Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung als Verteidiger wird zurückgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 24. August 1998 beantragte die Wahlverteidigerin des Beschuldigten den 28-jährigen Diplom-Mathematiker B. und den 23-jährigen Studenten der Soziologie F. als Wahlverteidiger zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Beide Personen seien jahrelange Freunde des Beschuldigten und seien seit mehreren Jahren kontinuierlich mit der Beobachtung und Auswertung von Strafprozessen, spezifischem Strafprozeßrecht und der Rechtsprechung – soweit sie Totalverweigerung betrifft – beschäftigt. B. sei weiterhin seit drei Jahren Herausgeber einer Fachschrift zur Totalverweigerung und eines Urteils- und Informationsservices zur Totalen Kriegsdienstverweigerung.
Entscheidungsgründe
Eine Zulassung könnte nur gemäß § 138 Abs. 2 StPO erfolgen.
Die Genehmigung des Gerichts zur Zulassung beider Personen als Wahlverteidiger wird nicht erteilt.
Es ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte ein hohes Interesse an der Zulassung seiner Freunde und offensichtlichen Mitstreiter im Kampf gegen die Wehrpflicht hat.
Demgegenüber überwiegen jedoch die Bedürfnisse der Rechtspflege.
Bei beiden vorgeschlagenen Personen bestehen Bedenken, ob sie über die notwendige Sachkunde in theoretischer wie praktischer Hinsicht für die Führung einer Verteidigung verfügen.
Außerdem bestehen Bedenken, ob beide Personen bereit wären, eine Verteidigung zu führen, die nicht nur an den Interessen des Beschuldigten, sondern auch am Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet ist, und ob sie bereit wären, der Pflicht nachzukommen, mit dafür Sorge zu tragen, daß das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird.
Diese Bedenken bestehen bei dem Vorgeschlagenen F. schon deshalb, weil er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist.
Bei dem Vorgeschlagenen B. ergeben sich diese Bedenken daraus, daß er Herausgeber der Zeitschrift “Totalverweigerer” – “Ohne uns” (sic!) ist. Er steht damit im Verdacht, strafbares Handeln anderer Personen zu unterstützen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Verteidigung des Beschuldigten ist nicht zu befürchten, da der Beschuldigte bereits von Rechtsanwältin Barbara Kramer verteidigt wird bzw. sich jederzeit des Beistandes eines anderen Rechtsanwalts bedienen kann.
Amtsgericht Amberg, Richter am Amtsgericht Schatt.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.