Leitsatz

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 08.02. 1999 wird verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 28 Abs. 2 Satz 2, 311 Abs. 2 StPO), jedoch aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sind folgende Ausführungen veranlaßt:

Zu dem in § 119 StPO nur unvollständig geregeltem Vollzug der Untersuchungshaft haben die Landesjustizverwaltungen einheitlich die UVollzO erlassen, bei der es sich um eine allgemeine Verwaltungsordnung handelt. Diese ist für den Richter, der gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO die für die Ausgestaltung der Untersuchungshaft zu treffenden Maßnahmen anzuordnen hat, grundsätzlich nicht bindend. Sie enthält vielmehr Vorschläge für den Regelfall, von denen aus besonderen Gründen abgewichen werden kann. Soweit der Richter jedoch keine abweichende Anordnung trifft, ist anzunehmen, daß nach seinem Willen die UVollzO für den Einzelfall Anwendung finden soll. Für das Vollzugspersonal ist die UVollzO bindend, soweit nicht eine abweichende Anordnung des Richters vorliegt (vgl. Karlsruher Kommentar, Boujong, 3. Auflage, § 119 StPO Rn. 1 und 2; Kleinknecht / Meyer-Goßner, 43. Auflage, § 119 StPO, Rn. 2 und 3). Hieraus ergibt sich, daß eine vom eindeutigen Wortlaut der Nr. 26 Abs. 1 UVollzO abweichende Handhabung durch die Justizvollzugsanstalt den Richter in keiner Weise binden kann und unbeachtlich ist. Da im vorliegenden Fall auch nicht ansatzweise ein sachlicher Grund erkennbar ist, der die gleichzeitige Zulassung von vier Personen gerechtfertigt hätte, ist die diesbezügliche Sachbehandlung der vom Ablehnungsantrag betroffenen Richterin nicht zu beanstanden, ein Ablehnungsgrund ist insoweit deshalb schon deswegen nicht gegeben.

Die von dem Ablehnungsantrag betroffene Richterin hat zwar hinsichtlich ihrer Haftfortdauerentscheidung vom 07.12.1998 eine Benachrichtigung nach § 114b Abs. 1 StPO unterlassen, dieser Verfahrensfehler rechtfertigt vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten, auf den es ausschließlich ankommt, jedoch nicht die Annahme, daß die vom Ablehnungsantrag betroffene Richterin dem Angeklagten gegenüber in ihrer Unparteilichkeit beeinträchtigt wäre. Auch insoweit ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Verfahrensfehler auf einer Voreingenommenheit beruhen könnte.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.

1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller, Richter am Landgericht Stich, Richterin am Landgericht Stöber.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).