Leitsatz

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen trägt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der 29-jährige Angeklagte studiert im ersten Semester Jura an der Universität Frankfurt. Zu seinen Einkommenverhältnissen macht er keine Angaben.

Der Angeklagte ist 1993 wegen Dienstflucht durch das Amtsgericht Braunschweig zu drei Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (5 Ds 801 Js 35857/93). Die Strafe wurde am 15.02.1996 erlassen.

II.

Am 28.05.1996 erschien der Angeklagte gegen 15.20 Uhr an der Hauptwache der Hammerstein-Kaserne in Wesendorf. Er hatte einen Einberufungsbescheid bei sich, der auf den Namen T. lautete. Ferner hatte er ein Fernsehteam informiert, das auch erschienen war und hoffte, medienwirksam und spektakulär Verwirrung bei den Verantwortlichen der Bundeswehr zu stiften, möglicherweise sogar festgenommen zu werden.

Ohne seine Personalien ausdrücklich zu nennen, zeigte er dem wachhabenden Soldaten Stecher den Einberufungsbescheid des T. Der wachhabende Soldat fragte weder nach dem Namen des Angeklagten noch nach dessen Personalausweis, sondern benachrichtigte telefonisch den Kompaniefeldwebel Lucka. Lucka befahl ihm, den Dienst anzutreten und unterließ ebenfalls eine nähere Prüfung der Personalien.

Der Angeklagte wurde wieder weggeschickt. Erst später stellte Feldwebel Lucka bei der Zeitungslektüre fest, daß der Angeklagte B. und nicht etwa ein T. am Kasernentor erschienen war.

Der Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Diese Angaben stimmen im wesentlichen mit den protokollierten Feststellungen der früheren Hauptverhandlungen überein.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat sich zunächst nicht einer Straftat nach § 281 StGB, des Mißbrauchs von Ausweispapieren, schuldig gemacht.

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, gebraucht. Der in Rede stehende Einberufungsbescheid ist zunächst kein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 StGB. Der Bescheid enthält für sich allein noch keine ausreichenden Identifikationsmerkmale.

Der Bescheid ist auch keine Urkunde, die nach § 281 Abs. 2 StGB einem Ausweispapier gleichsteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Verkehr als Ausweis verwendet wird.

Eine derartige „Verkehrssitte“ ist nicht feststellbar. Gegen eine solche spricht bereits folgender Passus, der in dem Einberufungsbescheid aufgeführt ist: „Zum Betreten der Kasernen zeigen Sie bitte diesen Einberufungsbescheid zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepaß an der Wache vor“. Hieraus folgt, daß dem Einberufungsbescheid eine Ausweisersatzfunktion im Sinne von § 281 Abs. 2 StGB gerade nicht zukommen soll. Auch wenn – wie im konkreten Fall – auf die Vorlage und Überprüfung eines Personalausweises oder Reisepasses verzichtet worden ist, so läßt sich ein dementsprechender Verkehrsbrauch nicht herleiten. Feststellbar ist allenfalls eine gewisse Oberflächlichkeit des Bundeswehrpersonals. Die Subsumtion des Einberufungsbescheides unter die Vorschrift des § 281 Abs. 2 StGB würde im übrigen auch denkbarerweise eine unzulässige Analogie darstellen.

IV.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG (Falsche Namensangabe) ist ebenfalls nicht feststellbar.

a) Eine Tatbestandserfüllung durch positives Tun scheidet von vornherein aus, da der Angeklagte an der Wache überhaupt keinen Namen genannt hat. Offenbar hat er überhaupt bewußt vermieden, einen Namen anzugeben.

b) Es liegt auch keine Tatbestandserfüllung durch konkludentes Handeln vor. Diese Tatbestandsvariante hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Angeklagte auf die Frage nach seinen Personalien schweigend ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 StGB (oder einen entsprechenden Ersatz im Sinne des Abs. 2), das für einen anderen ausgestellt war, vorgelegt hätte. Der Angeklagte hat zwar schweigend eine Urkunde vorgelegt. Diese hatte allerdings nicht die Qualität eines Papieres im Sinne des § 281 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB, wie bereits zuvor festgestellt wurde. Es entfällt damit auch die Tatbestandsbegehung des § 111 OWiG durch konkludentes Handeln.

c) Auch eine Tatbestandsbegehung des § 111 OWiG durch Unterlassen liegt nicht vor.

aa) § 111 Abs. 1 OWiG enthält als letzte Tatbestandsvariante ein echtes Unterlassungsdelikt, die Verweigerung der Personalangaben. Dieser Fall scheidet aus, da der Angeklagte nach seinen Personalien gerade nicht gefragt worden ist und daher auch die Antwort hierauf nicht verweigert hat.

bb) Es entfällt allerdings auch die immerhin denkbare Form eines unechten Unterlassungsdelikts im Sinne von § 111 OWiG i.V.m. § 8 OWiG. Diese Tatbestandsvariante könnte darin liegen, daß der Angeklagte – ungefragt – mit der Vorlage des Einberufungsbescheides für T. eine unrichtige Personalienangabe macht. Die Tatbestandserfüllung des § 111 OWiG setzt aber begriffsnotwendig immer voraus, daß von Seiten der in § 111 OWiG genannten zuständigen Organe zunächst eine Aufforderung ergeht, die Personalien anzugeben (vgl. hierzu KKOWi Rogall RZ 49 zu § 111 und Göhler RZ 10 zu § 111). In jeder denkbaren Tatbestandsvariante verlangt der § 111 OWiG mithin einen Kommunikationsprozeß zwischen dem zuständigen Organ und dem Auskunftsverpflichteten. Ein derartiger Kommunikationsprozeß hat in dem vorliegenden Fall aber nicht stattgefunden. Weder der Wachhabende am Kasernentor noch der Zeuge Lucka forderten den Angeklagten auf, sich über seine Personalien zu erklären.

Das Verhalten der beiden Bundeswehrangehörigen dem Angeklagten gegenüber läßt sich schließlich auch nicht als konkludente Aufforderung zur Personaliennennung ansehen. Die Annahme eines für den § 111 OWiG typischen Kommunikationsprozesses zwischen beiderseits schweigenden Personen würde letztlich ein Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot darstellen.

Es entfällt damit eine Tatbestandsbegehung im Sinne von § 111 OWiG.

V.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 114 OWiG (Betreten militärischer Anlagen) scheidet ebenfalls aus: Dem Angeklagten gegenüber ist kein Verbot im Sinne des § 114 OWiG bekanntgegeben worden.

Straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten ist mithin nicht festzustellen. Der Angeklagte war daher mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.

Die Landeskasse hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Amtsgericht Gifhorn, Richter am Amtsgericht Hartleben als Strafrichter.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).