Leitsatz
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
Volltext
Bewährungsauflage
Der Angeklagte hat 400 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten .
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 16. April 1998 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte begehrt Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Freispruch, während die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe erstrebt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
In der erneuten Hauptverhandlung, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben, hat die Kammer im einzelnen die folgenden Feststellungen getroffen:
II. Der inzwischen 23 Jahre alte Angeklagte wurde am 13. April 1976 in Gütersloh geboren. Er hat noch einen Bruder, der jünger ist als er. Altersgemäß wurde er eingeschult. Er besuchte zunächst die Grundschule, ehe er zur Anne-Frank-Schule, eine Gesamtschule, überwechselte. Er erreichte dort den Schulabschluß der mittleren Reife, brach anschließend aber in der Oberstufe aus persönlichen Gründen den weiteren Schulbesuch ab. Nachdem er zwei bis drei Jahre arbeitslos gewesen ist, besucht er seit dem letzten Jahr das Westfalenkolleg in Bielefeld. Er befindet sich im zweiten Semester. Er erhält monatlich BAFöG-Leistungen i.H.v. ca. 500,00 DM. Er lebt noch bei seinen Eltern. Am Westfalenkolleg will er das Abitur ablegen. Er trägt sich mit dem Gedanken, anschließend Jura zu studieren. Er kann sich vorstellen, Rechtsanwalt zu werden, um als Wahlverteidiger Totalverweigerer verteidigen zu können. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Strafrechtlich liegen gegen den Angeklagten zwei Eintragungen im Erziehungsregister vor.
1. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld – 15 Js 518/95 – sah in einem Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher Nötigung am 12.04.1995 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
Der Angeklagte hatte sich am 25.02.1995 mit anderen Tierschützern in Rietberg im Bereich Tiergartenweg friedlich, wie der Angeklagte hervorgehoben hat, vor Jäger gestellt und sie dadurch am Abschuß von Wildtauben gehindert.
2. Das Amtsgericht Gütersloh – 13 Ds 35 Js 606/95 – AK 157/95 stellte am 27.10.1995 ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen nach § 47 JGG ein, nachdem der Angeklagte 24 Stunden gemeinnützige Arbeiten in einer Werkstatt für Behinderte in Gütersloh abgeleistet hatte.
Der Angeklagte hatte am 22.04.1995 im Marktkauf in Gütersloh einen Ringschlüssel im Wert von 13,45 DM entwendet.
III. Am 08. Dezember 1994 erfolgte die Musterung des Angeklagten. Aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, daß er gem. § 8a Abs. 1 S. 1 Wehrpflichtgesetz wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils gem. § 8a Abs. 2 Wehrpflichtgesetz verwendungsfähig mit Einschränkung der Grundausbildung für bestimmte Fähigkeiten war. Gleichzeitig wurde der Angeklagte aber bis zum 30.06.1995 vom Wehrdienst zurückgestellt, da er zum damaligen Zeitpunkt noch die Anne-Frank-Gesamtschule in Gütersloh besuchte. Gegen den Musterungsbescheid vom 08. Dezember 1994 legte der Angeklagte Widerspruch ein. Zum Verhandlungstermin über den Widerspruch am 01. Juni 1995 im Kreiswehrersatzamt in Bielefeld erschien der Angeklagte nicht. Er legte auch keine Entschuldigung für sein Fernbleiben vor. Daraufhin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1995 der Widerspruch des Angeklagten gegen den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Bielefeld vom 08. Dezember 1994 zurückgewiesen. Anschließend beantragte der Angeklagte am 12. Juli 1995, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Das Bundesamt für den Zivildienst gab dem Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 statt. Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 12. Dezember 1995 wurde der Angeklagte davon in Kenntnis gesetzt, daß seine Einberufung zum Zivildienst für den 03. Juni 1996 vorbereitet werde. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß er sich über eine Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe selbst um einen Zivildienstplatz möglichst zu dem genannten Einberufungstermin bemühen könne. Der Angeklagte reagierte darauf nicht. Mit Schreiben vom 05. Juni 1996 gab ihm das Bundesamt für den Zivildienst unter Fristsetzung bis zum 10. Juli 1996 nochmals Gelegenheit, eine Einverständniserklärung über eine von ihm gewünschte Einsatzstelle vorzulegen. Erneut antwortete der Angeklagte nicht. Das Bundesamt für den Zivildienst schaltete daraufhin die Verwaltungsstelle für den Zivildienst Nordrhein-Westfalen ein, um den Angeklagten für den Zivildienst einzuplanen. Die Bemühungen scheiterten, da die Mutter des Angeklagten angab, er verweigere aus persönlichen Gründen den Zivildienst.
Mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08. Juli 1997 wurde der Angeklagte einberufen, in der Zeit vom 01. September 1997 bis zum 30. September 1998 seinen Zivildienst im Kreiskrankenhaus Herford abzuleisten. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Seinen Dienst trat der Angeklagte jedoch nicht an. Mit Schreiben vom 09. September 1997 wurde er nochmals zum Dienstantritt aufgefordert, ebenso mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16. September 1997. In dem letztgenannten Schreiben wurde er darauf hingewiesen, daß unverzüglich Strafanzeige erstattet und ein Disziplinarverfahren eingeleitet würde. Auch wurde auf die strafrechtlichen Folgen nach § 52 und § 53 ZDG hingewiesen.
Am 17. September 1997 ging beim Bundesamt für den Zivildienst ein undatiertes Schreiben des Angeklagten ein, in dem er ausführte, er werde die ihm zugewiesene Zivildienststelle nicht antreten, da er dies mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne. Unter anderem führte er aus, ihm sei mittlerweile bewußt geworden, daß sogar das Ableisten des Zivildienstes z.B. beim Roten Kreuz im Falle eines Krieges oder kriegsähnlichen Zustands ihn direkt in den Sanitätsdienst der Bundeswehr befördern würde. Er habe erlebt, wie Menschen, die keinen Kriegsdienst leisten wollten, ohne Gnade in Bundeswehrarrest oder ins Gefängnis gesteckt wurden und er könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, überhaupt Kriegsdienst zu leisten. Auch „Zivil-“ Dienstleistende, die im Falle eines Krieges Straßen verbarrikadieren oder „Blindgänger entschärfen“ sollten, wie manche Politiker äußerten, seien ein Instrument des Krieges bzw. der Befehlenden und somit eine Waffe in diesem Krieg. Der Angeklagte ist sich darüber im klaren, daß er durch die Ablehnung des Zivildienstes Dienstflucht begeht. Er will aber auch zukünftig weiterhin jeglichen Ersatzdienst ablehnen, sich im übrigen aber rechtstreu verhalten. Die Möglichkeit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 15a ZDG lehnt er ab. Er steht auf dem Standpunkt, daß Kriegsdienstverweigerung umfassend die Verweigerung von Diensten bedeute, § 15a ZDG Zwangscharakter hat und eine Form der Bestrafung darstellt, abgesehen davon, daß nach seiner Auffassung bei über 300 Bewerbungen vielleicht einmal ein solches Arbeitsverhältnis zustande kommen kann.
Der Angeklagte ist zwar überzeugter Kriegs- und Kriegsdienstgegner. Eine ernsthafte, umfassende Gewissensentscheidung, die er als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt und aufgrund derer er die Leistung von Diensten im karitativen und sozialen Bereich unter dem Zwang eines Einberufungsbescheides als seinem Gewissen widersprechend ablehnt, liegt bei ihm aber nicht ausschließlich vor. Seine Entscheidung wird vielmehr auch von gesellschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Erwägungen bestimmt. In seiner überwiegend pazifistischen Grundeinstellung zeigen sich ansatzweise auch leicht „anarchistische“ und „opportunistische“ Strömungen. Seine Beweggründe für die von ihm postulierte ein für alle Mal getroffene prinzipielle Gewissensentscheidung gegen die Leistung von Kriegs- und Zivildienst sind phasenweise durchtränkt vom „indoktrinierten“ Gedankengut seiner Gesinnungsgenossen, das Züge von „Schwarzweiß-Malerei“ trägt und teilweise auf unzutreffenden Tatsachen basiert.
