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657
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AG Meldorf
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09.02.1999 |
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst.
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436
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LG Verden
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02.08.1995 |
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
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386
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AG Rotenburg
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15.03.1995 |
Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe sowie der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung gemäß §§ 15, 20 WStG, 53 StGB, 1, 27, 105 JGG. Die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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211
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AG Emden
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03.06.1992 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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