Leitsatz

Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht.

Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der am 01. Mai 1979 geborene Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern in Butjadingen im ländlichen Bereich mit vier Geschwistern auf, wovon eine Halbschwester älter und die übrigen Geschwister jünger sind als er. Die Eltern betreiben einen Grünlandhof mit Milchviehwirtschaft, wobei es sich um ein abgelegenes ländliches Anwesen mit Wohnhaus und Stallungen handelt. Der Angeklagte hat in seinem Elternhaus ein eigenes Zimmer. Nach seinen eigenen Angaben hat es in seinem Elternhaus keine Spannungen gegeben.

Nach dem Besuch der Grundschule und der Orientierungsstufe besuchte er mit Beginn der 7. Klasse das in der Nähe seines Wohnortes gelegene Zinzendorf-Gymnasium in Tossens. Hier galt er als guter Schüler und machte im Sommer 1998 mit einem Notendurchschnitt von 1,6 sein Abitur. Er beabsichtigt, später an der Universität in Hamburg Mathematik zu studieren.

Nach seinen eigenen Angaben hat er sich schon früh für sein politisches Umfeld interessiert und sporadisch bei der BUND-Jugend mitgemacht. Mithilfe in der von den Eltern betriebenen Landwirtschaft war für ihn selbstverständlich. Auch wegen Bedenken gegenüber der Umwelt hat er bisher darauf verzichtet, einen Führerschein zu erwerben.

Strafrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

II. Der Angeklagte beschäftigte sich schon frühzeitig mit der Frage, ob er seiner Wehrpflicht nachkommen oder aber einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen und den Zivildienst ableisten sollte. Da er Gewalt verabscheute und den Krieg für ein durch nichts zu rechtfertigendes Verbrechen hielt, beabsichtigte er zunächst, sich als Kriegsdienstverweigerer anerkennen zu lassen und seinen Zivildienst abzuleisten.

Aufgrund eines entsprechenden Rundfunkberichtes beschäftigte sich der Angeklagte mit der Problematik der “Totalverweigerer”. Nach seinen Angaben stellte er dabei fest, daß sich seine Vorstellung von einer Verweigerung jeglichen Kriegsdienstes mit der staatlich geduldeten Kriegsdienstverweigerung und dem Ableisten des Zivildienstes nicht in Einklang bringen ließe. Zivildienstleistende würden zwar heute in sozialen Bereichen im Umweltschutz beschäftigt. Dies bedeute aber nicht, daß der Staat sie nur dort einsetzen dürfe. Die möglichen Aufgabenfelder fänden kaum eine Begrenzung bis auf die direkte Ausübung von Waffengewalt. Auch § 79 des Zivildienstgesetzes sehe für den Verteidigungsfall parallel zur Heranziehung der Wehrdienstleistenden eine Einberufung zum unbefristeten Zivildienst vor. Dieser müsse nun nicht mehr der Pflege oder dem Umweltschutz dienen, sondern sei ganz klar militärischen Interessen unterworfen. Er habe dann für sich festgestellt, daß das Durchlaufen des staatlichen Kriegsdienstverweigerungsanerkennungsverfahrens und die Ableistung des Ersatzdienstes nicht davor schützten, im Falle eines Krieges dazu gezwungen zu werden, die Kriegführung dieses Staates ermöglichende oder erleichternde Arbeiten zu verrichten. Aufgrund dieser Erkenntnis habe er auch gar nicht erst das Anerkenntnisverfahren als Kriegsdienstverweigerer beantragt, da er auch den Zivildienst verweigert hätte.

Der Angeklagte ist verpflichtet, in der Zeit vom 01.09.1998 bis zum 30.06.1999 seine Wehrpflicht zu erfüllen. Nach Einholung anwaltlichen Rates entschloß er sich, seinem Einberufungsbescheid zum 15. Luftwaffenausbildungsregiment 1 in 25746 Heide Folge zu leisten und fand sich auch hier am 01.09.1998 ein.

Er erhielt von seinem Kompaniechef den Befehl, sich einkleiden und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen. Trotz mehrfacher Belehrung durch den Kompaniechef verweigerte der Angeklagte die Ausführung dieses Befehls. Diese Gehorsamsverweigerung wurde mit einem Disziplinararrest von drei Tagen zur Bewährung geahndet.