IV. Der Angeklagte räumt den Ablauf der Vorgänge beginnend mit der Musterung bis hin zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Dienstflucht unumwunden ein. Zur Begründung seiner Totalverweigerungshaltung hat er knapp 1 1/2 Stunden ein vorbereitetes Konzept verlesen, in dem er unter anderem folgendes ausgeführt hat:
Er könne sich noch daran erinnern, daß er schon als Kind Angst vor Krieg gehabt habe. Im Fernsehen habe er Margarine-Werbung viel lieber angesehen, weil die zum Lachen gewesen sei. Sein Onkel sei bei der Bundeswehr desertiert und habe nach Kanada gehen wollen. Er wisse noch, daß Bundeswehrfahrzeuge vor der Tür gehalten hätten. Sein Onkel sei wegen Suizidgefahr in ein Bundeswehrkrankenhaus gekommen. Es sei schon in der Wehrmacht beliebt gewesen, Deserteure als psychisch krank abzustempeln.
Er hat auch auf Vorfälle in Hammelburg hingewiesen, wo Soldaten Erschießungs- und Vergewaltigungsszenen nachgespielt hätten.
Bei der Bundeswehr lerne man das Töten abstrakter Feinde. Ein Pfarrer habe mal geäußert, daß Jäger genausowenig Mörder seien wie Soldaten. Bei Jägern lege ein sportlicher Ehrgeiz vor, es mache ihnen Spaß, Tiere zu töten. Dies sei mit seiner, des Angeklagten, Auffassung nicht zu vereinbaren. Deshalb habe er sich auch am 25. Februar 1995 ganz friedlich vor die Gewehre der Jäger gestellt, um ein Töten der Tiere zu verhindern. In anderen Bundesländern sei dies zulässig.
Er habe an mehreren Prozessen gegen Totalverweigerer teilgenommen und dabei auch miterlebt, daß manche zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Diese Prozesse seien überwiegend von Fanatismus und Boshaftigkeit der Richter und Staatsanwälte gekennzeichnet gewesen. Diese Erfahrungen hätten ihn auch in seiner Auffassung bestärkt, total zu verweigern. Die Justiz beziehe sich auch heute noch auf Richter, die 1945 Leute wegen Diebstahl von Brot zum Tode verurteilt hätten. Die Nazi-Justiz müsse 50 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs endlich abgeschafft werden.
Bei dem Zivildienst handele es sich um keinen reinen zivilen Dienst. Vielmehr diene auch der Zivildienst dem Krieg, da Zivildienstleistende in vielfältiger Weise zur Unterstützung kriegerischer Handlungen herangezogen würden. Als Beispiel sei die Belieferung der Kriegsmaschinerie mit Kraftstoff zu nennen. Zivildienstleistende, die im Pflegebereich tätig seien, würden für den Verteidigungsfall als Sanitäter eingeplant.
Der Angeklagte hat auf § 79 ZDG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Wehrpflichtgesetz hingewiesen, wonach im Verteidigungsfall der Zivildienst unbefristet sei. Zivildienstleistende seien waffenlose Soldaten. Zudem hätten nach § 30 ZDG Zivildienstleistende dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Das mit dem Zivildienst verknüpfte verantwortungslose Verhalten, das verlangt würde, könne er nicht mitmachen. Der Zivildienstleistende unterstehe wie ein Soldat dem Gehorsamsprinzip und könne daher nicht seinen eigenen Überzeugungen folgen. Sein Gewissen verbiete ihm aber jede Teilnahme – sei diese unmittelbar oder nur mittelbar – an kriegerischen Handlungen oder deren Vorbereitung.
Desweiteren hat der Angeklagte den Vietnam-Krieg angesprochen, erwähnt, daß die Bomben im Irak noch nicht aufgehört hatten und ausführlich den derzeit stattfindenden Kosovo-Konflikt angeprangert. Wir würden die UNO ignorieren. Es werde dort ein Angriffskrieg geführt. Deutsche Soldaten, die Bomben auf Zivilisten werfen würden, würden als Helden gelten. Krieg werde von Deutschland als absolutes Recht angesehen und mißbraucht. Es sei zynisch zu argumentieren, Bomben für den Frieden einzusetzen. Herr Scharping könne nicht mehr als Verteidigungsminister bezeichnet werden, sondern müsse Kriegsminister Scharping heißen. Seine Kriegsagitation zeige sich auch daran, daß er jetzt Freiwillige für die Bundeswehr und damit Profis haben wolle.
