Leitsatz
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 wird verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das an die Staatsanwaltschaft Amberg gerichtete Schreiben des auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten vom 20.08.1998, mit dem er beantragt, „einen eventuell vorliegenden Haftbefehl nach § 112 StPO mit sofortiger Wirkung aufzuheben“, ist als Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 auszulegen, über die nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Amberg die Strafkammer des Landgerichts Amberg zu entscheiden hat.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist zwar zulässig (§ 305 Satz 2 StPO), jedoch nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) liegt vor. Zwar war der Beschuldigte bisher postalisch zu erreichen, jedoch verschleiert er bereits jetzt seinen tatsächlichen Aufenthalt vor den Behörden, insbesondere auch vor der Bundeswehr, bei der er Wehrdienst leisten soll. Der Beschuldigte trägt zwar vor, er werde sich einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht entziehen, hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer jedoch um eine bloße Zweckbehauptung, um die Aufhebung des gegen ihn bereits erlassenen Haftbefehls zu erreichen. Der Beschuldigte hat voraussichtlich mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe wegen Fahnenflucht (§ 16 Abs. 1 WStG) zu rechnen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, seinen tatsächlichen Aufenthalt gegenüber der Bundeswehr zu verschleiern, um sich der Ableistung seiner Wehrpflicht zu entziehen, ist zu erwarten, daß er sich auch dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Da angesichts der zu erwartenden Strafe auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, ist die Beschwerde des Beschuldigten zu verwerfen.
1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller, Richter am Landgericht Stöber und Stich.
Kein Verteidiger.