Am 02.09.1998 wiederholte der Kompaniechef den Befehl vom 01.09. 1998, dessen Ausführung der Angeklagte wiederum verweigerte. Hierfür wurde ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, der in der Zeit vom 03. bis 23.09.1998 von dem Angeklagten verbüßt wurde.

Bei Entlassung aus dem Disziplinararrest wurde der Befehl vom 01. 09.1998 durch den Kompaniechef, nämlich sich einkleiden und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, gegenüber dem Angeklagten wiederholt. Dieser verweigerte den Befehl erneut. Auch hierfür wurde ein Disziplinararrest von 21 Tagen gegen den Angeklagten festgesetzt, der in der Zeit vom 24.09. bis 14.10. 1998 vollstreckt wurde.

Nach seiner Entlassung am 14.10. 1998 wiederholte der Kompaniechef gegenüber dem Angeklagten den Befehl vom 01.09.1998, den der Angeklagte wiederum verweigerte. Auch hierfür wurde ein Disziplinararrest von 21 Tagen festgesetzt und in der Zeit vom 15.10. bis zum 04.11.1998 vollzogen.

Wiederum nach Vollstreckung des Arrestes und Wiederholung des Befehls, sich einkleiden und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, durch den Kompaniechef, verweigerte der Angeklagte erneut die Durchführung dieses Befehls, wofür er wiederum einen Disziplinararrest von 21 Tagen gegen sich ergehen lassen mußte. Dieser Vorfall vom 04.11.1998 ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage.

Nachdem er diesen am 04.11. 1998 verhängten Arrest verbüßt hatte, wurde gegen ihn ein Dienstverbot verhängt. Der Angeklagte hält sich seitdem im elterlichen Haushalt auf, bezieht noch seinen Wehrsold, den er für sich behält und verbraucht. Er betrachtet diesen als Wiedergutmachung für seine Behandlung bei der Bundeswehr. Ein Entlassungsantrag ist von ihm gestellt.

III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.1999.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich somit wegen vorsätzlicher Gehorsamsverweigerung in vier Fällen gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Wehrstrafgesetzbuch, 53 StGB schuldig gemacht. Nach § 20 Wehrstrafgesetzbuch macht sich strafbar, wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.

Der Angeklagte war auch nicht befugt, den Befehl zu verweigern. Dazu wäre er nur unter den Voraussetzungen des § 22 Wehrstrafgesetzbuch berechtigt. Dann müßte der Befehl nicht verbindlich gewesen sein, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befehl nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist oder aber die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen worden wäre. Das Gericht vermag in dem Befehl, sich einkleiden und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, einen derartigen Befehl nicht zu erkennen.

Auch die Überzeugung des Angeklagten, Zivildienst sei waffenloser Kriegsdienst und Kriegsdienst sei falsch, das Durchlaufen des staatlichen Kriegsdienstverweigereranerkennungsverfahrens und die Ableistung des Ersatzdienstes schütze nicht davor, im Falle eines Krieges dazu gezwungen zu werden, die Kriegsführung dieses Staates ermöglichende oder erleichternde Arbeiten zu verrichten, mit seinem Gewissen könne er es nicht vereinbaren, Dinge zu tun, die dazu beitragen würden, daß ein Krieg geführt werde, mit dem Wissen über seine militärische Verplantheit könne er auf keinen Fall Zivildienst leisten, ohne dabei seine tiefsten Überzeugungen zu verraten und gegen sein Gewissen zu verstoßen, rechtfertigt oder entschuldigt sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht nicht.

Die Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen sieht das Zivildienstgesetz nicht vor. Das Zivildienstgesetz sieht allerdings in § 15a Abs. 1 für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, vor, daß diese vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen werden, wenn sie erklären, daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Diese Vorschrift ist aber auf den Angeklagten nicht anwendbar, da er sich bewußt dazu entschieden hat, ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht durchzuführen. Das Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist spezialgesetzlich geregelt. Der auf den entsprechenden Antrag des Wehrpflichtigen durch die zuständige Verwaltungsbehörde erlassene Verwaltungsakt hat deklaratorische Wirkung. Es ist daher nicht Aufgabe dieses Gerichts, den Angeklagten als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