§ 15a ZDG stelle keine Ausweichmöglichkeit für ihn dar. Diese Vorschrift beinhalte eine kriegsunterstützende Strafe. Das Gesetz habe Zwangscharakter und solle auch eine Bestrafung sein. Die in der Bestimmung angesprochenen Stellen in einem freien Beschäftigungsverhältnis gebe es zudem quasi gar nicht.
Manche Tätigkeiten im Bereich des Zivildienstes seien zwar sinnvoll. Sie seien aber auch für die Mitmenschen gefährlich, weil die Zivildienstleistenden in den von ihnen abzuleistenden Diensten nicht ausgebildet seien. Folge des Zivildienstes sei zudem, daß ein Großteil von Facharbeitskräften eingespart würde.
Entscheidungsgründe
V. Soweit der Angeklagte darauf abhebt, seine umfassende Ablehnung von Kriegs- und Ersatzdienst beruhe auf einer ein für alle Mal getroffenen prinzipiellen, ernsthaften Gewissensentscheidung, ist seine Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer jedenfalls teilweise widerlegt. Zwar läßt sich aus seinen umfangreichen Ausführungen gerade zum Kosovo-Konflikt entnehmen, daß er ein überzeugter Kriegs- und Kriegsdienstgegner ist. Jedoch spielen für seine Gewissensentscheidung, gerade auch den Zivildienst zu verweigern, jedenfalls auch arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Motive eine nicht ganz unbedeutende Rolle.
Entscheidend dafür ist, daß der Angeklagte keine plausible Erklärung dafür hat liefern können, daß er 1995 in dem Verfahren 13 Ds 35 Js 606/95 – AK 157/95 AG Gütersloh – 24 Stunden gemeinnützige Arbeit in einer Behindertenwerkstatt hat ableisten können, während ihm ähnliche Arbeiten im Rahmen des Zivildienstes nicht möglich sind. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, daß das Bundesamt für den Zivildienst ihm mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 und 05. Juni 1996 auf die Möglichkeit hingewiesen hat, sich selbst um einen Zivildienstplatz bemühen zu können, wodurch sowohl die heimatnahe als auch die den Interessenschwerpunkten nahe kommende Ableistung des Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden in gewissem Umfang mitbeeinflußt werden kann.
Wenn auch der Angeklagte eingeräumt hat, daß es sicherlich manche Arbeiten im Zivildienstbereich gebe, die sinnvoll seien, so hat er jedoch fast im gleichen Atemzug auf die arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen der Ersatzdienste, die Einsparungen von Facharbeitskräften und das hohe Gefahrenpotential bei Ausübung von Ersatzdienstleistungen hingewiesen. Die Zivildienstleistenden seien nicht ausgebildet, woraus sich Gefahrensituationen insbesondere für zu betreuende Personen ergeben könnten.
Diese Argumentation ist teilweise realitätsfremd und verkennt, daß Zivildienstleistenden nicht Aufgaben übertragen werden können und dürfen, die besondere fachspezifische Kenntnisse erfordern und ausschließlich von entsprechend geschultem Fachpersonal ausgeführt werden dürfen.
Darüber hinaus lassen die Ausführungen des Angeklagten zu Prozessen gegen Totalverweigerern, die von Fanatismus und Boshaftigkeit der Richter und Staatsanwälte geprägt gewesen sein sollen und die ihn in seiner Haltung, total zu verweigern gestärkt haben sollen, politisch motivierte Pauschalierungstendenzen erkennen, die nicht überzeugen. In diesem Zusammenhang fallen auch seine nicht näher erläuterten Vorwürfe gegen die Judikative, die darin gipfelten, die Justiz beziehe sich sogar heute noch auf Richter, die 1945 Leute wegen Diebstahls von Brot zum Tode verurteilt hätten und die Nazi Justiz gehöre 50 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs endlich mal abgeschafft. Der Angeklagte offenbart hierin eine schon fast extreme, wirklichkeitsfremde Denkhaltung, die mit einer vernünftigen, argumentativen Überzeugungsbildung wenig gemein hat.
Ähnliches gilt auch für seine provokative These, deutsche Soldaten, die an dem Kosovo-Konflikt beteiligt seien und Bomben auf Zivilisten werfen würden, würden als Helden gelten.
