erteilten Befehl, sich beim Wachdienst zu melden, kam er trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.

Am 4. September 1997 weigerte sich der Angeklagte dem vom Kompaniechef, Zeuge Säkel, mehrfach erteilten Befehl, sich zur Einheit zu begeben, zu folgen. Daraufhin wurde gegen den Angeklagten ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, der in der Zeit vom 5. bis 25. September 1997 vollstreckt wurde. Während dieser Zeit hatte eine unbestimmte Vielzahl von Soldaten Wachdienst bei den Arrestzellen. Es sprach sich herum, daß sich der Angeklagte weigerte, Wehrdienst zu leisten und Befehlen nicht folgte. Auch wurde der Angeklagte in die Gemeinschaftskantine zum Essen in Handfesseln ausgeführt. Dem Kompaniechef kam im Einzelfall einmal die Äußerung eines Soldaten zu Ohren: „Der sitzt da vorne (in der Ar-restzelle) und ich soll mich schmutzig machen.“ Der Angeklagte fand jedoch weder Nachahmer noch Sympathisanten bei den Soldaten, viele bedauerten ihn.

Auch am Tage seiner Entlassung aus dem Arrest verweigerte der Angeklagte den Befehl, sich zu seiner Einheit zu begeben. Gegen ihn wurde ein weiterer Disziplinararrest verhängt, der vom 30. September bis 20. Oktober 1997 vollstreckt wurde.

Am 20. Oktober 1997 verweigerte der Angeklagte erneut die Ausführung des ihm von seinem Kompaniechef, dem Zeugen Säkel, erteilten Befehls, zur Standortverwaltung nach Heide zu fahren und sich dort einkleiden zu lassen und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen. Daraufhin wurde am 28. Oktober 1997 erneut ein Disziplinararrest von 21 Tagen angeordnet, gegen den der Angeklagte Beschwerde einlegte, die bisher nicht entschieden ist.

Am 30. Oktober 1997 um 9.00 Uhr wurde dem Angeklagten Urlaub bis zum 3. November 1997 gewährt. Der Angeklagte kehrte aus diesem Urlaub nicht zur Truppe zurück, weil er sich dem Wehrdienst auf Dauer entziehen wollte. Er wurde am 19. November 1997 festgenommen.

Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Säkel.

III. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Dienstflucht [sic!] in zwei Fällen und der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen strafbar gemacht (§§ 16, 20 WStG).

Rechtfertigungsgründe stehen dem Angeklagten nicht zur Seite, insbesondere rechtfertigt die Angabe des Angeklagten, er folge bei der Entscheidung, weder Wehr- noch Zivildienst leisten zu wollen, seinem Gewissen, die Handlungen des Angeklagten nicht. Die Artikel 4 und 12a des Grundgesetzes geben der Gewissensentscheidung des einzelnen nicht Vorrang vor gesetzlich verbindlichen Normen, die von allen Mitbürgern zu respektieren sind.

Der Angeklagte hat schuldhaft, nämlich in allen Fällen vorsätzlich gehandelt, ein sein Handeln entschuldigender Notstand lag nicht vor (§ 35 StGB).

Der Angeklagte hat seine Abscheu vor Krieg und Gewalt glaubhaft dargelegt. Die Kammer meint jedoch nicht, daß der Angeklagte in einer übermächtigenden schuldausschließenden Notsituation war, sondern durch seine Haltung und auch durch die Inkaufnahme von Arrest ein Signal für den Frieden setzen wollte.

Der Straftatbestand des § 16 WStG sieht die Verhängung von Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, der der Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 WStG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Bei der Strafzumessung gemäß § 46 StGB war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß der Angeklagte unvorbestraft und geständig ist. Er zeigte sowohl bei der Begehung der Dienstflucht als auch bei der Gehorsamsverweigerung keine vorwerfbare negative Gesinnung. Er hat weder versucht, auf andere Einfluß zu nehmen, noch die Autorität des Vorgesetzten herabzuwürdigen oder in Frage zu stellen. Er ist vielmehr sachlich aber bestimmt geblieben und hat den Grund seiner Verweigerung sofort und unumwunden offenbart.