Die Frage, ob sich aus Artikel 4 des Grundgesetzes das Recht ergibt, den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern, stellt sich nicht. Nach den Ausführungen des Angeklagten lehnt dieser die Ableistung des Zivildienstes aus politischen Motiven ab. Die nach der Darstellung des Angeklagten vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, den Zivildienst im Verteidigungsfalle als die Kriegsführung des Staates ermöglichende oder erleichternde Einrichtung auszugestalten, ist allenfalls als politischer Grund anzusehen, nicht aber als Gewissensentscheidung im Sinne des Artikel 4 Grundgesetz. Eine für die Frage der Verweigerung des Zivildienstes ernsthafte Gewissensentscheidung setzt voraus, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Eine solche Entscheidung liegt aber bei dem Angeklagten gerade nicht vor. Aus seiner Einlassung ergibt sich, daß nicht sein besonders sensibles Gewissen Motiv für seine Verweigerungshandlung ist, sondern seine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung.

Zwischen den einzelnen festgestellten Handlungen besteht Realkonkurrenz im Sinne des § 53 StGB. Zwar gibt der Angeklagte in seiner Einlassung an, daß er bereits vor Eintreffen an seinem Standort in Heide die Entscheidung getroffen hat, dort jegliche Befehle zu verweigern. Dies führt aber nicht dazu, das Verhalten des Angeklagten nur als eine Tat im Sinne des StGB anzusehen. Solange jemand sich weigert, sich als Kriegsdienstverweigerer anerkennen zu lassen, kann in strafrechtlicher Hinsicht die bloße Erklärung, den Kriegsdienst zu verweigern, weder zum die Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden, noch Bindeglied zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. OLG Celle, NJW 1985, 2428, 2429; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429, 2430).

V. Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt, also Heranwachsender. Aufgrund seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.1999 und seines bisherigen Lebenslaufes und Werdeganges ist das Gericht mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger der Ansicht, daß die Entwicklung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen ist und er von daher zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG).

Aufgrund einer längeren geistigen Auseinandersetzung mit der Problematik der “Totalverweigerer”, letztlich auch nach Einholung anwaltlichen Rates hat der Angeklagte sich ganz bewußt dazu entschieden, seiner Wehrpflicht nicht nachzukommen bzw. den Zivilersatzdienst zu verweigern. Er hat sich somit bewußt und gewollt dazu entschlossen, seiner ihm von der Verfassung auferlegten Wehrpflicht nicht zu genügen bzw. zivilen Ersatzdienst nicht abzuleisten. Er hat sich somit bewußt zu einem Handeln entschlossen, das durch unsere Rechtsordnung nicht gedeckt wird. Wegen dieser aufgetretenen im Ansatz durchaus vorhandenen schädlichen Neigungen reichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung des Angeklagten, dessen Aufgabe das Jugendstrafrecht ist, nicht aus. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. In Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und aus heutiger Sicht wahrscheinlich wegen anderer Delikte außer der hier angeklagten Verhaltensweise nicht auffällig werden wird, war das Gericht nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht in der Lage, mit Sicherheit zu beurteilen, ob diese bei dem Angeklagten festgestellten schädlichen Neigungen von einem Umfang waren, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Das Gericht hat daher von § 27 JGG Gebrauch gemacht, die Schuld des Angeklagten festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt.

Zwar steht zu befürchten, daß der Angeklagte wegen seiner Gewissensentscheidung höchstwahrscheinlich erneut wegen der angeklagten Verhaltensweise auffällig werden wird. Bei Totalverweigerern, die ihre Einstellung zum Zivildienst nicht ändern, aber im übrigen Wohlverhalten erwarten lassen, darf im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im 78. Band, Seite 393 wegen der unumstößlichen Gewissensentscheidung die höchstwahrscheinlich zu erwartende erneute Verweigerung nicht nachhaltig verwertet werden (vgl. OLG Oldenburg, NJW 89, 1231). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte einen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gestellt hat, dem vom Bundesministerium der Verteidigung möglicherweise stattgegeben werden wird.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Von der Anwendung des § 74 JGG hat das Gericht abgesehen und dem Angeklagten Kosten und Auslagen auferlegt. Der Angeklagte verfügt über eigene Einkünfte in Form des Wehrsoldes.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Meldorf, Richter am Amtsgericht Korf als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).