Leitsatz

Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Herren B. und F. als weitere Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1 , 138 Abs. 2 StPO wird zurückgewiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 16. April 1998 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil haben sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Berufung eingelegt.

Als Wahlverteidigerin für den Angeklagten ist Rechtsanwältin K. aus Braunschweig tätig, die ihn auch bereits in erster Instanz verteidigt hat. In zweiter Instanz hat der Angeklagte beantragt, die Herren B. und F. als Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1 , 138 Abs. 2 StPO zuzulassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, Herr B. und Herr F. seien mit ihm befreundet. Beide seien seit sieben bzw. fünf Jahren kontinuierlich mit der Beobachtung und Auswertung von Strafprozessen, spezifischem Strafprozeßrecht und der Rechtsprechung gegen Totalverweigerer beschäftigt. Herr B. sei davon drei Jahre lang als Herausgeber der bundesweiten Fachzeitschrift zur Totalverweigerung „Ohne Uns“ und seit drei Jahren als Herausgeber des bundesweiten „Urteils- und Informationsservice zur Totalen Kriegsdienstverweigerung (UrIS)“ und Herr F. seit einem Jahr als Herausgeber der Fachzeitschrift „Ohne Uns“ tätig gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag war abzulehnen. Andere Personen als die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen können gemäß § 138 Abs. 2 StPO nur mit Genehmigung des Gerichts als Wahlverteidiger zugelassen werden. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und dabei im Einzelfall zwischen dem Interesse des Angeklagten an der Vertretung durch eine Person des Vertrauens und den Erfordernissen der Rechtspflege zuwägen (OLG Düsseldorf StV 1988, 377; OLG Hamm MDR 1978, 509; OLG Zweibrücken NZV 1993, 493; BayObLG VRS 55, 190; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., § 138 Rdnr. 11 ; Karlsruher Kommentar - Laufhütte, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 8). Die Kammer verkennt nicht, daß die Genehmigung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden darf, sondern in der Regel zu erteilen ist, wenn der als Verteidiger Gewählte vertrauenswürdig ist, in besonderer Weise die Befähigung zur Führung der Verteidigung besitzt und auch sonst keine Bedenken gegen sein Auftreten als Verteidiger bestehen (OLG Düsseldorf a. a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; Karlsruher Kommentar - Laufhütte a.a.O.).

Da der Angeklagte mit Herrn B. und Herrn F. befreundet ist und die beiden als Verteidiger Gewählten sich in besonderer Weise mit der Materie der Totalverweigerer beschäftigt haben, besteht kein Zweifel daran, daß der Angeklagte den beiden gewählten Personen besonderes Vertrauen entgegenbringt. Andererseits darf nicht außer Betracht bleiben, daß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Rechnung getragen werden muß. Es muß verhindert werden, daß die Verteidigung in die Hände unwürdiger und untauglicher Personen gerät, die den Anforderungen der Verteidigung nicht gewachsen sein könnten, die die Befugnisse, die das Gesetz dem Verteidiger einräumt, mit der vom Gesetzgeber hierbei vorausgesetzten Loyalität möglicherweise nicht ausüben (OLG Düsseldorf a.a.O.; BayObLG a.a.O.).

Auch wenn sich die beiden vom Angeklagten als weitere Wahlverteidiger ausgewählten Personen seit mehreren Jahren mit der Beobachtung und Auswertung von Strafprozessen gegen Totalverweigerer beschäftigt haben und dadurch sich fachspezifische Kenntnisse auf diesem Bereich angeeignet haben sollten, reicht das allein nicht aus, um die für eine ordnungsgemäße Führung der Verteidigung erforderliche Sachkunde nachweisen zu können. Eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erfordert mehr als fachspezifische Kenntnisse des Straftatbestandes, dessen Verletzung dem Angeklagten angelastet wird.

Bei umfassender Würdigung der vorgetragenen Gesichtspunkte kann jedenfalls bisher nicht davon ausgegangen werden, daß die Herren B. und F. die erforderliche Sachkunde besitzen. Entsprechendes gilt für die Vertrauenswürdigkeit der Gewählten, zu denen keine näheren Ausführungen gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, daß die beiden Gewählten offenbar intensiv die Interessen von Totalverweigerern unterstützen. Zwar stellen verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen des Gewählten zum Angeklagten und auch die Interessen dieser Person am Ausgang des Verfahrens nicht allein deren Fähigkeit, den Angeklagten sachgemäß zu verteidigen, von vornherein in Frage. Aber gerade in Fällen massiver Interessenunterstützung, wie sie verschiedene Bündnisse, Gruppierungen und sonstige Zusammenschlüsse ihren Mitgliedern und Anhängern zuteil werden lassen, besteht die Gefahr einseitiger Interessenwahrnehmung, die sich negativ auf eine ordnungsgemäße Führung der Verteidigung auswirken kann. Nähere Ausführungen des Angeklagten zur Vertrauenswürdigkeit der Gewählten liegen nicht vor.

Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Genehmigung der Wahl zum Verteidiger nicht auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken ist, kann vorliegend jedenfalls bislang nicht davon ausgegangen werden, daß die als Verteidiger Gewählten ausreichend vertrauenswürdig sind und in besonderer Weise die Befähigung zur Führung der Verteidigung besitzen.

XI. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Lerch.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).

Beistände: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Michael Fücker, Wachwitzgrund 37a, 01 326 Dresden, Tel. 0351 / 2 67 86 04.

Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 05.01.99 – 3 Ws 534/98 – unbegründet verworfen. 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Ramin, Richterinnen am Oberlandesgericht Jung und Giesert.