Zutreffend hat er zwar auf den Zynismus des Slogans „Bomben für den Frieden“ hingewiesen. Andererseits entbehrt es aber auch nicht eines gewissen Zynismus, wenn er herausstellt, sich in Rietberg friedlich vor die Jäger gestellt zu haben, um sie am Schießen zu hindern. Er lehnt jeglichen Zwang ab, verkennt aber, daß er gerade durch seine „friedliche“ Aktion sehr wahrscheinlich „körperlichen“ Zwang auf andere Menschen ausgeübt hat. Denn als körperlich wird ein Zwang bereits dann empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann.
VI. Der Angeklagte hat sich danach einer Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Der Hinweis der Verteidigung auf einen Entschuldigungsgrund der Gewissensentscheidung geht fehl. § 53 Abs. 1 ZDG ist mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden (BVerfGE 23, 127; BVerfGE 19, 135). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß § 15a ZDG der besonderen Gewissenslage und Problematik der sogenannten Totalverweigerer Rechnung trägt, da es kein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Verweigerung auch des Zivildienstes gibt (Erbs-Kohlhaas-Riegel, § 15a ZDG Rdn. 1).
VII. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er sich umfassend geständig gezeigt hat. Darüber hinaus hat er bislang im wesentlichen sozial integriert gelebt. Er besucht zur Zeit wieder die Schule und beabsichtigt, noch das Abitur nachzumachen. Er ist noch nicht wegen von ihm begangener Straftaten verurteilt worden. Darüber hinaus ist maßgeblich auch zu beachten, daß seine Entscheidung, auch den Zivildienst vollständig zu verweigern, überwiegend auf einer prinzipiellen Gewissensentscheidung beruht, nach er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, vom Staat überhaupt zu Diensten verpflichtet zu werden.
Andererseits war nicht zu verkennen, daß bei der Gewissensentscheidung des Angeklagten auch arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Motive eine nicht ganz unbedeutende Rolle spielen. Zudem hat er bei seinen pauschalen gegen die Judikatur gerichteten Angriffen eine schon fast extreme, wirklichkeitsfremde Denkhaltung erkennen lassen, die mit einer vernünftigen argumentativen Überzeugungsbildung nicht viel gemein hat. Ebensowenig war die rigorose Ablehnung der Möglichkeit, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG zu vermeiden, außer acht zu lassen.
Maßgeblich hat sich die Kammer jedoch von dem allgemeinen Wohlwollensgebot leiten lassen und deshalb sich einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen, andererseits aber auch an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat, orientiert. Die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur totalen Verweigerung erwachsen ist, hat besondere Berücksichtigung gefunden. Unter Beachtung dieses Gebots und bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Beachtung der Strafzumessungstatsachen gem. § 46 StGB hält auch die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB, wenn auch mit gewissen Bedenken, zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist erstmals verurteilt worden. Es steht zu erwarten, daß er sich die Verurteilung zur hinreichenden Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Gerade weil jedoch der Angeklagte bereits verschiedentlich an Aktionen von Kriegsdienstgegnern und Totalverweigerern teilgenommen hat, ergibt sich daraus ein Gefährdungspotential, zumal der Angeklagte noch nicht erkannt hat oder nicht erkannt haben will, daß auch sogenannte friedliche Aktionen sehr leicht körperlichen Zwang auf andere Personen entfalten können mit der Folge, daß beim Hinzutreten weiterer Voraussetzungen der Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB verwirklicht werden kann.
Zutreffend hat auch das Amtsgericht sorgfältig die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB geprüft und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht als zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten erachtet. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert würde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß keinesfalls die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung für bestimmte Deliktsgruppen ausgeschlossen werden darf (Tröndle, 49. Aufl., § 56 Rdn. 8b m.w.N.).
Zwar ist die Gefahr eines Nachahmungseffekts bei einer Totalverweigerung aus Gewissensgründen nicht zu verkennen. Gerade weil jedoch bei dem Angeklagten überwiegend eine ernsthafte Gewissensentscheidung seinem Entschluß, ein für alle Mal auch den Zivildienst zu verweigern, zugrunde liegt, gebietet gerade nicht in Fällen überwiegender Gewissensentscheidung der Schutz der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe, gerade auch bei sorgfältiger Beachtung der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze (OLG Hamm, NStZ 1984, 457).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
XI. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Lerch als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).