Bei der Betrachtung des Maßes an Pflichtwidrigkeit fällt ins Gewicht, daß der Angeklagte glaubte und glaubt, seinem Gewissen folgen zu müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Angeklagte nicht nur politisch rational argumentiert, sondern sein Verhalten am Maßstab von Gut und Böse orientiert ist. Daß der Angeklagte durch die Verweigerung keine persönlichen oder wirtschaftlichen Vorteile erstrebt, sondern verantwortlich für den Staat handeln will, in dem er lebt, zeigt die Tatsache, daß er sich nach dem Abitur für einige Monate in Ghana bei einem Entwicklungsprojekt engagiert hat. Die Kammer hat nach ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung den Eindruck, daß er sich – nur auf ganz andere Weise – durch seine demonstrierte Friedensliebe auch verantwortlich für die Gesellschaft in Deutschland zeigen will. Die Kammer glaubt dem Angeklagten, daß ihm die Vorstellung, angesichts eines Einsatzes von Bundeswehrsoldaten in Afrika könnten sich Deutsche – wie seine Mutter – und Ghanaer – wie sein Vater – gegenüberstehen, zutiefst bedrückt und beunruhigt und sein Handeln mitbestimmt. Bei der Strafzumessung war deshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Entscheidung, sich dem Wehrdienst zu widersetzen, auf einer innersten vom Angeklagten erfahrenen verbindlichen Verpflichtung beruht, die er nicht ohne Ge-wissensnot brechen kann.

Die Folgen der Tat wiegen nicht schwer. Der Angeklagte hat 42 Tage in der Arrestzelle der Bundeswehr verbracht und durch seine dauerhafte Verweigerung keinen dienenden Soldaten in dessen Überzeugung, auf seine Weise an der Erhaltung des Friedens mitzuwirken, ins Wanken gebracht.

Strafschärfende Gründe waren nicht ersichtlich.

Insbesondere kann dem Angeklagten nicht angelastet werden, daß er in kurzer Zeit mehrfach gegen das Wehrstrafgesetz verstoßen hat. Der Schluß auf eine besondere Hartnäckigkeit als Straftäter verbietet sich hier, denn sie beruht – wie dargelegt – auf einer nicht auszuschließenden Gewissensentscheidung, die das Gebot des Wohlwollens nach sich zieht. Dieses Wohlwollensgebot würde konterkariert, wenn eben aus derselben Tatsache für die folgende gleichmotivierte Tat ein strafschärfender Gesichtspunkt hergeleitet würde.

Die Kammer hat deshalb Freiheitsstrafen von je vier Monaten für die bei-den Fälle der Dienstflucht und von je zwei Monaten für jeden Fall der Gehorsamsverweigerung für ausreichend und angemessen gehalten, um dem gesetzlichen Gebot der Durchsetzung der Wehrpflicht und des Gehorsams in der Truppe Genüge zu tun.

Gemäß § 47 Abs. 2 StGB war für jede der ausgeworfenen Freiheitsstrafen zu prüfen, ob nicht an ihre Stelle Geldstrafe zu treten hat, was in der Regel geboten ist. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt nach dieser Vorschrift nur dann nicht in Betracht, wenn die Verhängung auch einer nur kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich ist, um auf den Täter einzuwirken, um die Rechtsordnung zu verteidigen oder konkret bei Vergehen gegen das Wehrstrafgesetz besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten (§ 10 WStG).

Keine der vom Gesetz genannten Ausnahmetatbestände kommt hier in Betracht, weil es dafür an Anknüpfungstatsachen fehlt.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist zur Wahrung der Disziplin in der Truppe nicht geboten. Die Wehrzeit des Angeklagten ist beendet, er ist als Soldat entlassen. Während seiner Anwesenheit in der Truppe hat es seinetwegen kein anderer Soldat an Disziplin mangeln lassen, es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß wegen der Einstellung des Angeklagten andere potentielle Soldaten ferngeblieben oder in ihrer Disziplin gefährdet worden sind.

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet ebenfalls nicht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Die Kammer erkennt nicht, daß es jedem recht und billig denkenden Bürger ins Gesicht schlägt, wenn junge Männer, die sich ihrem Gewissen folgend in vermeintlicher Verantwortung für die Gesellschaft der Wehrpflicht entziehen, statt mit Freiheitsstrafen mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden.

Es ist nicht unerläßlich, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, um auf den Angeklagten einzuwirken, der bisher unbestrafte Angeklagte wird zur Überzeugung der Kammer in Zukunft wie jeder andere Bürger auch straffrei leben.

Die Kammer hat deshalb die Umwandlung der in Einsatz gebrachten Freiheitsstrafen in Geldstrafen von je 120 Tagessätzen für die Dienstflucht und von je 80 Tagessätzen für jeden Fall der Gehorsamsverweigerung für gerechtfertigt gehalten und unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen gebildet. Dabei ist wohlwollend berücksichtigt worden, daß alle Taten zeitlich eng zusammenhängen und von derselben Motivation getragen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 IV StPO.

III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vizepräsidentin den Landgerichts Krix als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).